(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026
Anmerkung zum BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025
Ab 1.1.2026 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% für Speisen für Restaurants, Kantinen, Foodtrucks und die Eventgastronomie – dies gilt nicht für Getränke. Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026.
Praxisproblem
Aus der Ermäßigung des Steuersatzes ergibt sich für Unternehmen ein nicht unbedeutender Anpassungsbedarf. Sowohl die Preisgestaltung als auch die Kassentechnik und betrieblichen Abläufe sind rechtzeitig zu überprüfen und umzustellen. Gerade zum Jahreswechsel und bei der Abwicklung von Gutscheinen ist die Fehleranfälligkeit erhöht und das Haftungsrisiko entsprechend gegeben.
Inhalt des BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2026. Danach unterliegen Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sind. Zur praktischen Umsetzung wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Für Pauschal- und Kombiangebote, etwa Buffets oder All-Inclusive-Leistungen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Entgelt pauschal aufgeteilt wird. Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
In den Fällen des sog. Business-Packages iRd. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Steuersatzermäßigung nur für die Hotelübernachtung) kann bisher der nicht begünstigte Service-Anteil pauschal mit 20% des Preises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt werden (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Die im Zusammenhang mit dem Frühstück abgegebenen Speisen unterliegen ab 1.1.2026 jetzt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung – wie bisher - es nicht beanstandet, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen des Business-Packages mit pauschal 15% des Preises der Regelbesteuerung abgesetzt werden (vgl. Abschn. 10.1 Abs. 11 Spiegelstrich 5, Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE i.d.F. vom BMF-Schr. vom 2.7.2020 und 21.11.2022).
Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE n.F.).
Für Leistungen, die in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 erbracht werden, gilt eine Regelung, nach der es nicht beanstandet wird, wenn in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird. Die Regelungen sind auf Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
Anmerkung
Die Anpassung des § 12 UStG für Speisen in der Gastronomie wurde bereits lange angekündigt, damit dem Aussterben der Gastronomie entgegengewirkt werden soll. Doch neben der Euphorie der Steuersatzsenkung auf Speisen auf 7% ist Vorsicht geboten.
1. Silvesternacht
Vor allem relevant wird diese Vorsicht im Zeitpunkt der Umstellung in der Silvesternacht geboten sein. Leistungen, welche am 31.12.2025 bis 24 Uhr erbracht werden unterliegen den Regelsteuersatz von 19%. Ab dem 1.1.2026 ab 0 Uhr ist der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden. Diese Regelung ist vor allem bei Silvesterveranstaltungen, welche bis in die frühen Morgenstunden gehen, problembehaftet. Es gilt für die enthaltenen Speisen der neue Steuersatz von 7%, wenn die Gesamtleistung erst am 1. Januar 2026 abgeschlossen ist. Allerdings sieht das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung vor.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
2. Gutscheine
Auch die Gutscheine sind von der neuen Regelung betroffen. So werden bei Mehrzweckgutscheinen die Besteuerung der Umsätze erst mit Einlösung der Gutscheine vorgenommen und es gilt der jeweilige dann geltende Steuersatz. Wenn der Gutschein erst im neuen Jahr eingelöst wird, unterliegt, die dem Gutschein unterliegende Leistung dem Steuersatz iHv. 7%. Eine Ausgabe des Mehrzweckgutscheins im Jahr 2025 ist somit unbeachtlich. Umgekehrt führt die Ausgabe eines Einzweckgutscheins unabhängig von dessen Einlösung zur Anwendung des Steuersatzes zum Zeitpunkt der Ausgabe.
Bei sog. Mischgutscheinen, welche neben den Speisen auch Getränke beinhalten, handelt es sich wegen der ab 1.1.2026 unterschiedlichen Steuersätzen für Speisen (7%) und Getränke (19%) nicht mehr um Einzweck-, sondern nur noch um Mehrzweckgutscheine.
Praxishinweis
Die Änderung des Steuersatzes bei Speisen von 19% auf 7% ist für die Gastronomie zwar zu begrüßen, erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung von bereits bestehenden und gelebten Geschäftsmodellen und zukünftigen Vorhaben.
So müssen nicht nur Restaurantbetriebe sorgfältig prüfen, wann der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Auch Kantinen, Großküchen, Schulen, Kitas und Cateringunternehmen sind von dieser Regelung betroffen.
Alle Beteiligten müssen sicherstellen, dass mit dem Schlag der Uhr um 0 Uhr am 1.1.2026 ihre Systeme und Verträge umgestellt und eine korrekte Steuerumstellung abgebildet wurde.



