Der Europäische Rat hat eine Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden. Die Verordnung enthält sowohl ein Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt als auch der Ausfuhr von entsprechenden Produkten.
Die EU-Verordnung gilt nicht nur für China! Sämtliche Industriezweige müssen die neue Verordnung beachten. Wirtschaftsbeteiligte aller Größenordnungen müssen sicherstellen und gegebenenfalls nachweisen, dass die Produkte, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, frei von Zwangsarbeit hergestellt werden.
Für die Umsetzung der daraus resultierenden Pflichten müssen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2027 die notwendigen Strukturen im Unternehmen aufgebaut werden. Wertschöpfungsketten sollten bereits im Voraus analysiert und gegebenenfalls strukturell angepasst werden. Andernfalls drohen bei Verstößen nicht nur erhebliche Sanktionen, Reputationsschäden und Wettbewerbsnachteile, sondern auch das Verbot der Einfuhr der betreffenden Waren auf dem europäischen Markt.
Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.
Links:
In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot
Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt
Quellen: