Die Muster zu Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland wurden aktualisiert. Die aktualisierten Muster stehen auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Abruf bereit (Rubrik: „Formulare“).
Die Überarbeitung gilt für die Anlagen C 6 und C 7. Anlage C 6 betrifft Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind. Anlage C 7 gilt für Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland.
Neue Abfragen in Section G
In Section G wurden neue Abfragen aufgenommen, die Unternehmen betreffen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind. Außerdem werden Unternehmen erfasst, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines in einer solchen Zone ansässigen Unternehmens stehen.
Keine neuen Erklärungen für laufende Anträge erforderlich
Das BAFA weist darauf hin: Für bereits eingereichte und noch in Bearbeitung befindliche Anträge müssen in der Regel keine neuen Endverbleibserklärungen nachgereicht werden. Wenn Sie von Ihren Kunden bereits Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, müssen Sie sie nicht noch einmal um eine neue Erklärung bitten.
Empfehlung zur Vermeidung von Rückfragen
Um Rückfragen zu vermeiden, empfiehlt das BAFA jedoch, die zusätzlichen Angaben aus den neuen Mustern C 6 und C 7 (Section G) möglichst bereits bei der Antragstellung einzureichen, beispielsweise in einem separaten Schreiben.
Muster als Orientierung
Außerdem gilt: Die Muster sind nur eine Orientierung. Sie können auch eigene Formulare nutzen, solange alle erforderlichen Angaben enthalten sind und der Antrag damit bearbeitet werden kann.
Link:
Anpassung der Muster zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland
Quelle:

