EU-Kommission schlägt Erleichterungen für Unternehmen beim CO₂-Grenzausgleich vor
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) veröffentlicht. Ziel ist es, insbesondere für kleinere Unternehmen und gelegentliche Importeure den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ohne die umweltpolitische Wirksamkeit des Mechanismus zu beeinträchtigen.
Ein zentraler Punkt ist die Einführung einer De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr, wodurch zahlreiche kleinere Importeure von bürokratischen Verpflichtungen befreit würden. Zudem sollen die Anforderungen an die Berichterstattung vereinfacht und die finanzielle Belastung durch eine Anpassung der Vorauszahlungspflichten für CBAM-Zertifikate reduziert werden.
Da es sich um einen Vorschlag der Kommission handelt, sind die Änderungen noch nicht rechtskräftig. Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren importieren, sollten die Entwicklung verfolgen und sich auf mögliche Anpassungen ihrer Prozesse vorbereiten. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Änderungen am CBAM
- De-minimis-Schwelle (50 Tonnen): Einführung einer Ausnahmeregelung, die Importeure von administrativen CBAM-Verpflichtungen befreit, wenn sie weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren pro Jahr einführen. Dies zielt insbesondere auf kleinere Importeure und KMU ab, die bislang unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten tragen mussten.
- Vereinfachte Berichterstattung: Nutzung von Standardwerten für CO₂-Emissionen ohne zusätzlichen Nachweis. Dadurch wird die Berechnung der importierten Emissionen vereinfacht und der Dokumentationsaufwand reduziert.
- Reduzierung finanzieller Vorbelastung: Lockerung der Pflicht zum Vorauskauf von CBAM-Zertifikaten. Künftig müssten Importeure nur noch 50 % der geschätzten Emissionen im Voraus mit Zertifikaten abdecken (statt wie bisher 80 %), um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
- Vermeidung doppelter CO₂-Belastung: CO₂-Kosten, die bereits im EU-Emissionshandel entrichtet wurden, werden bei der CBAM-Berechnung nicht erneut berücksichtigt. Dies verhindert eine doppelte Abgabenlast auf dieselben Emissionen.
- Angepasster Anwendungsbereich: Klärung, welche Waren vom CBAM erfasst werden. So sollen beispielsweise nicht-kalzinierte Tone aus dem CBAM-Mechanismus ausgenommen werden, da ihre Produktion nicht als emissionsintensiv gilt.
Hinweis: Diese Punkte sind Teil eines aktuellen Vorschlags der EU-Kommission und befinden sich noch in der politischen Abstimmung. Sie sind noch nicht rechtskräftig.
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