Präferenznachweise im EU-MERCOSUR-Abkommen:
Ursprungserklärungen und ATLAS-Codierungen im Fokus
Das EU-MERCOSUR-Interim-Trade-Agreement (ITA) kann seit dem 01.05.2026 vorläufig angewendet werden. Für Unternehmen mit Warenverkehr zwischen EU und MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) sind insbesondere die neuen Präferenznachweise und deren Codierung im ATLAS-System von zentraler Bedeutung.
I. Rechtsrahmen: „Statement on origin” als zentraler Präferenznachweis
Das ITA sieht vor, dass die Inanspruchnahme der Präferenzzölle grundsätzlich auf einer Ursprungserklärung („statement on origin“) des Exporteurs beruht.
- Der Präferenzantrag des Importeurs in der EU muss auf einem solchen statement on origin des MERCOSUR-Exporteurs basieren.
- Für EU-Exporteure ist ab Beginn der vorläufigen Anwendung ausschließlich die Ursprungserklärung nach dem Muster in Anhang 3 C ITA zulässig.
- Für MERCOSUR-Exporteure besteht während einer Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren zusätzlich die Option, ein „certificate of origin“ nach Anhang 3 D zu verwenden. Rechtlich gilt dieses jedoch ebenfalls als „statement on origin“. Für Paraguay besteht derzeit ausschließlich diese Möglichkeit.
Damit wird die Selbstzertifizierung (insbesondere auf EU-Seite) zum Regelfall, ergänzt um eine befristete Zertifikatslösung auf MERCOSUR-Seite.
II. Form und Inhalt der Ursprungserklärung
Besondere praktische Relevanz hat der zutreffende Nachweis des präferenziellen Status.
1. Allgemeines zur Ursprungserklärung
- Ein „statement on origin” darf nur ausgestellt werden, wenn die betroffenen Waren die Ursprungsregeln des ITA erfüllen.
- Der Exporteur trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung und muss die Ursprungseigenschaft durch entsprechende Unterlagen (z. B. Lieferantenerklärungen, Kalkulationen) belegen können.
- Der vorgeschriebene Text aus Anhang 3 C ist wortgetreu zu übernehmen. Änderungen sind nicht zulässig.
- Die Erklärung kann auf Rechnung, Lieferschein oder jedes andere Handelsdokument gesetzt werden und darf auch elektronisch übermittelt werden.
2. „Exporter Reference Number” und Signaturpflicht
In der Ursprungserklärung ist die Referenznummer des Exporteurs anzugeben (Feld „Exporter reference No …“).
EU-Exporteure
- Sollen bei Registrierung im REX-System stets ihre REX-Nummer angeben – unabhängig vom Warenwert.
- Nicht REX-Exporteure dürfen eine Ursprungserklärung nur für Sendungen mit einem Wert von höchstens 6.000 EUR abgeben.
- In beiden Fällen ist eine Unterschrift auf der Ursprungserklärung nicht erforderlich.
MERCOSUR-Exporteure
- Argentinien verlangt die Angabe der CUIT (11-stellige Steuernummer, z. B. 12345678901 oder 20 00000000 3) sowie Namen und (hand)schriftliche, elektronische oder digitale Signatur.
- Brasilien verlangt die CNPJ (14-stellige Unternehmensnummer, z. B. 01234567890123) plus Namen und Signatur.
- Uruguay verlangt die RUT (12-stellige Steuernummer, z. B. 221234560017) plus Namen und Signatur.
- Paraguay arbeitet während der Übergangszeit ausschließlich mit dem „certificate of origin“ nach Anhang 3 D, welches keine Angabe einer länderspezifischen Referenznummer verlangt.
Diese Referenznummern sind sämtlich wesentlicher Bestandteil der Ursprungserklärung und werden von den Zollbehörden im Rahmen von Plausibilitäts- und Ursprungsprüfungen herangezogen.
III. Codierungen im ATLAS-System
Für die Beantragung der Präferenzbehandlung bei Einfuhr in die EU sind im ATLAS-System insbesondere folgende Datenelemente (D.E.) und Codes relevant:
D.E. 16 09 000 000 – Region oder Land des Präferenzursprungs/-status
- TARIC-Kennziffer 5500 für Waren mit Präferenzursprung MERCOSUR.
- ISO-Ländercodes BR, AR, PY, UY für Brasilien, Argentinien, Paraguay, Uruguay.
D.E. 14 11 000 000 – Präferenz
- Code 300: Inanspruchnahme der allgemeinen Präferenz nach dem ITA.
- Code 320: Geltendmachung einer Präferenz im Rahmen eines Zollkontingents.
D.E. 12 03 002 000 – Art des Nachweisdokuments
- Unterlagencode U126: „Statement on origin“ als Präferenznachweis.
Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (bzw. die nachträgliche Präferenzbeantragung) muss diese Codierungen enthalten, sofern Präferenzzölle auf Basis des ITA in Anspruch genommen werden sollen.
IV. Übergangsphase MERCOSUR: „Certificate of origin“ als „Statement on origin“
Während der bis zu fünfjährigen Übergangsfrist können MERCOSUR-Ausführer alternativ eine Ursprungserklärung in Form eines „certificate of origin“ verwenden.
- Dieses Zertifikat entspricht einem einheitlichen Muster für alle MERCOSUR-Staaten und wird von einer autorisierten Stelle (Behörden oder Kammern) ausgestellt und vom Ausführer unterschrieben.
- Rechtlich ist dieses Dokument ausdrücklich als „statement on origin” zu behandeln; sämtliche Vorschriften zu Gültigkeit, Aufbewahrung, Prüfung und Verweigerung gelten entsprechend.
Die EU-Guidance weist darauf hin, dass bei der Geltendmachung der Präferenz in der EU auch für dieses „certificate of origin“ der Unterlagencode U126 „statement on origin“ zu verwenden ist. Damit wird jedoch ein hybrider Nachweis (hoheitlich bestätigtes Formular, das rechtlich als Ursprungserklärung gilt) unter demselben Code geführt wie eine rein vom Exporteur selbst ausgestellte Ursprungserklärung nach Anhang 3 C.
Derzeit existiert in ATLAS jedoch kein eigener Code für den förmlichen Präferenznachweis in Form des MERCOSUR „certificate of origin“ nach Anhang 3 D ITA. Bis zur Einführung einer spezifischen Codierung ist daher wie auch im Guidance-Document benannt die Codierung U126 zu verwenden, auch wenn dieser Code den formalen Charakter des Nachweises (Zertifikat + Behörden-/Kammerbestätigung) nicht gesondert abbildet.
Unternehmen sollten dieses Codierungsdefizit in ihren internen Arbeits- und Verfahrensanweisungen dokumentieren, etwa durch:
- klare Dokumentation, wann eine Ursprungserklärung nach Anhang 3 C vorliegt und wann ein „certificate of origin“ nach Anhang 3 D,
- interne Hinweise, dass beide Nachweisarten (bis auf Weiteres) unter U126 anzumelden sind,
- Schulungen der Zoll- und Logistikteams zu den unterschiedlichen Dokumententypen und den sich daraus ergebenden Prüf- und Aufbewahrungspflichten.
V. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Was ist für Sie nun zu tun?
1. Export- und Importprozesse überprüfen
Prüfen, ob für MERCOSUR-Geschäfte bereits Prozesse zur Erstellung und Prüfung von „statements on origin“ existieren.
2. Stammdaten und Systeme anpassen
Sicherstellen, dass die ATLAS-relevanten Codierungen (5500, 300/320, U126) im System korrekt gepflegt und automatisiert genutzt werden.
3. REX-Registrierung (EU-Export)
Klären, ob eine REX-Registrierung erforderlich oder sinnvoll ist, um Wertgrenzenrestriktionen zu vermeiden.
4. Dokumentation und Aufbewahrung
Exporteure und Importeure müssen die Ursprungserklärungen und die zugrunde liegenden Dokumente mindestens drei Jahre (national eher 10) aufbewahren.
5. Monitoring von Rechts- und Systemänderungen
Die Einführung eines spezifischen ATLAS-Codes für den förmlichen Präferenznachweis („certificate of origin” nach Anhang 3 D) scheint denkbar. Entsprechende Änderungen sollten verfolgt werden.
Mit einer frühzeitigen Anpassung der internen Abläufe und systemseitigen Codierungen können Unternehmen die Präferenzen des EU- MERCOSUR-Abkommens voll ausschöpfen und gleichzeitig das Risiko von Zollnachforderungen aufgrund formaler Fehler deutlich reduzieren.





