18. Sanktionspaket gegen Russland veröffentlicht
Die EU hat ihr nunmehr 18. Sanktionspaket im Außenwirtschaftsverkehr mit Russland beschlossen. Wie zuvor, wurden in diesem Zuge auch die Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit Belarus ausgeweitet. Die entsprechenden Änderungen und Erweiterungen wurden am 19.07.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Ausweitung exportseitiger güterbezogener Beschränkungen
Mit dem 18. Sanktionspaket geht die Aufnahme weiterer Güter in den Anhang VII der VO (EU) 833/2014 einher. Diese unterliegen umfassenden Verboten für Verkauf, Ausfuhr, Verbringung und Lieferung an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland. Zu den neu in Anhang VII aufgenommenen Gütern zählen bspw. (weitere) numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, chemische Bestandteile für Treibstoffe sowie Güter, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden.
Altvertragsregeln für die neu in Anhang VII aufgeführten Güter wurden nicht geschaffen.
Ebenfalls wurde mit dem 18. Sanktionspaket der Anhang XXIII der VO (EU) 833/2014 erneut erweitert. Zu den neu in Anhang XXIII aufgenommenen Gütern zählen u.a. bestimmte Maschinen, und Chemikalien sowie einige Metalle und Kunststoffe. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, wurde außerdem die Liste der Güter deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands gemäß Art. 3k Abs. 1a untersagt ist, ebenfalls erweitert (Anhang XXXVIII).
Für die neu in Anhang XXIII aufgeführten Güter wurden folgende Altvertragsregeln geschaffen:
- Für die Abwicklung bestehender Verträge, d.h. solche, die vor dem 20.7.2024 geschlossen wurden und die Güter betreffen, die in Anhang XXIIIE aufgeführt sind, ist in Art. 3k Abs. 3ah ein Altvertragsregel bis einschließlich 21.10.2025 geschaffen worden.
- Für die Abwicklung bestehender Verträge, d.h. solche, die vor dem 20.7.2024 geschlossen wurden und die Güter betreffen, die in Anhang XXIIIF aufgeführt sind, ist in Art. 3k Abs. 3ai ein Altvertragsregel bis einschließlich 21.01.2026 geschaffen worden.
Teils wurden einige der neu in Anhang XXIII erfassten Güter in den Anwendungsbereich der Verbotsausnahme mit Genehmigungsvorbehalt des Art. 3k Abs. 5a aufgenommen. Außerdem wurden für bestimmte Zwecke neue Verbotsausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt im Art. 3k Abs. 5h bzw. Abs. 5i geschaffen.
Von Verbotsausweitungen ist auch bestimmte Software mit bestimmten Verwendungszwecken Banken- und Finanzsektors betroffen, welche in den Anhang XXXIX aufgenommen wurde. Sie unterliegt damit den Verbotstatbeständen gemäß Art. 5n Abs. 2b.
Schaffung eines Catch-all-Mechanismus für Drittlandsausfuhren von Anhang VII-Gütern
Auch das Umgehungsrisiko in Form mittelbarer Ausfuhren nach Russland über Drittländer wird durch das 18. Sanktionspaket gesondert adressiert. Durch Schaffung eines Art. 2a Abs. 1aa wird ein Catch-All-Mechanismus für die besonders kritischen, da Dual-Use-ähnlichen, Güter des Anhangs VII der VO (EU) 833/2014 geschaffen. Dieser gibt den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit für die Ausfuhren von in Anhang VII der VO (EU) 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien in Drittländer (andere als Russland) in individuellen Fällen eine Genehmigungspflicht zu verlangen, indem der Ausführer darüber unterrichtet wird, dass ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Russland der Endbestimmungsort der Gütersein könnte. Mit dieser Maßnahme wird keine neue pauschale Beschränkung eingeführt, sondern bezweckt, ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand zu geben, um mögliche Umgehungen aktiv – durch zusätzliche Kontrollen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens – zu verhindern. Dabei gelten gemäß Art. 2a Abs. 6a die aus der VO (EU) 2021/821 bekannten Maßstäbe und Verfahren (Art. 4 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO).
Ausweitung importseitiger Beschränkungen
Auch ist mit dem 18. Sanktionspakt das Verbot verbunden, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zu leisten. Das in Art. 3ma der VO (EU) 833/2014 gefasste Verbot greift ab dem 21.06.2026 und enthält eine Pflicht zur Nachweisführung über den Ursprung von Erdölerzeugnissen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Partnerländer (Anhang LI), die über restriktive Maßnahmen verfügen, die den von der Union für die Einfuhr von russischem Erdöl und russischen Erdölerzeugnissen verhängten restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind.
Ausweitung personenbezogener Beschränkungen
Im Zuge des 18. Sanktionspakets werden 26 Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden.
Außerdem wurden weitere 14 Personen und 41 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die Sanktionsliste nach Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgenommen. Sie unterliegen damit den Einfrier- und Bereitstellungsverbots für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß Art. 2 der VO (EU) 269/2014.
Weitere Maßnahmen
Mit dem 18. Sanktionspaket sind außerdem u.a. folgende weitere Maßnahmen verbunden:
- Ausweitung des Verbots der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (SWIFT) auf weitere 22 Kredit- oder Finanzinstitute, welche nun in Anhang XIV der VO (EU) 833/2014 aufgeführt sind.
- Senkung der sog. Ölpreisgrenze für Rohöl von 60 USD auf 47,6 USD und Einführung eines automatischen und dynamischen Mechanismus für seine künftige Überprüfung in Art. 3n der VO (EU) 833/2014. Mit dem neuen System wird sichergestellt, dass die Obergrenze stets 15 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für Ural-Rohöl im vorangegangenen Sechsmonatszeitraum liegt, was sowohl zu einer besseren Vorhersehbarkeit für die Betreiber als auch zu einem geringeren Druck auf die russischen Energieeinnahmen führt.
- Ausweitung von Maßnahmen gegen die „Schattenflotte“: Weitere 105 Schiffe der sogenannten „Schattenflotte“ dürfen keine EU-Häfen mehr anlaufen. Diese Schiffe wurden zuvor verwendet, um Sanktionsumgehungen durch verdeckte Öltransporte zu ermöglichen.
- Transaktionsverbot für Nord Stream 1 und 2: Jegliche Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 wird untersagt – auch wenn diese derzeit nicht in Betrieb sind.
- Schaffung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten vor Schiedsverfahren.
Maßnahmen im Außenwirtschaftsverkehr mit Belarus
Parallel zur Ausweitung der Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit Russland, hat erneut auch die gegen die belarussische Kriegsbeteiligung gerichtete VO (EG) 765/2006 durch das 18. Sanktionspaket Erweiterungen erfahren.
Diese umfassen insbesondere ein Verbot der Waffenbeschaffung aus Belarus, die Aufnahme einer Auffangbestimmung für bestimmte Güter, die Umwandlung des Verbots spezialisierter finanzieller Nachrichtenübermittlungsdienste in ein vollständiges Transaktionsverbot und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten vor Schiedsverfahren.
Ausblick
Nachdem der Fokus des eher begrenzen 17. Sanktionspakets auf personenbezogenen Maßnahmen lag, ist mit dem 18. Sanktionspaket nun abermals eine Ausweitung von güterbezogenen Beschränkungen verbunden. Mit der Schaffung des Catch-All-Mechanismus für Anhang VII-Güter ist davon auszugehen, dass künftig weitere Drittlandslieferungen auf Grund von Unterrichtungen durch die zuständigen Behörden Beschränkungen unterfallen.
Wirtschaftsbeteiligte sollten die Inhalte des 18. Sanktionspakets prüfen und nachvollziehen, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der Güterlisten und die mögliche Nutzung von Altvertragsregeln in diesem Bereich.


