Die Deutsche Zollverwaltung hat über den Warenverkehr mit Tunesien vor dem Hintergrund der revidierten Ursprungsregeln im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) informiert. Demnach wurde das Protokoll Nr. 4 ersetzt und dabei eine Anlage B (Spinnstofferzeugnisse) für Kontingente im „Windhund-Verfahren“ für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt.
Im „Windhund-Verfahren“ werden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet bis das verfügbare Kontingent erschöpft ist. Das Protokoll Nr. 4 im Rahmen des Warenverkehrs mit Tunesien bezieht sich auf die Ursprungsregeln des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Tunesien. Es regelt die Kriterien, nach denen Waren als ursprungsberechtigt gelten und somit zollfrei oder zollermäßigt zwischen beiden Wirtschaftsräumen gehandelt werden können.
Das Protokoll Nr. 4 wurde durch ein neues Protokoll ersetzt, das eine sogenannte dynamische Bezugnahme auf das Regionale PEM-Übereinkommen enthält, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird. Die „dynamische Bezugnahme“ im Zusammenhang mit dem PEM-Übereinkommen bedeutet, dass die Vertragsparteien automatisch die neuesten Änderungen und Aktualisierungen des Übereinkommens übernehmen, ohne dass jede Änderung einzeln ratifiziert werden muss. Für die auch im neuen Protokoll Nr. 4 enthaltenen Übergangsregeln nach Anlage A ist die Anwendung seit 1. Januar 2025 nicht mehr möglich.
Ab wann das revidierte Übereinkommen mit Tunesien angewendet werden kann, ist aus der aktuellen Matrix ersichtlich.
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