Merkblatt der GZD zum Art. 24 UZK-DVO: Angabe der Steuer-ID bei der Beantragung zollrechtlicher Bewilligungen

Durch die Veröffentlichung des Merkblatts zum Art. 24 UZK-DVO und zur Steuer-ID reagiert die Generalzolldirektion (GZD) nun auf die Änderung des Art. 24 UZK-DVO. Künftig rückt neben der zollrechtlichen auch die steuerrechtliche Zuverlässigkeit stärker in den Fokus. Unternehmen müssen bei der Antragstellung zusätzliche Angaben machen, insbesondere die Steuer-ID der relevanten Personen mitteilen, und sich auf ein behördenübergreifendes Prüfverfahren einstellen. Das Merkblatt erklärt, welche neuen Pflichten sich bezogen auf die steuerrechtliche Zuverlässigkeit daraus ergeben und worauf Wirtschaftsbeteiligte jetzt achten sollten.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) wurden die Voraussetzungen für die Erteilung einer zollrechtlichen Bewilligung unionsweit neu geregelt. Nach Art. 39 Buchst. a UZK darf ein Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben.

Die Konkretisierung erfolgt in Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, insbesondere in Art. 24 UZK-DVO. Darin wird auch der zu prüfende Personenkreis festgelegt.

Erweiterung auf steuerrechtliche Verstöße

Während sich das Bewilligungskriterium bis 2016 auf die Einhaltung der Zollvorschriften bezog, ist nun ausdrücklich auch die steuerrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen.

Das bedeutet, dass die Zollverwaltung steuerrechtliche Verstöße berücksichtigen muss, obwohl dieser Bereich in Deutschland teilweise originär in die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden fällt. Daraus ergibt sich ein behördenübergreifendes Prüfverfahren unter Einbindung der zuständigen Finanzämter. 

Angabe der Steuer-ID bei der Antragstellung

Zur Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit ist bei Antragstellung künftig erforderlich:

  • Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der relevanten Personen
  • Benennung des zuständigen Finanzamts

Die Steuer-ID dient der eindeutigen Identifikation der betroffenen Personen und reduziert zugleich den Bedarf an weiteren sensiblen Daten (z.B. Personalausweisnummern oder vollständigen Adressangaben). Die Finanzämter übermitteln ihre Erkenntnisse im Wege einer standardisierten „Rot/Grün“-Meldung an die Zollbehörde.

Laut Merkblatt werden gerichtliche oder behördliche Entscheidungen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße berücksichtigt, sofern die erste Entscheidung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung ergangen ist. Relevant sind ausschließlich Verstöße im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit. 

Wichtiger Hinweis: Art. 24 Abs. 1 Buchst. a UZK-DVO stellt jedoch nicht auf die Entscheidung, sondern auf den Verstoß ab. Die Zollverwaltung muss somit bei sämtlichen Entscheidungen der letzten drei Jahre weiter prüfen, ob der für die Entscheidung maßgebliche Verstoß ebenfalls innerhalb dieser drei Jahre begangen wurde. Ansonsten würde der gesetzlich bemessene Zeitraum unzulässigerweise auf Verstöße ausgedehnt, die länger als drei Jahre zurückliegen.

Relevanter Personenkreis im Rahmen der Überprüfung

Erfasst werden vor allem Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. Hinzu kommen die Verantwortlichen für Zollangelegenheiten.

Ausdrücklich ausgenommen werden die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten und die Leitungen anderer Abteilungen.

Es können ausdrücklich mehrere Personen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens überprüft werden. Die GZD empfiehlt eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Hauptzollamt.

Wichtiger Hinweis: Da sich der Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen (Anlage zum Antrag auf Erteilung einer zollrechtlichen Bewilligung – Stand Januar 2025) unter Teil I – Informationen über das Unternehmen, Punkt 1.3.1 nur auf im Zollbereich operativ tätige Personen bezieht, das Merkblatt jedoch eine solche Einschränkung bei gesetzlichen Vertretern des Unternehmens nicht mehr vorsieht, ist eine Aktualisierung des Fragebogens erforderlich. Zudem ist die Angabe von Finanzämtern bei den ausgenommen und den ansonsten nicht mehr relevanten Personen überflüssig. Die Aktualisierung soll jedoch zeitnah durchgeführt werden.


Links:

Fachmeldung vom 26.03.2026, Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID für die Erteilung von zollrechtlichen Bewilligungen

Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID für Wirtschaftsbeteiligte

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