Entwurf eines Vorschlags der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Verbesserung des CBAM

In einem Entwurf schlägt die Europäische Kommission wesentliche Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956 vor, die den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) einführt (Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) 2023/956 as regards simplifying and strengthening the carbon border adjustment mechanism). Diese Änderungen zielen darauf ab, den Mechanismus zu vereinfachen und die Durchsetzung zu verbessern. Hier sind die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen:

  1. Neue CBAM-Ausnahmeschwelle: Der Schwellenwert von 150 € wird durch einen massebasierten Schwellenwert ersetzt. Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen pro Jahr an Waren einführen, die unter den CBAM fallen, werden von der Regelung ausgenommen. Der Schwellenwert ist so konzipiert, dass mehr als 99 % der eingebetteten Emissionen weiterhin unter den CBAM fallen, während etwa 90 % der Importeure von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen sind.
     
  2. Verzögerung beim Kauf von CBAM-Zertifikaten: Die Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten wurde für Importe im Jahr 2026 auf 2027 verschoben. Dadurch haben Unternehmen mehr Zeit, sich an das neue System anzupassen.
     
  3. Reduzierung der Zertifikatskaufquote: Die erforderliche Quote der vierteljährlich gekauften CBAM-Zertifikate wurde von 80 % auf 50 % der eingebetteten Emissionen gesenkt. Diese Änderung soll den Übergang für Importeure erleichtern und sie an die CO2-Preisgestaltungsmechanismen der EU gewöhnen.
     
  4. Ausschluss bestimmter Waren: Nicht kalzinierte kaolinische Tone sind von der CBAM ausgeschlossen, wodurch der Mechanismus auf Waren mit signifikanteren CO2-Fußabdrücken ausgerichtet wird.
     
  5. Strafen und Durchsetzung: Bei Strafen für Verstöße kann die Absicht oder Fahrlässigkeit des Anmelders berücksichtigt werden, wodurch eine faire Durchsetzung gefördert und eine genaue Berichterstattung angeregt wird.

Diese Änderungen zum bisherigen Stand würden für viele Unternehmen den Umgang mit CBAM vereinfachen. Zu begrüßen wären aus Sicht der Wirtschaft vor allem die Anpassung der Bagatellgrenze und eine Verzögerung beim Kauf von CBAM-Zertifikaten. Gleichwohl kann derzeit noch nicht abgesehen werden, in welchem Umfang tatsächlich Änderungen am bisherigen Regelungsstand in verbindlicher Form vorgenommen werden. Bei dem Dokument handelt es sich nämlich derzeit nur um einen Vorschlag der EU-Kommission, der noch das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss.

Unternehmen der bisher vom CBAM umfassten Sektoren sollten daher die Entwicklung weiter im Blick behalten und sich trotzdem auf eine grundsätzliche Anwendung des CBAM ab dem 01.01.2026 einstellen. Dementsprechend sollten sie insbesondere die eigenen Produkte auf eine CBAM-Relevanz prüfen, Lieferketten und mögliche Alternativen prüfen sowie grundsätzliche Vorkehrungen für die Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder im Sinne der CBAM-Verordnung treffen.
 

 

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