Das Ende der Freizone Cuxhaven und Update von Bußgeldnormen
Die Bundesregierung hat mit dem aktuellen Gesetzpaket Anpassungen im Zoll- und Energiesteuerrecht beschlossen. Auch wenn viele Abläufe beim Alten bleiben, sollten Unternehmen insbesondere bei den Bußgeldvorschriften genau hinschauen.
1. Abschied von der Freizone Cuxhaven
Ein bedeutendes Kapitel der deutschen Zollgeschichte endet: Die Freizone Cuxhaven wird zum 01.01.2027 offiziell aufgehoben. Damit verschwindet der vorletzte verbleibende Freihafen-Status in Deutschland (Bremerhaven bleibt vorerst bestehen). Unternehmen, die vor Ort tätig sind, müssen rechtzeitig den Übergang in reguläre zollrechtliche Verfahren (z. B. Zolllager oder vorübergehende Verwahrung) planen.
2. Reform des ZollVG: Bußgelder und Einziehung
Die wohl praxisrelevantesten Änderungen treten am 01.04.2026 in Kraft. Hier wurde das Sanktionsgefüge im ZollVG grundlegend neu geordnet:
- Zusammenlegung der Bußgelder: Die bisherigen Tatbestände der §§ 31 und 31a ZollVG a.F. werden in einer neuen zentralen Norm (§ 31 ZollVG) gebündelt.
- Eigenständige Sanktionen statt Verweise: Die Bußgeldnormen lösen sich von der Abgabenordnung. Es wird nicht mehr auf § 382 AO (Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben) als Blankett-Tatbestand verwiesen. Stattdessen schafft das ZollVG eigenständige Sanktionsnormen.
- Konkretisierung und Verschärfung: Die Tatbestände sind nun präziser formuliert und in Teilen leicht verschärft oder erweitert worden.
- Neu – Die Einziehung (§ 31a ZollVG): Bisher war eine Einziehung von Waren nur bei Straftaten möglich. Zukünftig erlaubt der neue § 31a ZollVG die Einziehung auch bei Ordnungswidrigkeiten, allerdings lediglich im Zusammenhang mit der Anmeldung von Barmitteln.
3. Anpassungen im Energiesteuerrecht
Flankierend zu den zollrechtlichen Änderungen gibt es Anpassungen im Energiesteuerrecht. Hierbei handelt es sich primär um eine Anpassung des § 57 EnergieStG sowie § 103 EnergieStV (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft).
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