AWB an Studie zur Einfuhrumsatzsteuer beteiligt
Ergebnis: Wettbewerbsnachteile durch deutsches EUSt-System
Das Deutsche Maritime Zentrum hat eine Studie zur Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erstellt. Die AWB Rechtsanwaltsgesellschaft wurde zusammen mit der Hanseatic Transport Consultancy beauftragt, einen Rechtsvergleich der bestehenden Verfahren zu erstellen. Der Rechtsvergleich umfasst ausgewählte europäische Mitgliedstaaten mit maritimer Bedeutung sowie eine umfassende quantitative und qualitative Dokumentation der Marktentwicklungen und deren Ursachen und Potenziale im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis Mitte/Ende 2022.
Das Ergebnis der Studie in Kürze: Die Studie zeigt, dass das in Deutschland angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Wettbewerbsfähigkeit des Hafen- und Logistikstandortes im Vergleich zu vielen anderen europäischen Wettbewerbern einschränkt. Die detaillierten Ergebnisse finden Sie hier:t1p.de/p40tq (siehe Studien - Einfuhrumsatzsteuer)
Einfuhrumsatzsteuer: EU erlaubt rein buchhalterische Verrechnung
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland nach Deutschland ist neben dem Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zoll zuständig. Unternehmen können auch die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Erklärt wird der Vorsteuerabzug beim Finanzamt. Die EUSt muss also zunächst an den Zoll entrichtet werden, kann aber später beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Erstattung erfolgt dann durch das Finanzamt. Diese Regelung führt jedoch zu einer nicht unerheblichen Liquiditätslücke für die importierende Wirtschaft.
Es steht den Mitgliedstaaten nach europäischem Mehrwertsteuerrecht frei, die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wie folgt anders zu regeln (sog. Direktverrechnung): Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht an den Zoll abgeführt, sondern nur von diesem festgesetzt. Beim Finanzamt wird der Vorsteuerabzug dann in der Steuererklärung geltend gemacht, aber gleichsam nicht erstattet. Es handelt sich also um eine rein buchhalterische Verrechnung zwischen Zoll und Finanzamt.
Andere EU-Mitgliedstaaten sind weiter
„Diese Lösung würden wir uns auch für Deutschland wünschen“, sagt Dr. Nathalie Harksen, die die Studie des Deutschen Maritimen Zentrums für die AWB federführend begleitet hat. „Bei der AWB hatten wir zum Beispiel kürzlich eine Anfrage eines niederländischen Zollbrokers, der sich bei uns nach der Möglichkeit der beschriebenen Direktverrechnung in Deutschland erkundigte. Der Kunde des Zollbrokers machte eine solche Direktverrechnung zur Voraussetzung, um überhaupt nach Deutschland importieren zu können. Das Beispiel zeigt, dass die derzeitige EUSt-Regelung einen echten Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland darstellt. Bei der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer stehen wir auf einer Stufe mit Zypern, Malta und der Slowakei. Alle anderen EU-Mitgliedstaaten sind hier weiter.“

