EU veröffentlicht 16. Sanktionspaket am Jahrestag der Ausweitung des russischen Angriffs auf die Ukraine
Am 24.02.2025, dem dritten Jahrestag der Ausweitung des russischen Angriffs auf die Ukraine, hat die EU ihr nun 16. Sanktionspaket im Außenwirtschaftverkehr mit Russland im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Das 16. Sanktionspaket enthält weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen, Maßnahmen, welche sich gegen die „Schattenflotte“ Russlands für den Transport russischen Öls richten, neue güterbezogenen Beschränkungen sowie verschiedene Maßnahmen in diversen weiteren Sektoren. Auch die Embargovorschriften im Zusammenhang mit Belarus sowie den von Russland besetzten Gebiete der Ukraine erhalten durch das 16. Sanktionspaket Änderungen.
Ausweitungen von personenbezogenen Beschränkungen
Das 16. Sanktionspaket umfasst 83 weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der VO (EU) 269/2014, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ihre Vermögenswerte wurden nun eingefroren, und für Personen wird zusätzlich ein Reiseverbot eingeführt.
Außerdem wurden 53 weitere Unternehmen aus Russland, China bzw. Hongkong, Indien, Kasachstan, Singapur, Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Usbekistan in die Liste der Einrichtungen in Anhang IV der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands beim Krieg gegen die Ukraine unterstützen, mit der Folge von strengeren Ausfuhrbeschränkungen für die Lieferung bestimmter Güter an diese Unternehmen.
Weitere Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte
Zur Verhinderung der Umgehung der Ölpreisobergrenze, enthält das 15. Sanktionspaket Maßnahmen zur Verhinderung solcher Umgehungen. Mit dem 15. Sanktionspaket wurden 74 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte in den Anhang XLII der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, mit der Folge eines Zugangsverbot zu Häfen und Dienstleistungen gemäß Art. 3s der VO (EU) 833/2014.
Ausweitung import- und exportseitiger güterbezogener Beschränkungen
Mit dem 16. Sanktionspaket ist eine Aufnahme weiterer Güter in den Anhang VII der VO (EU) 833/2014 verbunden, welche Verboten für Verkauf, Ausfuhr, Verbringung und Lieferung an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland unterliegen. Zu den nun in Anhang VII aufgeführten Gütern zählen bestimmte chemische Ausgangsstoffe für bei der Bekämpfung von Unruhen eingesetzte Reizstoffe (Riot Control Agents, RCAs) oder reizende Substanzen, bestimmte Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), bestimmte Chromverbindungen und Steuerungen für UAVs.
Außerdem wurden mit dem 16. Sanktionspaket weitere Güter in den Anhang XXIII der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, wozu u.a. verschiedene Chemikalien, einige Kunststoffe und Kautschuk zählen. Außerdem wurden Durchfuhrverbote durch Russland für einen Teil der in Anhang XXIII aufgeführten Güter ausgeweitet.
Zudem wurden die begrenzten Ausnahmeregelungen für bestimmte Ausfuhren von Gütern, z. B. für medizinische Zwecke, präzisiert und teils verschärft, womit eine wirksame Anwendung durch Zoll- und Genehmigungsstellen unterstützt werden soll.
Ergänzend zu bereits bestehenden importseitigen Verboten enthält das 16. Sanktionspaket ein neues Verbot für Kauf und Einfuhr von Primäraluminium aus Russland bzw. mit russischem Ursprung, welches nunmehr in Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 aufgeführt ist.
Weitere Maßnahmen
Das 16. Sanktionspaket enthält eine Vielzahl weiterer Maßnahmen in verschiedenen Sektoren. Hervorzuheben ist etwa, dass die Erbringung von Bauleistungen inkl. Hoch- und Tiefbauarbeiten nun als verbotene Dienstleistung in Art. 5n Abs. 2 der VO (EU) 833/2014 aufgeführt und somit grundsätzlich für EU-Wirtschaftsbeteiligte untersagt ist.
Im Finanzsektor wurden 13 Finanzinstitute in die Liste der Organisationen aufgenommen, für die das Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr gilt (SWIFT-Ausschluss). Weiter wurde gegenüber drei Banken ein Transaktionsverbot verhängt, da sie das System der russischen Zentralbank zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) nutzen, um die EU-Sanktionen zu umgehen.
Im Verkehrsbereich wurde das Flugverbot auch auf gelistete Luftfahrtunternehmen ausgeweitet, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder andere Luftfahrtgüter und Luftfahrttechnologien unmittelbar oder mittelbar an ein russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie auf Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden. Weiter wurde im Rahmen des 16. Sanktionspakets eine Änderung im Zusammenhang mit dem Kraftverkehrsverbot vorgenommen, mit der verhindert werden soll, dass der russische Eigentumsanteil an Kraftverkehrsunternehmen in der EU auf mehr als 25 % erhöht werden kann.
Maßnahmen zur Sanktionsumgehung
Mit der Begründung, hiermit die Gefahr zu verringern, dass EU-Sanktionen umgangen werden, wurden einige mit dem 16. Sanktionspaket verbundene Maßnahmen in der VO (EU) 833/2014 Bestimmungen des 16. Sanktionspakets auch in die Embargo-Verordnung gegen Belarus (VO (EG) 765/2006) übernommen. Daneben wurden die EU-Embargo-Verordnungen mit Bezug auf die Krim und Sewastopol (VO (EU) 692/2014) sowie die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja (VO (EU) 2022/263) aktualisiert und verschärft.
Ferner wurde die nach Art. 12gb der VO (EU) 833/2014 bestehende Pflicht für Wirtschaftsbeteiligten angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von bestimmten Gütern zu ergreifen, auf weitere Güter erstreckt, welche in einem neuen Anhang XLVIII aufgeführt sind.
Ausblick
Nachdem der Fokus des 15. Sanktionspakets auf personenbezogenen Maßnahmen lag, ist mit dem 16. Sanktionspaket nun abermals eine Ausweitung von güterbezogenen Beschränkungen sowie diversen weiterem Maßnahmen in verschiedenen Sektoren des Außenwirtschaftsverkehrs mit Russland, Belarus, Krim und Sewastopol sowie den nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja verbunden. Weiterhin wurden einige bestehende Ausnahmeregelungen weiter eingeschränkt.
Wirtschaftsbeteiligte sollten die Inhalte des 16. Sanktionspakets prüfen und nachvollziehen, insbesondere wenn diese bisher im Bereich von Verbotsausnahmen privilegierte Geschäftstätigkeiten ausgeübt haben.
Quellen:
Pressemitteilung der Europäischen Kommission
Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263


