Zum 1. April 2026 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wichtige Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen (AGG) vorgenommen. Allgemeine Genehmigungen werden behördenseitig bekannt gegeben. Durch die Nutzung von AGG'en werden alle Ausfuhren, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen, automatisch genehmigt.
Verlängerung der AGG
Alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG) des BAFA (mit Ausnahme der Nr. 30) wurden, sofern sie zum 31. März 2026 abgelaufen wären, bis zum 31. März 2027 verlängert.
Neue AGG Nr. 47 im Rüstungsbereich
Zum 1. April 2026 tritt die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 des BAFA (sog. „Komplementärgenehmigung”) in Kraft. Sie gilt für Ausfuhren bzw. Verbringungen im Zusammenhang mit dem KrWaffKontrG (Kriegswaffenkontrollgesetz) und ersetzt damit die hierfür bislang erforderlichen Einzelausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen des BAFA.
Sind die Voraussetzungen der AGG Nr. 47 erfüllt, muss für die Ausfuhr oder Verbringung von Kriegswaffen künftig nur noch eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt werden. Eine zusätzliche Genehmigung des BAFA für jedes einzelne Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben ist dann nicht mehr erforderlich, da diese durch AGG Nr. 47 ersetzt wird.
Voraussetzung ist eine Registrierung im ELAN-K2-Portal sowie die Einhaltung halbjährlicher Meldepflichten. Die Regelung gilt zunächst bis April 2028.
Zum BAFA-Merkblatt (AGG Nr. 47)
Weitere Änderungen bei Rüstungsgütern
Der Kreis privilegierter Bestimmungsländer wurde erweitert, unter anderem um Indien sowie, in bestimmten Konstellationen, um die Republik Korea, Singapur und die Philippinen. Darüber hinaus wurden bestehende Allgemeine Genehmigungen inhaltlich, technisch und redaktionell angepasst, etwa hinsichtlich von Meldepflichten und Klarstellungen zur Anzahl zulässiger Zwischenempfänger.
Änderungen bei Dual-Use-Gütern
Kirgisistan wurde bei bestimmten Allgemeinen Genehmigungen aus dem Kreis privilegierter Bestimmungsländer gestrichen. Gleichzeitig wurde eine neue Nebenbestimmung eingeführt: Unternehmen müssen vor der ersten Nutzung bestimmter AGG'en eine Sanktions-Compliance-Erklärung abgeben, diese je Allgemeiner Genehmigung dokumentieren und die Einhaltung der einschlägigen EU-Sanktionsvorgaben sicherstellen.
Links:
BAFA-Hinweise zur Sanktions-Compliance-Erklärung
BAFA-Hinweise zur Sanktions-Compliance-Erklärung
Quelle:

