Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Merkblatt zu Genehmigungscodierungen, zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung

Das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wurde im Mai ergänzt und in seiner aktuellsten Fassung (Version 3.18.1 - Stand: 19.05.2015) auf der Website der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.

Die Änderungen gegenüber der Version 3.18. v. 01.04.2015 sind folgende:

  • Neuaufnahme der Codierungen C064/DE und C064/EU (aufgrund der Einführung der Codierung durch die Europäische Union)
  • Anpassung der Codierungen E990/DE und E990/EU (aufgrund der Einführung der Codierung C064)
  • Berücksichtigung der Änderung der Codierung für Genehmigungen nach der Anti-Folter-VO (EG) Nr. 1236/2005 in Ziffer 13 des Merkblatts
  • Anpassung der Verordnungsnummer der Südsudan-VO (EU) 2015/735 bei den Codierungen C052/SS, Y920/SS und Y921/SS

Link: Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

Quelle: www.zoll.de 

 

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Im Amtsblatt der EU L143 v. 09.06.2015 wurde die VERORDNUNG (EU) 2015/878 DES RATES vom 8. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen veröffentlicht.

Am 14.04.2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2216 (2015) verabschiedet, mit der der Geltungsbereich der Benennungskriterien ausgeweitet und ein Embargo für die Lieferung von Waffen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen und diejenigen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung in Jemen tätig sind, verhängt wurde. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP hat der Rat den Geltungsbereich der Benennungskriterien entsprechend ausgeweitet.

Mit o.g. Verordnung wird der Beschluss (GASP) 2015/882 in innerhalb der EU unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Das Embargo gegen Jemen wird somit folgendermaßen ergänzt:

„Artikel 1a

Es ist verboten,

a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu leisten;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigem Material oder für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, bereitzustellen.“

Darüber hinaus wird Begriff „technische Hilfe“ in die Liste der Begriffsbestimmungen aufgenommen sowie der Geltungsbereich der Benennungskriterien ausgeweitet.

Link: VERORDNUNG (EU) 2015/878 DES RATES vom 8. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Quelle: EUR-Lex

 

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Im Amtsblatt L 129 v. 27.05.2015 wurde die VERORDNUNG (EU) 2015/813 DES RATES vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen veröffentlicht, die den BESCHLUSS (GASP) 2015/818 DES RATES vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen in innerhalb der EU unmittelbar geltendes Recht umsetzt.

Durch die Verordnung (EU) 2015/813 wird die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 neu gefasst und die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf andere, nicht in den Anhängen I, III oder VII des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführte Personen und Organisationen ausgedehnt. Des Weiteren werden, gemäß den Erwägungsgründen 7 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/818, die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, geändert.

Links:

VERORDNUNG (EU) 2015/813 DES RATES vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

BESCHLUSS (GASP) 2015/818 DES RATES vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Quelle: EUR-Lex

 

Wareneinfuhren aus Israel

Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

Zum 01.06.2015 wurde die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen aktualisiert. Zur besseren Übersicht wurden die „Industriezonen“ aufgeteilt, um spätere Erweiterungen zu erleichtern. Die Liste kann auf der Webseite der Europäischen Kommission abgerufen werden.

Links:

Europäische Kommission: Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel

Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen

Merkblatt Präferenznachweise aus Israel

Quellen:

Fachmeldung der Zollverwaltung v. 03.06.2015 „Wareneinfuhren aus Israel“

Europäische Kommission

 

Beitritt von Mazedonien zu NCTS; Einfuhr von Acesulfam-Kalium

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) veröffentlichte am 09.06.2015 die ATLAS-Info 3238/15:

1.) Info zum Beitritt von Mazedonien zu NCTS zum 01.07.2015

ATLAS - Versand

Info zum Beitritt von Mazedonien zu NCTS zum 01.07.2015

Zum 01.07.2015 tritt Mazedonien dem Übereinkommen EWG/EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren bei. Ab diesem Zeitpunkt können Waren im gemeinsamen Versandverfahren nach bzw. durch Mazedonien befördert werden.

Vor dem 01.07.2015 wird es systemseitig nicht möglich sein, ein Versandverfahren mit einer angemeldeten mazedonischen Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle zu eröffnen.

Eine Abwicklung von Versandverfahren, die vor dem 01.07.2015 eröffnet wurden und nach dem 01.07.2015 durch Mazedonien (als Durchgangsland) befördert werden sollen, ist systemseitig ebenfalls nicht möglich.

Mit dem Beitritt Mazedoniens zum 01.07.2015 werden systemseitig die Voraussetzungen geschaffen, bei bestehenden Bewilligungen einer Gesamtbürgschaft sowie der Befreiung von der Sicherheitsleistung den Geltungsbereich der Bewilligung ab dem 01.07.2015 um Mazedonien zu erweitern. Entsprechende Anträge können erst ab dem 01.07.2015 beim bewilligenden HZA eingereicht werden und können aus systemtechnischen Gründen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.

ATLAS – Ausfuhr

Ausfuhrvorgänge mit Bestimmungsland Mazedonien

Ab dem 01.07.2015 ist bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland Mazedonien als Art der Anmeldung (Ausfuhr) „EU“ anzugeben.

2.) ATLAS-Einfuhr

Änderungen bei der Einfuhr von Acesulfam-Kalium Taric-Code 2934 9090 21 zum 22.05.2015 (Einführung eines Anti-Dumping-Zoll)

Die Probleme bei der Anmeldung von Mischungen und Zubereitungen, die Acesulfam-Kalium enthalten könnten (Taric-Code 2106 9092 00, 2106 9098 00, 3824 9092 00, 3824 9093 00 und 3824 9096 00) konnten behoben werden. Bei der Einfuhr der vorgenannten Waren, ohne Verwendung von Acesulfam-Kalium (Unterlagencodierung Y059), wird nicht mehr die Angabe der verwendeten Menge Acesulfam verlangt. Die ATLAS-Info 3102/15 vom 27.05.2015 wird aus diesem Grund aufgehoben.

Link: ATLAS-Info 3238/15 O 1930 Betrieb – IV 6 – 3238/2015

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

 

Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 8.6 gegenüber 8.5

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) veröffentlichte am 02.06.2015 die folgende ATLAS-Teilnehmerinfo 3158/15:

Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 8.6 gegenüber 8.5

Zum 27.06.2015 wird das ATLAS-Release 8.6 in den Echtbetrieb überführt.

Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer betreffenden wesentlichen fachlichen Änderungen, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos veröffentlicht wurden.

Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste zum EDI-IHB 8.6 (vgl. Kapitel 2.6.4 des Vorworts zum EDI-IHB) entnommen werden.

Teilnehmer haben bis zum Ende der weichen Migration am 16.05.2016 Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz einer für das ATLAS-Release 8.6 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer Teilnehmerstammdaten auf das Release 8.6 Sorge zu tragen.

In dem Übergangszeitraum können die Änderungen an Nachrichtenstrukturen nur von Teilnehmern genutzt werden, die bereits eine für das ATLAS-Release 8.6 zertifizierte Teilnehmersoftware einsetzen und deren Teilnehmerstammdaten auf das neue Release umgestellt worden sind.

In den Internetanwendungen unter www.zoll.de stehen mit Umstellung ab dem 27.06.2015 alle neuen Funktionalitäten zur Verfügung.

Weitere Informationen sind der ATLAS – Info 3158/15 O 1930 Betrieb – IV 6 – 3158/2015 vom 02.06.2015 zu entnehmen. Zudem steht auf der Website des Zolls ab sofort das aktualisierte Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 8.6/AES-Release 2.3  zum Download bereit.

Quellen:

www.zoll.de 

Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

 

Nachprüfungsersuchen bei Einfuhren von Aluminiumwaren aus der Türkei

Die Zollverwaltung teilte am 23.06.2015 in einer Fachmeldung mit, dass bei Einfuhren von Aluminiumwaren der Position 7604 der Kombinierten Nomenklatur aus der Türkei unter Anmeldung des Präferenzcodes 400 der begründete Verdachte besteht, dass Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu Unrecht ausgestellt wurden.

Um zu klären, ob die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu Recht ausgestellt wurden, werden Nachprüfungsersuchen eingeleitet.

Gleichzeitig wird bei der Einfuhrabfertigung eine Sicherheitsleistung in Höhe der möglichen Zollschuld bei Anwendung des Drittlandszollsatzes verlangt. Kann der Verdacht der unrechtmäßigen Ausstellung im Rahmen des Nachprüfungsersuchens ausgeräumt werden, wird die Sicherheit freigegeben.

Der Grund für dieses Nachprüfungsersuchen soll ein Verstoß der Türkei gegen den bestehenden Zollunionsvertrag sein.

Quelle: Fachmeldung der Zollverwaltung v. 23.06.2015

Link: www.zoll.de