Seit dem 1. September 2025 steht im ELAN-K2-Ausfuhrsystem eine aktualisierte Antragsmaske zur Verfügung. Ziel der Anpassung ist es, die Steuerung und Zuordnung von Anträgen zu verbessern sowie die Erfassung wichtiger Daten zu vereinfachen.
Die aktualisierte Maske fragt künftig zusätzliche Informationen ab, um die Bearbeitung effizienter zu gestalten.
Zunächst soll die Warenverzeichnisnummer der exportierten Güter angegeben werden, sofern eine solche vorhanden ist. Für Produkte oder Leistungen ohne Warenverzeichnisnummer, zum Beispiel Software, Technologie, Dienstleistungen oder Güterpakete, steht ein spezielles Feld bereit. Auch für Verfahren zur Anerkennung von Gemeinschaftsprojekten oder zur Erteilung von Sammelgenehmigungen sollen keine Warenverzeichnisnummern eingetragen werden. In diesen Fällen sollte das Feld „Software, Technologie, Dienstleistung, Gemeinschaftsprojekt oder Güterpakete ohne WVZ-Nr.“ ausgewählt werden.
Genehmigungspflichten prüfen
Darüber hinaus müssen Antragsteller angeben, ob ihnen bekannt ist, dass ihr Ausfuhr- oder Verbringungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Dies betrifft Pflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der EU-Verordnung 2021/821 oder einer Embargo-Verordnung der EU. Trifft keine dieser Vorschriften zu, soll im vorgesehenen Feld angegeben werden, dass keine Genehmigungspflicht bekannt ist, und ein Nullbescheid beantragt werden.
Angaben bei Nullbescheiden
Für Anträge auf Nullbescheide ist zudem der konkrete Anlass der Antragstellung anzugeben, insbesondere wenn das Unternehmen vom Zoll an das BAFA verwiesen wurde. In diesem Fall soll das zugehörige Aktenzeichen im Freifeld eingetragen werden. Dort können außerdem zusätzliche Informationen hinterlegt werden, die für die Bearbeitung des Antrags relevant sind.
Link:
BAFA: Aktualisierte ELAN-K2-Antragsmaske
Quelle:

