BFH: EuGH-Vorlage zu der Frage, ob „Scraps“ Rauchtabak darstellen

Sachverhalt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den EuGH mit Beschluss vom 17.09.2024, VII R 42/20, dazu befragt, ob der Begriff „Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (TabStRL) dahingehend auszulegen sei, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden und ob der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen sei, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind. Vorausgegangen war ein Verfahren des FG Düsseldorf vom 08.07.2020, 4 K 35/18 VTa.

Bei der fraglichen Ware, die Gegenstand des Verfahrens ist, handelt es sich um „Scraps“, also Tabakblattstücke, die als Nebenprodukte üblicherweise beim Dreschen von Rohtabak-blättern anfielen. Diese sind grundsätzlich rauchfähig, beispielsweise durch Weiterverarbeitung in jedem Privathaushalt durch den Endverbraucher selbst oder in einer Pfeife oder als Einlage für selbstgedrehte Zigaretten.

Merkmal „zum Rauchen geeignet“
Der BFH führt aus, dass unklar sei, ob sich ohne weitere industrielle Bearbeitung der streitgegenständliche Tabak zum Rauchen eignet. Eine gesetzliche Definition hierfür fehlt.

Der Gesundheitsschutz des Endverbrauchers als eines der Ziele der TabStRL spricht für eine weite Auslegung des Begriffs der Tabakware. Entsprechend Erwägungsrund 2 TabStRL ist die Tabaksteuer eine Fabrikatsteuer, die ein zu konsumierendes Endprodukt besteuert und nicht den Rohstoff oder im Produktionsprozess entstehende Zwischenprodukte. Gesundheitsgefahren entstehen erst durch den Verbrauch.

Die deutsche Zollverwaltung geht seit dem EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, davon aus, dass für die Qualifizierung eines Tabakprodukts als Rauchtabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL nicht auf die vorgesehene weitere Bearbeitung des Tabaks abzustellen ist, sondern darauf, ob der Tabak zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch leicht durchführbare Vorgänge, die im Wesentlichen keine industrielle Bearbeitung darstellen, rauchfertig gemacht werden kann. Darin stellte der EuGH auch klar, dass der Begriff des „Rauchtabaks“ nicht eng auszulegen ist. Eine weite Auslegung würde jedoch zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich des Art.5 Abs. 1 Buchst. b TabStRL führen, nämlich, wenn der Tabak nicht zu Wasserpfeifentabak weiterverarbeitet werden kann. 

Der EuGH nimmt in seinem Urteil Skonis ir kvapas vom 16.09.2020 – C-674/19 eine Eignung zum Rauchen an, wenn das Erhitzen und Verbrennen der Tabakstoffe „Rauch zum Einatmen erzeugen“.

Der Wortlaut des Artikels („zum Rauchen geeignet“) deutet zudem darauf hin, dass neben der reinen Möglichkeit, ein Produkt zu rauchen, mehr hinzukommen muss, damit aus Tabak Rauchtabak wird. Der Vergleich zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b TabStRL deutet darauf hin, dass die Einordnung nach Buchst. a allein anhand objektiver Kriterien vorzunehmen ist.

Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“
Der EuGH hat den Schwerpunkt in seinen bisherigen Entscheidungen zur Bestimmung von Rauchtabak teilweise auf die Eignung des Tabaks zum Rauchen und teilweise auf die Her-stellung dieser Eignung durch nichtindustrielle Verarbeitung gelegt.

Der Begriff „industrielle Bearbeitung“ bezeichnet nach der Entscheidung Eko-Tabak die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter. Tabakwaren, die rauchfertig sind oder durch nichtindustrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden könnten sind als ohne weitere „industrielle Bearbeitung“ zum Rauchen geeignet anzusehen.

Im EuGH-Urteil West Single Packs vom 10.11.2005 - C-197/04 war für den Rauchtabak eine industrielle Bearbeitung maßgeblich in Form eines standardisierten Verfahrens, unabhängig von einer einfachen Handhabung.

Ansicht des BFH
Der BFH neigt zu der Auffassung, dass sich die Eignung zum Rauchen nicht an der Verkehrsanschauung der Konsumenten von Tabak orientiert, sondern die Raucheignung allein anhand objektiv feststellbarer Merkmale der Ware zu bestimmen ist. 

Aus diesen Grundsätzen folge, dass im Streitfall keine industrielle Verarbeitung erforderlich sei, damit der Tabak zum Rauchen geeignet ist. Die Bearbeitung von Tabak nach Anleitungen aus dem Internet erreiche nicht den Grad einer Standardisierung.

Wenn solcher Tabak an Endverbraucher veräußert wird, die diesen Tabak nach einer entsprechenden Bearbeitung zu Hause rauchen, könne allein der Umstand, dass solche Bearbeitungsmethoden weitaus komplizierter sind als die bisher vom EuGH als einfach beurteilten Bearbeitungen, zu keiner anderen Einschätzung führen.

Praxishinweise
Von der Entscheidung ist abhängig, ob solche wie die streitgegenständlichen Tabakprodukte bereits bei der Einfuhr in die EU bzw. nach Deutschland der Tabaksteuer unterliegen oder erst nach einer weiteren Bearbeitung.

Entscheidet der EuGH zusätzlich, dass die subjektive Komponente in der Begriffsbestimmung „Rauchtabak“ nicht zu beachten wäre, könnten viele bislang als Rohtabak eingestufte Waren als „Rauchtabak“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL angesehen werden. Eine eventuell entstehende Steuerpflicht würde dann auch deutlich mehr Tabakwaren erfassen, als es bis jetzt der Fall ist.
 

Quellen

BFH, EuGH-Vorlage vom 17.09.2024, VII R 42/20

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