CBAM-Rechtsakte Dezember 2025: Verifizierung, Emissionsberechnung und Register – was betroffene Unternehmen jetzt für die Vollanwendung ab 2026 vorbereiten müssen

AWB-Sondernewsletter vom 07.01.2026

Im Dezember 2025 hat die EU ein Bündel von Durchführungs- und Delegierten Rechtsakten zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) im Amtsblatt veröffentlicht, das zentrale „Vollzugsfragen“ der Vollanwendung (u. a. Verifizierung, Berechnung angemeldeter grauer Emissionen, Standardwerte, Registerprozesse, Datenaustausch mit Zollbehörden) verbindlich regelt. Ergänzend ist bereits im Oktober 2025 eine Änderungsverordnung zur CBAM-Grundverordnung veröffentlicht worden, die u. a. eine De-minimis-Ausnahmeregelung über einen massenbasierten Schwellenwert einführt und die praktische Umstellung auf 2026 erleichtern soll. Die Rechtsakte wurden am 22.12.2025 und 31.12.2025 final im Amtsblatt veröffentlicht.

Rechtsakte im Kurzüberblick

Verordnung (EU) 2025/2083 (Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 – „Omnibus“). Mit der Änderungsverordnung wird eine De-minimis-Ausnahmeregelung eingeführt: Ein Einführer ist von Verpflichtungen nach der Verordnung befreit, wenn die kumulative Eigenmasse der eingeführten Waren im Kalenderjahr den massenbasierten Schwellenwert nach Anhang VII Nr. 1 (50t/Jahr) nicht überschreitet. Wird der Schwellenwert im Jahr überschritten, greifen die CBAM-Pflichten für alle in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren (bezogen auf die damit verbundenen grauen Emissionen). 
 
Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 (Akkreditierung und Aufsicht von CBAM-Prüfern). Der Rechtsakt regelt Anforderungen und Verfahren für die Akkreditierung von CBAM-Prüfern sowie deren laufende Überwachung und – bei Verstößen – den Entzug bzw. die Aussetzung der Akkreditierung. Er adressiert damit die „Qualitätssicherung“ der Verifizierung von CBAM-Daten und setzt einen einheitlichen Rahmen für Kompetenz, Unabhängigkeit und Aufsicht. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 (Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen). Diese Durchführungsverordnung legt fest, wie die Prüfungsgrundsätze für die Verifizierung der in der CBAM-Erklärung angemeldeten grauen Emissionen praktisch anzuwenden sind. Sie konkretisiert damit das „Wie“ der Prüfung (u. a. Prüfungsansatz, Nachweise, Dokumentation/Ergebnis), damit verifizierte Angaben unionsweit vergleichbar sind. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 (Berechnung der grauen Emissionen). Der Rechtsakt enthält detaillierte Regeln zur Bestimmung der direkten und (soweit vorgesehen) indirekten grauen Emissionen, einschließlich Systemgrenzen, Datenanforderungen und methodischer Vorgaben. Ein zentrales Element ist die strukturierte Datenerhebung über einen Überwachungsplan auf Anlagenebene und die Zuordnung der Emissionen zu den CBAM-Waren.
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 (Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten). Die Verordnung legt fest, wie der Preis von CBAM-Zertifikaten den EU-EHS-Preisen angemessen entsprechen soll und wie der Durchschnittspreis aus EU-EHS-Versteigerungen zu ermitteln ist. Für 2026 wird ausdrücklich ein vierteljährlicher Durchschnitt vorgesehen; ab 2027 erfolgt die Berechnung als wöchentlicher Durchschnitt, jeweils auf Basis der Auktions-Clearingpreise. Zudem regelt sie die Veröffentlichung (Website/Einsehbarkeit im CBAM-Registerkonto) und den Geltungsbeginn ab 1. Januar 2026. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549 (Änderung/Präzisierung des Zulassungsverfahrens als zugelassener CBAM-Anmelder). Die Verordnung passt Verfahrensdetails zur Erteilung bzw. Behandlung des Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ an, u. a. in Bezug auf Konsultationsschritte und Fristenlogik. Praktisch relevant ist die Einbettung einer zeitlichen „Überbrückung“ für Einfuhren bei rechtzeitig gestelltem Antrag, um den Übergang in die Vollanwendung handhabbar zu machen. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550 (Änderung der Register-Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210). Der Rechtsakt aktualisiert die technischen und organisatorischen Regeln zum CBAM-Register, insbesondere Zugangs- und Nutzungsmodalitäten sowie Schnittstellen/Interoperabilität. Ziel ist es, Registerprozesse (u. a. Zoll-Datenflüsse, Prüfung/Verwaltung) an die Vollanwendung und neue Pflichtenparameter anzupassen. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2619 (von Zollbehörden zu übermittelnde Informationen). Diese Verordnung verpflichtet zu einem standardisierten Datensatz, den Zollbehörden an das CBAM-System/CBAM-Register übermitteln (u. a. Identifikation des Einführers, KN-Code, Menge, relevante Registrierungsangaben). Sie schafft damit die Grundlage für systematische Plausibilitäts- und Risikoprüfungen sowie für die Überwachung von Einfuhren im Zusammenspiel Zoll/CBAM. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 (Berechnung der Anpassung wegen kostenloser Zuteilung). Der Rechtsakt legt Regeln fest, wie die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate um eine Anpassung für die kostenlose Zuteilung im EU-EHS zu korrigieren ist. Damit wird der in der Grundverordnung angelegte Mechanismus operationalisiert, wonach CBAM schrittweise die kostenlose Zuteilung ersetzt und Doppelbelastungen vermieden werden sollen. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 (Standardwerte). Die Verordnung enthält Regeln zur Festlegung von Standardwerten (default values) zur Anwendung der CBAM-Grundverordnung. 
 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 (CBAM-Register; Ausgangsregime). Sie errichtet die Detailregeln für das CBAM-Register als zentrale Datenbank für Anträge, Konten, Erklärungen, Prüfungen und Risikoanalyse und betont die Interoperabilität mit Zollsystemen. Sie ist die technische Grundlage, auf die die Register-Änderungen Ende 2025 (EU) 2025/2550 aufsetzen. 

Was wurde veröffentlicht?

Veröffentlicht wurde ein Umsetzungspaket zur CBAM-Vollanwendung, das (1) den „Mess- und Nachweisapparat“ (Berechnung grauer Emissionen, Standardwerte, Prüfungsgrundsätze, Akkreditierung von CBAM-Prüfern), (2) den „Finanz-/Zertifikate-Teil“ (Preisberechnung/Veröffentlichung der CBAM-Zertifikate, Anpassung wegen kostenloser Zuteilung) und (3) den „System-/Prozess-Teil“ (CBAM-Register-Regeln, Zoll-Datenübermittlungen, Verfahrensdetails zur Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder) rechtlich fixiert. 
 
Parallel bildet die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 zur CBAM-Grundverordnung den „Rahmen“ für Vereinfachungen – insbesondere die neue De-minimis-Ausnahmeregelung – und wirkt damit unmittelbar auf die Frage, wer ab 2026 überhaupt (voll) CBAM-pflichtig ist.

Was müssen Unternehmen beachten?

Erstens entscheidet die neue De-minimis-Ausnahmeregelung praktisch darüber, ob ein Unternehmen (als Einführer) überhaupt in die Vollpflichten fällt: Maßgeblich ist die kumulative Eigenmasse der eingeführten CBAM-Waren im Kalenderjahr im Verhältnis zum massenbasierten Schwellenwert. Entscheidend ist dabei auch die „Klippenwirkung“: Bei Überschreitung greifen die Pflichten für das gesamte Kalenderjahr. 
 
Zweitens werden die Anforderungen an Datenqualität und Nachweisführung konkret: Die Verifizierungs- und Berechnungsrechtsakte verschieben den Schwerpunkt weg von „Schätz-/Übergangslösungen“ hin zu systematischen, prüffähigen Datensätzen (Überwachungsplan, methodisch definierte Systemgrenzen, Zuordnung zu Waren/Anlagen). Praktisch bedeutet das: Die interne CBAM-Governance muss so aufgestellt sein, dass CBAM-Erklärung, Prüfung und Registerprozesse fristgerecht und konsistent bedient werden können. 
 
Drittens ist der Zertifikate-Teil keine Black-Box mehr: Die Preisbildung wird an EU-EHS-Versteigerungen gekoppelt, mit klaren Rechen- und Veröffentlichungsregeln (2026 quartalsweise, ab 2027 wöchentlich). Das erleichtert Budgetierung, erhöht aber zugleich den Druck, Mengen (graue Emissionen) frühzeitig belastbar zu prognostizieren. 

Viertens wird die „Systemseite“ enger mit dem Zoll verzahnt: Die neuen Regeln zur Datenübermittlung und die Register-Anpassungen erhöhen die Transparenz über tatsächliche Einfuhren und schaffen Anknüpfungspunkte für Risikoanalysen und Kontrollen. Fehler in Stammdaten (EORI-Bezug, Registerzugänge, korrekte Referenzierung im Zollprozess) werden damit schneller operativ relevant.

Was müssen Unternehmen jetzt vorbereiten?

Unternehmen sollten die Zeit bis zur ersten Vollanwendungs-Erklärung nutzen, um drei Arbeitsstränge parallel aufzusetzen:
 

  1. Betroffenheits- und Mengentracking (De-minimis / Schwellenwert). Richten Sie ein belastbares Monitoring der kumulierten Eigenmasse aller eingeführten CBAM-Waren (aggregiert pro Einführer und Kalenderjahr) ein, inklusive Frühwarnlogik für eine mögliche Schwellenwertüberschreitung. Klären Sie dabei auch, wie Importe über verschiedene Einfuhrkanäle/Spediteure zentral konsolidiert werden, damit die Schwellenwertfrage nicht „dezentral“ verloren geht. 
  2. Daten- und Nachweisfähigkeit (Berechnung + Verifizierung). Setzen Sie mit Ihren Lieferkettenpartnern Prozesse auf, die die für die Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen strukturiert liefern (Anlage/Produktionsweg, Systemgrenzen, Aktivitätsdaten etc.) und in prüffähiger Form dokumentieren. Parallel sollten Sie frühzeitig die Verifizierungslogik „proben“ (Dokumentenlage, Datenqualität, Verantwortlichkeiten), weil die Prüfungsgrundsätze und die Akkreditierungsarchitektur ab 2026 faktisch nur verifizierbare Datensätze „durchlassen“. 
  3. Register-, Zulassungs- und Finanzprozess (CBAM-Register / zugelassener CBAM-Anmelder / Zertifikate). Prüfen Sie, ob und wann ein Antrag auf Status als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich ist, und planen Sie Registerzugänge/Rollen/Delegationen so, dass operative Vertretungen (z. B. Zollabteilung, Dienstleister) sauber abgebildet sind. Bauen Sie ein internes Forecast- und Beschaffungsmodell für CBAM-Zertifikate auf, das die veröffentlichten Preisregeln sowie die Anpassung wegen kostenloser Zuteilung (soweit anwendbar) berücksichtigt. 

Wesentliche Inhalte – und wie wirken sich die Rechtsakte auf den CBAM aus?

Verifizierung wird operationalisiert. Mit den Rechtsakten zu Akkreditierung und Prüfungsgrundsätzen entsteht ein vollständiger „Audit-Layer“: Unternehmen müssen nicht nur Emissionen berechnen, sondern sie in einer Struktur bereitstellen, die den Prüfern eine nachvollziehbare, dokumentierte Prüfung erlaubt. Das reduziert Interpretationsspielräume und erhöht die Bedeutung von belastbaren Primärdaten (statt nur Plausibilitäten). 
 
Berechnung wird standardisiert – mit Konsequenzen für Datenlücken. Die Berechnungsregeln schaffen die technische Klammer für konsistente Emissionswerte je Ware/Anlage; gleichzeitig wird der Einsatz von Standardwerten als Regelungskomplex aus dem Übergang in die Vollanwendung überführt. Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Je früher echte Anlagendaten fließen, desto geringer ist typischerweise das Risiko, dass konservative Standardwerte die Zertifikate-Menge (und damit die Kosten) nach oben treiben. 
 
Der Zertifikate-Preis wird planbarer, aber nicht „stabil“. Die verbindliche Kopplung an EU-EHS-Auktionen (2026 quartalsweise, ab 2027 wöchentlich) schafft Transparenz und reduziert methodische Unsicherheit, ersetzt aber nicht die Marktdynamik des EU-EHS. Für Unternehmen wird damit Budget- und Liquiditätsmanagement zu einem Kernelement der CBAM-Compliance. 
 
Register und Zoll werden enger gekoppelt. Mit den Regeln zur Datenübermittlung durch Zollbehörden und den Register-Anpassungen entsteht ein durchgängiger Datenpfad „Einfuhr → Register → Risikoanalyse/Prüfung“, der die Kontrolldichte erhöhen kann. Praktisch heißt das: Stammdatenqualität, saubere Prozessschnittstellen und konsistente Erklärungslogik werden zu einem entscheidenden Compliance-Hebel – neben der reinen Emissionsberechnung. 
 
Die kostenlose Zuteilung wird rechnerisch abgebildet. Die Regelung zur Anpassung wegen kostenloser Zuteilung setzt die in der CBAM-Systematik angelegte Parallelität zum EU-EHS um: CBAM soll die schrittweise auslaufende kostenlose Zuteilung „spiegeln“ und damit ein konsistentes Belastungsniveau herstellen. Für Unternehmen ist das insbesondere für die Mengen-/Kostenplanung relevant, weil die tatsächlich abzugebenden Zertifikate nicht allein aus den grauen Emissionen folgen, sondern aus deren Systemeinbettung in die EU-EHS-Logik.

Ausblick: „Downstream-Vorschlag“ – wichtig, aber (noch) nicht geltendes Recht

Neben dem nun verbindlichen Amtsblatt-Paket gibt es zusätzlich einen politischen/gesetzgeberischen Ausblick: Die Kommission hat am 17. Dezember 2025 einen Vorschlag vorgelegt, der den CBAM-Anwendungsbereich perspektivisch auf bestimmte nachgelagerte („downstream“) Erzeugnisse ausweiten könnte. Dieser Vorschlag befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und entfaltet als Vorschlag keine unmittelbare Rechtswirkung; erst ein späterer Erlass durch Parlament und Rat würde neue Pflichten auslösen. Für die strategische Planung kann der Vorschlag gleichwohl relevant sein, weil er die Richtung signalisiert, in die sich der CBAM-Scope künftig entwickeln könnte – operative Umsetzungspflichten folgen daraus aktuell jedoch nicht.

Am Ende gilt: Das Dezember-Paket ist weniger „neue Theorie“ als die entscheidende Übersetzung des CBAM in überprüfbare Prozesse. Unternehmen, die frühzeitig Zulassung/Registersicherheit, prüffähige Emissionsdaten und Verifizierungskapazitäten verzahnen, reduzieren das Risiko von Frist- und Nachweisproblemen erheblich – und schaffen zugleich die Grundlage für belastbare Kostensteuerung im Zertifikate-Management.


Quellen:

Verordnung (EU) 2025/2083, ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025.

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551, ABl. L, 2025/2551, 20.11.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546, ABl. L, 2025/2546, 22.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547, ABl. L, 2025/2547, 22.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548, ABl. L, 2025/2548, 22.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549, ABl. L, 2025/2549, 22.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550, ABl. L, 2025/2550, 22.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2619, ABl. L, 2025/2619, 31.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620, ABl. L, 2025/2620, 31.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, ABl. L, 2025/2621, 31.12.2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210, ABl. L, 2024/3210, 30.12.2024.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2649, ABl. L, 2024/2649, 11.10.2024.

Vorschlag der Kommission COM(2025) 989 final / CELEX 52025PC0989 (Ausblick „downstream“-Erweiterung; ordentlicher Gesetzgebungsprozess).

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