Die Steuer-ID wird zukünftig im Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen abgefragt. Hintergrund ist das Bewilligungskriterium des Art. 39 Buchst. a) des Unionszollkodexes (UZK). Demnach darf der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit begangen haben.
Gezielte Abfrage bei Finanzämtern
Um dies zu überprüfen, ist eine Abfrage der Hauptzollämter bei den Finanzämtern notwendig. Dabei werden ausschließlich Daten abgefragt, die für die Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit notwendig sind. Private Steuerangelegenheiten sowie Gehalts- und Einkommensdaten spielen dabei keine Rolle. Auch werden nur Verstöße im unternehmerischen Kontext berücksichtigt.
Steuer-ID wird Pflichtangabe
Mit dem überarbeiteten Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen wird die Angabe der Steuer-ID sowie des zuständigen Finanzamts verpflichtend. Dadurch können betroffene Personen eindeutig identifiziert werden. Das soll die Bearbeitung beschleunigen und gleichzeitig den Datenschutz verbessern. Ohne Steuer-ID müssten alternativ sensiblere Daten wie Ausweisnummern erhoben werden. Die Zulässigkeit der Steuer-ID-Abfrage ist zudem rechtlich bestätigt.
Betroffener Personenkreis
Bei neuen zollrechtlichen Bewilligungsanträgen ist die Angabe der Steuer-ID der für Zollangelegenheiten relevanten Personen in den zollrechtlichen Fragebögen verpflichtend. Erfasst werden vor allem Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Leitung des Unternehmens kontrollieren. Darüber hinaus werden die Verantwortlichen für Zollangelegenheiten erfasst.
Ausdrücklich ausgenommen sind Mitglieder von Beiräten, Aufsichtsräten und Leitungen anderer Abteilungen.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens können mehrere Personen überprüft werden.
Links:
Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID
Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID
Quelle:

