Am 23. Juli 2024 ist die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten.
Dabei wurde Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) umfassend geändert und um verschiedene Güterpositionen erweitert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Ausnahmen von den Waffenembargos gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik geändert und die Liste der als Ordnungswidrigkeiten zu wertenden Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) ergänzt.
Änderungen in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste
Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste wurde im Zuge der letzten Änderungen um insgesamt 14 neue Güterpositionen erweitert. Bei den neu aufgenommenen Gütern handelt es sich um sogenannte Emerging Technologies, also neuartige Technologien, die z.B. bei der Entwicklung von Quantencomputern sowie beim Einsatz von künstlicher Intelligenz eine bedeutende Rolle spielen.
Mit der Aufnahme der neuen Güter in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste soll dem erheblichen Gefährdungspotenzial dieser bedeutenden technologischen Entwicklungen begegnet werden. Die Listenerweiterung betrifft u.a. Software zur Gewinnung standardisierte Layoutdaten, Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile sowie parametrische Signalverstärker.
Soweit diese Güter die in den jeweiligen Güterpositionen genannten technischen Merkmale aufweisen, werden sie nunmehr von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst. Software sowie Entwicklungs- und Herstellungstechnologie bzgl. der Waren sind grundsätzlich ebenfalls erfasst, teilweise in eigenen Güterpositionen.
Unternehmen sollten nun prüfen, ob ihre Güter den neuen nationalen Beschränkungen unterliegen.
Links:
Unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste
Quellen: