Fachliche Änderungen Ausfuhr – Änderungen beim Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und Ausgangsvermerk

Der Zoll informiert mit den ATLAS Infos 0468/23 und 0473/23 über fachliche Änderungen und aktuelle Entwicklungen in der Ausfuhranwendung.

Die Schnittstelle Ausfuhr/EMCS wird voraussichtlich zum Wartungsfenster (WF) 05 am 25.11.2023 in Betrieb genommen. Mit Inbetriebnahme der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr erfolgt der Nachrichtenaustausch zwischen Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle elektronisch, vorausgesetzt der beteiligte Mitgliedstaat hat das Verfahren ebenfalls umgesetzt.

Mit einer Inbetriebnahme der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr ist – ausgehend von den aktuellen Beratungen der Europäischen Kommission zur Neufassung des UZK-Arbeitsprogramms – voraussichtlich Mitte des Jahres 2024 zu rechnen.

Die Druckausgaben ABD und AGV werden grundsätzlich mit den Daten des Release AES 2.4 erstellt. Dies gilt unabhängig von dem Release der Anmeldenachricht (AES 2.4 oder 3.0). Dies bedeutet, dass auch für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 3.0 das ABD und der AGV mit den Daten des AES-Releases 2.4 ausgegeben werden.

Eine Ausnahme bilden die MRN und die Zusätzliche Art der Anmeldung. Hier erfolgt kein „Downgrade“ für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 3.0.

Grundsätzlich fällt das ABD mit Ablauf der EU-weiten Übergangszeit zur vollständigen Anwendung des UZK zum 01.12.2023 weg. Allerdings werden einige Mitgliedstaaten eine Umstellung erst nach dem 01.12.2023 vornehmen können. Solange nicht auch der letzte Mitgliedstaat umgestellt hat, wird das ABD bestehen bleiben und darf weiterverwendet werden.

Danach entfallen alle Übergangsregelungen und damit auch die Rechtsgrundlage für das ABD. Die EU-Kommission prüft jedoch Alternativen und geht einer europäischen Lösung nach, mit der, nach Wegfall des ABD, das Betriebskontinuitätsverfahren bei einem Ausfall der elektronischen Systeme weiter gewährleistet ist. Hierzu liegen noch keine konkreten Auskünfte vor.


Quellen:

ATLAS-Info 468/23 v. 09.06.2023

ATLAS-Info 473/23 v. 28.06.2023

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