BMF-Schreiben vom 09. April 2026 zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG

Präzisierung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Lieferungen, die einer Einfuhr vorausgehen

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG erfasst Lieferungen vor der Einfuhr sowie dieser vorgelagerte Lieferungen, sofern der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Inland überführt wurde, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren befindet. Zollrechtlich hat der Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung den Status als Nicht-Unionsware. 

1. Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einfuhr und Lieferung 

Sinn und Zweck der Steuerbefreiung besteht in der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen ein und desselben Einfuhrvorgangs – damit sind nur solche Lieferungen begünstigt, die objektiv Teil eines konkreten Einfuhrgeschehens sind. Eine bloße Einfuhrabsicht genügt daher nicht. 

2. Liefergegenstand befindet sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem besonderen Zollverfahren 

Zu den besonderen Zollverfahren nach Art. 210 ff. UZK gehören 

  • das Versandverfahren (Artikel 226 ff. UZK) 
  • das Zolllagerverfahren (Artikel 237 bis 242 UZK sowie Artikel 201 bis 203 UZK-DelVO), 
  • die vorübergehende Verwendung (Artikel 250 bis 253 UZK in Verbindung mit Artikel 322 und 323 UZK-DVO und Artikel 204 ff UZK-DelVO) 
  • die Endverwendung (Artikel 254 UZK) 

und 

  • die Veredelung (Artikel 255 ff. UZK). 

3. Keine Anwendung der Steuerbefreiung auf sonstige Leistungen 

§ 4 Nr. 4b UStG ist nicht anwendbar auf sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Zollverfahren befinden; für solche Fälle gelten stattdessen die speziellen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 3 UStG sowie die Regelungen zur Vermittlung nach § 4 Nr. 5 UStG. 

4. Konkurrenz zu anderen Steuerbefreiungen 

Wird sich in einem besonderen Zollverfahren befindende Nicht-Unionsware im Rahmen einer Lieferung aus dem Inland ausgeführt oder in die EU geliefert, kommt nicht § 4 Nr. 4b UStG zur Anwendung, sondern die Steuerbefreiung richtet sich je nach Fall nach den Vorschriften zur Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) oder zur innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG). 

5. Verschärfte Nachweisanforderungen

Der leistende Unternehmer muss die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG durch eindeutig prüfbare Belege nachweisen; bei Nicht-Unionswaren im besonderen Verfahren sind insbesondere Statusnachweise (z. B. Lagerschein oder Bestätigung des Abnehmers) erforderlich, wobei bei noch unklarer endgültiger Verwendung regelmäßig der Nachweis des Nicht-Unionswarenstatus sowie entsprechende Lieferkonditionen (unverzollt/unversteuert) ausreichen. 

6. Lieferer muss nicht Anmelder sein

Die Steuerbefreiung ist nicht davon abhängig, dass der Lieferer selbst oder sein Abnehmer die Waren zum freien Verkehr abfertigt. Entscheidend ist allein, dass die Lieferung Teil der Einfuhrkette ist und die Einfuhr tatsächlich erfolgt. 

Fazit:

Das BMF präzisiert die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG und stellt insbesondere den erforderlichen Zusammenhang zur Einfuhr sowie die Bedeutung einer klaren Nachweisführung heraus; für die Praxis ergibt sich hieraus vor allem ein erhöhter Bedarf an sorgfältiger Dokumentation und strukturierter Gestaltung komplexer Lieferstrukturen.

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