Vorschlag der Kommission zur Neufassung des UZK

Die Europäische Kommission („Kommission“) hat ihren Vorschlag zur Neufassung des UZK und der damit verbundenen Rechtsvorschriften veröffentlicht. In ihrer Pressemitteilung bezeichnet die Kommission das Paket als „die ehrgeizigste und umfassendste Reform der EU-Zollunion seit ihrer Gründung im Jahr 1968“. Die Kommission stützt ihren Vorschlag zur Reform des Zolls auf drei Grundsätze:

  1. Steigerung der Effizienz durch Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren;
  2. bessere Durchsetzung nicht nur der finanziellen Interessen der EU und der Mitgliedstaaten, sondern auch der Sicherheits-, Gesundheits-, Wirtschafts- und Umweltinteressen und -werte der EU; und
  3. die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Zollunion, indem sie sich insbesondere darauf konzentriert, die gesamte Lieferkette transparent zu gestalten.

Die Reform stützt sich auf drei Hauptpfeiler: eine neue Partnerschaft zwischen Zoll und Wirtschaft, ein aktualisiertes Überwachungs- und Risikobewertungsmodell und ein modernisierter Rahmen für den elektronischen Handel. Im Einklang mit der geplanten neuen Partnerschaft zwischen den EU-Zollbehörden und zwischen Zoll und Wirtschaft werden mit der Reform zwei wichtige Voraussetzungen geschaffen: die EU-Zollbehörde (EU Customs Authority), die ihre Aufgaben am 1. Januar 2028 übernehmen wird, und die EU-Zolldatenplattform (EU Customs Data Hub), die von der EU-Zollbehörde beaufsichtigt und betrieben wird. Die EU-Zolldatenplattform soll am 1. Januar 2028 für die Nutzung durch Onlineplattformen bereitstehen. Ab dem 1. Januar 2032 wird der Zugang erweitert, sodass alle Wirtschaftsbeteiligten ihn auf freiwilliger Basis nutzen können. Ab dem 1. Januar 2038 wird die Nutzung der EU-Zolldatenplattform für alle Wirtschaftsbeteiligten verpflichtend sein.

Die Reform zielt auf drei Gruppen von Vereinfachungen für Händler ab:

  1. die Verringerung der Formalitäten für alle Händler;
  2. die Einführung eines neuen Händlerstatus: der „Trust and Check Trader“; und
  3. die Einführung spezieller, auf den E-Commerce zugeschnittener Regeln.

Die Kommission hat vier wichtige Vereinfachungen für Unternehmen und Behörden identifiziert:

  1. die Schaffung einer einheitlichen EU-Schnittstelle für die Übermittlung von Zolldaten (EU-Zolldatenplattform);
  2. die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) für Trust and Check Trader;
  3. die Reformierung der Einfuhrverfahren für den Onlinehandel, um diese einfacher und transparenter zu machen; und
  4. die Vereinfachung der Berechnung von Zöllen für Waren mit geringem Wert durch die Einführung des 4-Bucket-Systems.

Die EU-Zolldatenplattform wird als Motor des neuen Systems fungieren und die einzelnen IT-Infrastrukturen der Mitgliedstaaten ersetzen. Sie wird es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, alle Zollinformationen zu ihren Produkten und Lieferketten über eine einzige IT-Schnittstelle zu erfassen, so dass sie sich nicht mehr mit 27 verschiedenen – und manchmal nicht interoperablen – nationalen Zoll-IT-Infrastrukturen befassen müssen. Jede Sendung wird mit einem einzigen Beteiligten verknüpft, der für die Entrichtung der Zölle und die Einhaltung der Produktvorschriften verantwortlich sein wird. Aber auch Spediteure, Lagerbetreiber usw. werden ihre relevanten Datenelemente über die EU-Zolldatenplattform eingeben. Dies steht im Einklang mit der stärkeren Betonung der Kommission auf der Erhebung von Daten aus erster Hand aus Handels- und Geschäftssystemen, Webplattformen und anderen Quellen, wodurch die Abhängigkeit von Daten Dritter entsprechend verringert wird. Das Konzept der „Daten aus erster Hand“ wird bei den Zollverfahren generell angewandt. Für die Wirtschaftsbeteiligten bedeutet dies, dass der Detaillierungsgrad, den die Importeure den Zollbehörden zur Verfügung stellen müssen, nicht zunehmen, sondern gleich bleiben wird, so die Kommission.

Wenn stabile Informationen über Lieferketten, die sich voraussichtlich nicht kurzfristig ändern werden, bereitgestellt werden, können diese Informationen für nachfolgende Ein- oder Ausfuhren wiederverwendet werden. Das bedeutet, dass die Informationen nur einmal und nicht wie bisher für jede Sendung übermittelt werden müssen. Wenn die Informationen einmal übermittelt wurden, können sie für mehrere aufeinander folgende Sendungen verwendet werden, sofern sich die Informationen nicht geändert haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies im Laufe der Zeit einen vollständigen Überblick über die Lieferketten und Tätigkeiten der Unternehmen bieten wird.

Die Einrichtung der EU-Zolldatenplattform und die im Rahmen der Reform vorgeschlagenen Vereinfachungen stehen in engem Zusammenhang mit der Verlagerung des Schwerpunkts auf die Probleme und Risiken der gesamten Lieferketten und nicht mehr auf die Einhaltung der Vorschriften für einzelne Sendungen. Mit anderen Worten: Der neue Risikomanagementansatz betrifft nicht nur finanzielle Risiken (nicht erhobene Zölle), sondern auch nicht-finanzielle Risiken wie Sicherheit, Produktstandards und Umwelt. Die EU-Zolldatenplattform wird daher auch mit anderen Datenbanken interoperabel sein, z. B. mit der ECHA. Diese Interoperabilität und die gemeinsame Nutzung von Daten werden Verbindungen wie die zwischen dem EU Single Window-Umfeld für den Zoll und dem Register für den digitalen Produktpass (Digitial Product Passport) ermöglichen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die EU-Zolldatenplattform auf der EU Single Window-Umgebung für Zoll (EU Single Window Environment for Customs (EU CSW-CERTEX)) und dem neuen Import Control System (ICS 2) aufbauen, indem sie die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglicht.

Ein wichtiges Ziel ist die Entwicklung gemeinsamer Risikomanagementstrategien auf EU-Ebene, die von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt werden. Die der EU-Zolldatenplattform zur Verfügung gestellten Informationen werden die Grundlage für die datengesteuerten Risikomanagementstrategien und -programme bilden. Die EU-Zollbehörde wird dafür zuständig sein, Kontrollempfehlungen an die nationalen Zollbehörden auszusprechen, die diese dann anwenden oder deren Nichtanwendung begründen müssen. Auf diese Weise wird eine gemeinsame EU-weite Risikoanalyse, die Kontrollempfehlungen untermauert, sowie ein gemeinsames Risikomanagement eingeführt, was zu einer harmonisierteren Anwendung der Zollkontrollen führt. Darüber hinaus werden die Kommission, OLAF und EPPO Zugang zur EU-Zolldatenplattform haben, wodurch sich ihre Analysemöglichkeiten erheblich verbessern wird.

Der Status des Trust and Check Traders wird auf dem derzeitigen AEO-Status aufbauen und diesen stärken. Dieser Status steht Wirtschaftsbeteiligten offen, die seit mindestens drei Jahren im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Zollvorgänge abwickeln und weitere strenge Kriterien erfüllen, wie z. B. ein einwandfreies rechtliches Führungszeugnis, ein hohes Maß an Kontrolle über ihre Vorgänge und ihre Lieferkette sowie finanzielle Solvenz. Die Antragsteller müssen über ein elektronisches System verfügen, das den Zollbehörden in Echtzeit alle Daten über den Warenverkehr und die Einhaltung aller für diese Waren geltenden Vorschriften durch den Einführer oder Ausführer liefert oder zur Verfügung stellt, auch in Bezug auf die Sicherheit und gegebenenfalls die gemeinsame Nutzung bestimmter Informationen in der EU-Zolldatenplattform.

Trust and Check Trader können ihre Sendungen ohne förmliche Interaktion mit den Zollbehörden und ohne Verwaltungsaufwand über eine „Green Lane“ befördern; die Zollbehörden werden nur bei Bedarf eine Kontrolle verlangen. Die Zollbehörden können die Trust and Check Trader ermächtigen, die Konformität ihrer Waren unter bestimmten Bedingungen selbst zu überwachen und die Waren im Namen der Zollbehörden zum freien Verkehr zu überlassen. So können Trust and Check Trader auch alle ihre Einfuhren bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats abfertigen, in dem sie ansässig sind, unabhängig davon, wo die Waren in die EU gelangen. Trust and Check Trader können die geschuldeten Zölle auch in regelmäßigen Abständen entrichten, ohne für jede einzelne Sendung eine transaktionsbezogene Zollanmeldung abgeben zu müssen.

Der One-Stop-Shop für Trust and Check Trader wird die Zollformalitäten erheblich vereinfachen. Anstatt sich mit 27 nationalen Zollverwaltungen auseinandersetzen zu müssen, werden die Trust and Check Trader dank der Nutzung der EU-Zolldatenplattform nur noch mit einer einzigen Zollbehörde zu tun haben und dennoch in der gesamten Europäischen Union tätig sein können. Im Jahr 2035 wird dieser Ansatz überprüft, um festzustellen, ob er auf alle Wirtschaftsbeteiligten ausgeweitet werden kann, wenn die Nutzung der EU-Zolldatenplattform für alle Wirtschaftsbeteiligten im Jahr 2038 obligatorisch wird.

Aus Sicht der Kommission und der Zollbehörden liegt der Schlüssel zum Trust and Check System in der Verfügbarkeit hochwertiger, kohärenter und genauer Informationen in Echtzeit, die einen vollständigen Überblick über die Lieferkette ermöglichen und die Durchführung einer neuartigen Risikoanalyse erlauben.

Die zollrechtliche Vereinfachung für den elektronischen Handel und die Vereinfachungen bei der Berechnung der Zölle für Waren mit geringem Wert können zusammen betrachtet werden.

Während die Mehrwertsteuerbefreiung für eingeführte Waren mit einem Wert von bis zu 22 € im Juli 2021 abgeschafft wurde, wurde die Zollbefreiung für Waren mit geringem Wert (d.h. Waren mit einem Wert von nicht mehr als 150 €) beibehalten. Nach den neuen Verfahren wird diese Befreiung jedoch wie bei der Mehrwertsteuer abgeschafft und durch ein 4-Bucket-System ersetzt. Bei E-Commerce-Sendungen können auf Antrag des Einführers die Zollsätze für Waren mit geringem Wert nach dem 4-Bucket-System berechnet werden. Die Wertzollsätze betragen je nach eingeführter Ware 5 %, 8 %, 12 % und 17 %. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren, für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, oder für Waren der Kapitel 73, 98 und 99.

Nach den neuen Vorschriften gelten Onlineplattformen als Importeure der von ihnen verkauften Waren, was bedeutet, dass sie für die Erledigung der Zollformalitäten und die Zahlung für die im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware anfallenden Abgaben verantwortlich sind. Die Onlineplattform wird ihren Kunden die Zölle, Einfuhrumsatzsteuer usw. zum Zeitpunkt des Verkaufs in Rechnung stellen und die entsprechenden Beträge an den jeweiligen Mitgliedstaat abführen. Die EU-Bürger haben somit volle Transparenz bei ihren Einkäufen und müssen sich nicht mehr mit unerwarteten Gebühren der Post- oder Expressdienstleister befassen.


Links:

EU Customs Reform

EUR-Lex - 52023DC0257 - EN - EUR-Lex

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EUR-Lex - 52023PC0259 - EN - EUR-Lex

EUR-Lex - 52023PC0262 - EN - EUR-Lex

Quellen:

Europäische Kommission

EUR-Lex

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