Einführung vereinfachter Zollförmlichkeiten für vertrauenswürdige Händler und für den Versand von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland
Am 9. Juni 2023 wurde die delegierte Verordnung Nr. 2023/1128 der Kommission vom 24. März 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ändert die UZK-DelVO zwecks Einführung vereinfachter Zollförmlichkeiten für vertrauenswürdige Händler und für den Versand von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland.
Nach dem Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gelten die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 5 Nr. 2 UZK und die Rechtsakte der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieser Vorschriften nach Ablauf des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Dies hat zur Folge, dass gemäß der UZK-DelVO für Waren, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, eine Zollanmeldung mit dem Datensatz für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren in Spalte H1 des Anhangs B der genannten Verordnung vorgelegt werden muss, der mehr als 80 Datenelemente umfasst.
Erleichterungen für „vertrauenswürdige Händler“
Um den besonderen Umständen in Nordirland Rechnung zu tragen, sollen die Zollförmlichkeiten für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, sog. vertrauenswürdige Händler, erleichtert werden. Ein vertrauenswürdiger Händler ist ein Wirtschaftsbeteiligter, dem eine Genehmigung nach Art. 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses erteilt wurde (Art. 1 Nr. 55 UZK-DelVO).
Die Erleichterungen gelten für Waren, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden sollen und bei denen davon ausgegangen wird, dass im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Protokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend selbst oder als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden. Zu diesem Zweck kann für die Überlassung solcher Waren ein stark reduzierter Datensatz (H8) mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr erstellt werden (Art. 143b UZK-DelVO).
Weiterhin werden Bedingungen festgelegt, unter denen vertrauenswürdige Händler zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen können. Eine solche besteht in der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sofern Waren, bei denen keine Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden, aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die vertrauenswürdigen Händler nicht alle in Art. 39 UZK festgelegten AEO-Kriterien erfüllen (vgl. Art. 150 Abs. 1a UZK-DelVO).
Erleichterungen für „zugelassene Beförderer“
Weitere Erleichterungen werden für die Verbringung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden, die nichtkommerzieller Art sind, und in Paketen von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland gesandt werden, gewährt. Gleiches gilt für zuvor genannte Waren, die in Paketen auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten einer Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt werden. Zugelassener Beförderer ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, und dem gemäß Art. 12 des Beschlusses Nr. 1/2023 die Zulassung erteilt wurde, Waren in Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen (Art. 1 Nr. 56 UZK-DelVO). Auch diese Waren werden von bestimmten Zollförmlichkeiten ausgenommen, die entsprechend in der UZK-DelVO ergänzt worden sind.
Um auch die Verbringung von Waren zu erleichtern, die gemäß Art. 203 UZK von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs in Paketen durch einen zugelassenen Beförderer an einen in Nordirland niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zurückgesandt werden, wird für diese Rückwaren ebenfalls auf bestimmte Zollförmlichkeiten verzichtet, da sie unverändert nach Nordirland zurückgesandt werden.
Die Verordnung gilt voraussichtlich ab dem 30. September 2024, sofern von den Beteiligten die erforderlichen Erklärungen im Gemeinsamen Ausschuss nach Beschluss Nr. 1/2023 abgegeben wurden, anderenfalls ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der Erklärungen abgegeben wurde.
Wirtschaftsbeteiligte, die von den Vereinfachungen Gebrauch machen wollen, sollten sich mit den spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des vertrauenswürdigen Händlers bzw. mit den besonderen Bedingungen für die Zulassung von Beförderern und deren Pflichten aus dem Beschluss Nr. 1/2023 rechtzeitig vertraut machen und entsprechende Anträge stellen.
Links:
Verordnung (EU) Nr. 2023/1128 der Kommission vom 24. März 2023