AWB NEWSLETTER US Special Nr. 01/2026 vom 19.01.2026
Grönland-Streit eskaliert: USA drohen mit Sonderzöllen – EU-Gegenmaßnahmen rücken näher
USA drohen mit Sonderzöllen wegen Grönland-Streit – EU-Gegenmaßnahmen könnten schon Anfang Februar „wieder scharf“ werden
Die transatlantischen Handelsbeziehungen geraten binnen weniger Tage erneut in eine Eskalationsspirale. Auslöser ist die geopolitisch aufgeladene Auseinandersetzung um Grönland. Präsident Trump hat angekündigt, Importe aus acht europäischen Staaten mit einem zusätzlichen Zollaufschlag zu belegen, sofern sich diese Länder dem US-Anspruch auf einen „Kauf“ Grönlands entgegenstellen. Ab dem 1. Februar 2026 soll ein Zuschlag von 10 % gelten, ab dem 1. Juni 2026 sogar 25 %. Betroffen wären nach den aktuellen Berichten Dänemark, Norwegen, Schweden, Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Finnland – also gerade nicht „die EU als Ganzes“, sondern ein politisch zugeschnittener Kreis von Staaten.
Gerade der Einbezug Norwegens unterstreicht den politischen Charakter der Maßnahme. Nach Berichten hat Trump seine Drohkulisse gegenüber Oslo in einem ungewöhnlichen Ton noch weiter personalisiert und seine Grönland-Ambitionen ausdrücklich mit dem aus seiner Sicht verweigerten Friedensnobelpreis verknüpft. Norwegen ist nicht Teil der EU, sondern „nur“ NATO-Verbündeter; der Nobelpreis wird zudem nicht von der Regierung, sondern von einem unabhängigen Komitee vergeben. Dass ein solcher Vorgang gleichwohl in die handelspolitische Argumentation der US-Administration einfließt, ist ein weiteres Indiz dafür, wie schwer planbar die US-Handelspolitik derzeit ist.
Reaktionen der EU: Welche Maßnahmen stehen zur Verfügung?
Auf europäischer Seite wird die Drohung als Versuch wirtschaftlicher Nötigung eingeordnet. In der Diskussion sind deshalb nicht nur klassische Vergeltungszölle, sondern daneben auch das Anti-Coercion Instrument (ACI) – ein Instrumentenkasten, der über Zölle hinausgehen und beispielsweise den Zugang zu bestimmten Marktvorteilen, öffentlichen Aufträgen oder Investitionsmöglichkeiten beschneiden kann.
Das bereits beschlossene Gegenmaßnahmenpaket der EU, konsolidiert in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564, ist nicht vom Tisch, sondern derzeit nur ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727 und ist zeitlich befristet: Sie gilt sechs Monate ab Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung (5. August 2025) und läuft damit – sofern sie nicht verlängert oder ersetzt wird – bis zum 6. Februar 2026. Praktisch heißt das: Will die EU, dass die Gegenmaßnahmen zur Anwendung kommen, muss sie kein neues Paket schnüren; es reicht, wenn die Aussetzung ausläuft und nicht weiter verlängert wird. Betroffen wären US-Einfuhren in die EU im Umfang von rund 93 Mrd. EUR.
Darüber hinaus kann die EU über das Anti-Coercion Instrument (ACI) (re)agieren. Es ist kein „Zollpaket“, sondern ein breiterer Werkzeugkasten für Fälle, in denen ein Drittstaat Handel gezielt als Druckmittel einsetzt. Damit könnte die EU über klassische Zusatzzölle hinaus reagieren, etwa mit Maßnahmen beim Marktzugang, bei Dienstleistungen oder öffentlichen Aufträgen. Anders als beim Gegenmaßnahmenpaket wäre hierfür allerdings ein gesonderter politischer Prozess auf EU-Ebene erforderlich. Ob die EU zu diesem Mittel greift, bleibt abzuwarten.
In diesem Zusammenhang könnte die EU ein bereits in der Vergangenheit erwogenes Mittel herauskramen: eine Digitalsteuer. Vor dem Hintergrund der aktuellen Eskalation ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Ansatz erneut in den Fokus rückt und im Kontext des ACI wieder diskutiert wird. Eine solche Reaktion wäre allerdings mit erheblichen Risiken verbunden. Gerade im Digitalbereich ist Europa in hohem Maße von US-Anbietern abhängig. Das betrifft nicht nur soziale Netzwerke und Kommunikationsdienste wie WhatsApp, Facebook oder Instagram, sondern in weiten Teilen auch die tägliche Arbeitsinfrastruktur. Viele Unternehmen, aber auch die öffentliche Verwaltung, stützen sich auf Produkte und Plattformen von US-Technologiekonzernen wie Microsoft. Maßnahmen, die digitale Dienste oder US-Tech gezielt adressieren, können deshalb schnell auf europäische Nutzer und Prozesse zurückwirken.
Die EU ist wirtschaftlich, technologisch und sicherheitspolitisch eng mit den USA verflochten, sogar abhängig. Entsprechend ist jede Eskalation mit Washington nicht nur handelspolitisch, sondern strategisch ein Spiel mit dem Feuer.
Der „EU-USA-Handelsdeal“ vom Sommer 2025: politisch angekündigt, rechtlich nicht umgesetzt
Die aktuelle Situation trifft die EU zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Der im Sommer 2025 verkündete „Deal“ war – wie wir bereits in unseren US-Specials Nr. 07/25 und 08/25 herausgearbeitet hatten – vor allem eine politische Absichtserklärung, deren rechtliche Umsetzungsschritte (Rechtsakte und parlamentarische Absicherung) noch ausstanden. Dass Washington nun trotz der damals verkündeten Deeskalationslogik erneut mit Sonderzöllen arbeitet, stellt die Grundannahme des Arrangements („berechenbarer Rahmen, Vermeidung des Zollschocks“) in Frage. Auch aus Brüssel ist in den aktuellen Berichten herauszulesen, dass eine Fortführung nach dem Motto „business as usual“ politisch kaum vermittelbar ist, solange die USA Zölle als geopolitisches Druckmittel nutzen.
Welche Waren sind von den Gegenmaßnahmen bedroht?
Die Gegenmaßnahmen sind inhaltlich bewusst breit angelegt und reichen weit über die häufig zitierten Produkte Bourbon und Geflügel hinaus. Für die Industrie besonders relevant ist, dass sich die Listen in den Anhängen zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 quer durch die Kombinierte Nomenklatur ziehen und damit gerade solche Warengruppen erfassen, die in europäischen Lieferketten als Vorprodukte oder Schlüsselkomponenten eingesetzt werden. Im Fokus stehen dabei auch Sektoren wie die Automobilzulieferung, Maschinenbau sowie Chemie, die Deutschland besonders betreffen. Darüber hinaus sind sensible Industriebereiche wie die Luftfahrt betroffen.
Für die Automobilbranche finden sich in den Anhängen insbesondere typische Zuliefer- und Aftermarket-Positionen, etwa Reifen (Kapitel 40; z. B. KN 4011 10 00), Gummi-/Schlauchware als Leitungs- und Verbindungsteile (Kapitel 40; z. B. KN 4009 12 00), Befestigungselemente (Kapitel 73; z. B. KN 7318 29 00) sowie Batterien und Batteriekomponenten als Kernbereich der E-Mobilität (Kapitel 85; z. B. KN 8507 10 20).
Im Maschinen- und Anlagenbau sind ebenfalls industrienahe Positionen adressiert, u. a. Pumpen/Kompressoren und sonstige Maschinen (Kapitel 84; z. B. KN 8413 60 39). Flankiert wird dies durch chemienahe Zwischenprodukte und Hilfsstoffe, die in der Chemie und in der industriellen Fertigung eine Rolle spielen (Kapitel 32–38/34–35; z. B. Lacke/Harze KN 3208 90 99, Schmierstoffe KN 3403 19 10/80, Klebstoffe KN 3506 99 00, Katalysatoren/Chemikalienmischungen KN 3815 90 90, 3819 00 00).
Besonders sensibel ist schließlich die Luftfahrt (z. B. 8802 30 00 31). Gerade in diesem Bereich sind die transatlantischen Lieferketten eng verwoben. Zusatzzölle können Preise, Wartungszyklen und die Ersatzteilversorgung beeinflussen.
Worauf Unternehmen sich vorbereiten sollten
Für Unternehmen bleibt die zentrale Lehre dieselbe, sie wird nur schärfer: Die US-Handelspolitik ist derzeit nicht zuverlässig prognostizierbar und sie kann kurzfristig politisch motivierte Sonderwege einschlagen. Operativ bedeutet das: Wer mit den USA Handel betreibt, sollte mittel- und langfristig belastbare Szenarien für höhere Zollbelastungen (US- und EU-seitig) aufsetzen, Preismechanismen und Vertragsgestaltung (Zollklauseln/Incoterms/Preisgleitklauseln) überprüfen und vor allem die nächsten Tage politisch wie rechtlich eng monitoren. Kurzfristig sollten Unternehmen konkret prüfen, welche für das eigene Geschäft zentralen Waren in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 tatsächlich erfasst sind.
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Quellen:



