Aktualisierung des „Merkblatts über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen“

Die aktualisierte Version des „Merkblatts über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen“ wurde vor kurzem veröffentlicht.

Das Merkblatt ist aufgrund von umfangreichen Rechtsänderungen (gegenüber dem alten Merkblatt mit Stand: 04.10.2017) überarbeitet worden und mit Stand: 01.01.2022 auf www.zoll.de veröffentlicht worden.

Bei der Aktualisierung des Merkblatts wurden nicht mehr anwendbare Rechtsnormen aus dem Zollkodex (ZK), der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und dem Außenwirtschaftsrecht gestrichen.

Des Weiteren wurden nicht mehr anzuwendende Vorschriften bezüglich einer Ausfuhrerstattung und sonstiger marktordnungsrechtlicher Regelungen aus dem Merkblatt entfernt.

Soweit es sich nicht um eine inhaltliche Streichung handelt, sind die Änderungen bzw. Aktualisierungen im Merkblatt anhand der kursiven Schrift zu erkennen.

Zum einen wurden die aktuellen Definitionen des zollrechtlichen Ausführers (Art. 1 Nr. 19 UZK-DelVO) und des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers (§ 2 Abs. 2 AWG oder Art. 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO) in das Merkblatt aufgenommen.

Zum anderen erfolgte eine Überarbeitung hinsichtlich der neustrukturierten Ausfuhranmeldung anhand der Benennung der Datenelemente gemäß den Anhängen B UZK-DelVO und UZK-DVO.

Die Anforderungen an eine Rückwarenabfertigung für Waren, die für den Aufbau einer Offshore-Anlage in die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) verbracht werden, wurden ergänzt. Demnach besteht beim Aufbau von Offshore-Windenergieanlagen für Waren, für die bei der Ausfuhr bereits eine Wiedereinfuhr beabsichtigt ist und die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, grundsätzlich die Möglichkeit einer konkludenten/mündlichen Ausfuhranmeldung und der mündlichen Einfuhrzollanmeldung. Der Nämlichkeitsnachweis ist mit der zuständigen Zollstelle abzustimmen. Es muss sich um geeignete Mittel, die eine beförderungsmittelbezogene Zuordnung und Auflistung der jeweiligen Waren ermöglicht, handeln. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um dieselbe Ausgangs- und Eingangszollstelle handeln muss.

Außerdem erfolgte eine Ergänzung von Regelungen bezüglich der Anwendung von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen in der AWZ.

Letztlich wurden Änderungen in der Außenhandelsstatistik z. B. neue Sammelwarennummern oder die Bestimmung der Nationalität des Schiffes/Luftfahrzeuges nach dem Ort der Ansässigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers in das Merkblatt aufgenommen.


Link:

Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen

Quelle:

zoll.de

 

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