Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.
Hintergrund der Änderungen: Armenien und Aserbaidschan fallen nicht mehr unter Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821. Dennoch bleibt die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin kontrolliert und erfordert Einzelgenehmigungen. Daher wurden die Allgemeinen Genehmigungen angepasst.
Wesentliche Änderungen: In Abschnitt II Nr. 5 der jeweiligen Genehmigungen wurden Armenien und Aserbaidschan hinzugefügt, da sie nicht mehr als Waffenembargoländer gemäß Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 gelten. Diese Ergänzungen ändern jedoch nicht den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele.
Gültigkeit: Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 sind weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig.
Weitere Informationen und den vollständigen Text der Genehmigungen finden Sie auf der BAFA-Website.
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