Anfang April berichteten wir darüber, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland früher als geplant in Kraft treten wird, nämlich bereits am 1. Mai 2024 (siehe AWB-News vom 3. April 2024). Mit dem „New Zealand European Union Free Trade Agreement (NZ-EUFTA)“ können alle Waren mit Ursprung in der EU zollfrei nach Neuseeland eingeführt werden. Im Gegenzug können fast alle Waren neuseeländischen Ursprungs zollfrei in die EU eingeführt werden. Ausnahmen gibt es im landwirtschaftlichen Bereich.
Wie das Informationstechnikzentrum Bund in einer ATLAS-Nachricht mitteilt, können im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland ab dem 1. Mai 2024 ermäßigte Abgabensätze beantragt und angewendet werden, wenn eine bestimmte Bescheinigung angemeldet und das Kennzeichen „vorhanden“ übermittelt wird. Es handelt sich dabei um die Bescheinigungen „U 120“, „U121“ und „U 122“. Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode beantragt werden, der mit der Ziffer „3“ beginnt.
Link:
ATLAS-Teilnehmerinformation Einfuhr: TARIC/EZT - Warenverkehr mit Neuseeland (Freihandelsabkommen)
Quelle:
Deutsche Zollverwaltung