Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat entschieden, dass die breit angelegten, weltweit wirkenden Importzölle, die auf den „International Emergency Economic Powers Act“ (IEEPA) gestützt wurden, keine tragfähige gesetzliche Grundlage haben.
Nach Auffassung des Gerichts ermächtigt IEEPA den Präsidenten nicht zur Einführung umfassender, genereller Einfuhrzölle. Damit fehlt diesen sogenannten „IEEPA-Zöllen“ die bisherige Rechtsgrundlage.
Zölle nach „Section 232“ und „Section 301“ bleiben unberührt
Von dieser Entscheidung nicht betroffen sind Zölle, die auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhen, insbesondere Maßnahmen nach Section 232 des „Trade Expansion Act“ (nationale Sicherheit, z. B. Stahl und Aluminium) sowie nach Section 301 des „Trade Act of 1974“ (Reaktion auf unfaire Handelspraktiken). Diese bleiben weiterhin in Kraft, soweit sie nicht gesondert angefochten werden. Unternehmen im Metall- und Industriesektor müssen daher weiterhin mit entsprechenden Zollbelastungen und Compliance-Anforderungen rechnen!
Reaktion des Präsidenten: Neue Zölle nach „Section 122“
Als Reaktion auf das Urteil kündigte US-Präsident Trump an, einen globalen Zollsatz von 10 % auf Grundlage von „Section 122“ des Trade Act of 1974 zu verhängen. Diese Vorschrift erlaubt dem Präsidenten, vorübergehend Wertzölle von bis zu 15 % einzuführen, um Zahlungsbilanzprobleme oder erhebliche Handelsungleichgewichte zu adressieren.
Die Maßnahme ist jedoch zeitlich begrenzt: Ohne weitergehende gesetzgeberische Schritte gilt sie grundsätzlich für maximal 150 Tage. Eine Fortführung darüber hinaus würde ein Tätigwerden des Kongresses oder eine andere gesetzliche Grundlage erfordern.
Ausnahmen vom neuen 10 %-Zoll
Vom neuen Zollsatz sind verschiedene Warengruppen ausgenommen, um wirtschaftliche Folgewirkungen für die USA zu begrenzen. Dazu zählen unter anderem:
• USMCA-konforme Waren aus Kanada und Mexiko
• Kritische Mineralien und Energieträger
• Pharmazeutika und deren Bestandteile
• Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
• Ausgewählte Elektronik-, Automobil- und Luftfahrtprodukte
Keine Rückkehr zur „De-Minimis“-Ausnahme
Eine Wiedereinführung der sogenannten „De-Minimis“-Ausnahme ist nicht vorgesehen. Die zollfreie Einfuhr geringwertiger Sendungen bleibt ausgesetzt. Damit unterliegen auch Kleinwarensendungen aus dem internationalen Postverkehr dem neuen Zollsatz.
Verstärkte „Section-301“-Untersuchungen
Zusätzlich hat das Büro des US-Handelsbeauftragten angekündigt, neue Untersuchungen nach „Section 301“ in beschleunigtem Verfahren einzuleiten. Ziel ist es, gegen aus Sicht der USA ungerechtfertigte oder diskriminierende Handelspraktiken vorzugehen.
Links:
Ending Certain Tariff Actions – The White House
Continuing the Suspension of Duty-Free De Minimis Treatment for All Countries – The White House
Quelle:

