Zwei Monate bis zur PPWR: Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten sollten

Am 12. August 2026 beginnt die allgemeine Anwendung der neuen EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Damit wird das Verpackungsrecht in der EU auf eine neue Grundlage gestellt. Statt der bisherigen Richtlinie 94/62/EG gilt nun unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU die PPWR mit stärker harmonisierten Anforderungen an Verpackungen, Verpackungsdesign und Verantwortlichkeiten in der Lieferkette. Für Unternehmen bedeutet das: In zwei Monaten wird die PPWR praktisch „scharf gestellt“. Zudem hat der Bundestag am 11. Juni 2026 die nationale Umsetzung des Verpackungsrechts-Durchführungsgesetzes in dritter Lesung angenommen. Daher ist auch die Umsetzung des Bundesrates noch vor dem 12. August 2026 zu erwarten. Auch wenn zahlreiche Detailvorgaben erst in den kommenden Jahren oder nach Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte relevant werden, gibt es schon jetzt Handlungsbedarf. 

Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Verpackungen, unabhängig vom Material und davon, ob sie im B2B- oder B2C-Bereich eingesetzt werden. Erfasst sind damit nicht nur klassische Verkaufsverpackungen, sondern auch Transport-, Um- und Versandverpackungen. Unternehmen sollten daher zunächst prüfen, welche Verpackungen im eigenen Geschäftsmodell überhaupt unter die Verordnung fallen, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen und welche Anforderungen an diese Rolle anknüpfen. Die Europäische Kommission hat hierzu im Frühjahr 2026 erste Leitlinien und FAQs veröffentlicht, was den erheblichen Konkretisierungsbedarf in der Praxis unterstreicht. 

Die PPWR stellt in Art. 4 ausdrücklich klar: Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie PPWR-konform sind. Rechtzeitiges Handeln ist daher unabdingbar.

Die eigene Rolle innerhalb der Lieferkette

Ein erster zentraler Punkt der PPWR ist der Blick auf die Wirtschaftsakteure. Die Verordnung unterscheidet insbesondere zwischen Erzeuger, Importeur, Vertreiber und dem für die erweiterte Herstellerverantwortung maßgeblichen Hersteller. Diese Rollen sind nicht bloß begrifflich relevant, sondern entscheiden darüber, wer welche Prüf-, Dokumentations- und Compliance-Pflichten zu erfüllen hat. 

Der Erzeuger ist vereinfacht gesprochen derjenige, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, es sei denn die Verpackung wird unter dem Namen oder der Marke eines anderen entwickelt oder hergestellt. In diesem Fall wird grundsätzlich der Markeninhaber Erzeuger der Verpackung. Der Importeur ist derjenige, der Verpackungen aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Er übernimmt keine rein formale Rolle, sondern muss unter anderem prüfen, ob die betreffende Verpackung den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und eigene Kennzeichnungspflichten erfüllen. Der Vertreiber wiederum ist ein Akteur in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. Auch ihn treffen Prüf- und Sorgfaltspflichten. 

Der Hersteller ist im PPWR-Kontext vor allem für die erweiterte Herstellerverantwortung wichtig. Dabei darf jedoch der Hersteller nicht mit dem Erzeuger verwechselt werden. Der Hersteller ist per Definition der PPWR nicht derjenige, der die Verpackungen herstellt. Hersteller ist vielmehr derjenige, der (leere oder befüllte) Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen bzw. Produkte in anderen Verpackungen erstmalig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereitstellt und damit die inländische Lieferkette eröffnet. 

Für die Praxis ist dabei besonders wichtig, dass sich Rollen überlagern können. Wer als Importeur oder Vertreiber Verpackungen bezieht und diese unter eigenem Namen oder Marke in der EU vermarktet oder Verpackungen verändert, kann in die Pflichten des Erzeugers eintreten. Gleichzeitig können Erzeuger, Importeure und Vertreiber in einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, gleichzeitig als Hersteller i.S.d. PPWR für die erweiterte Herstellerverantwortung verantwortlich sein.

Unternehmen sollten ihre vertrieblichen und vertraglichen Strukturen daher nicht nur aus zivil- oder zollrechtlicher Sicht prüfen, sondern auch mit Blick auf die unionsrechtliche Rollenverteilung nach der PPWR.

Welche Pflichten sind nun ab dem 12.08.2026 besonders hervorzuheben? 

Zunächst gilt: Mit dem allgemeinen Anwendungsbeginn greifen die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure. Erzeuger müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen den einschlägigen Anforderungen entsprechen und dass die erforderliche technische Dokumentation und Konformitätsbewertung vorliegen. Die Verordnung sieht hierfür ein eigenes Kapitel zur Konformität von Verpackungen vor, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren und einer EU-Konformitätserklärung.

Für Importeure bedeutet dies insbesondere, dass sie sich nicht darauf beschränken können, Verpackungen lediglich in die EU zu verbringen. Vielmehr müssen sie vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Erzeuger die einschlägigen Anforderungen erfüllt hat und die notwendige Dokumentation vorhanden ist. Auch Vertreiber sind nicht pflichtenfrei. Sie müssen mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn sie wissen oder annehmen müssen, dass diese nicht konform sind. Damit verlagert die PPWR die Verantwortung deutlich in die gesamte Lieferkette.

Zu den materiellen Anforderungen, die mit dem Anwendungsbeginn relevant werden, gehören vor allem Stoffbeschränkungen in Verpackungen. Die PPWR verlangt, dass besorgniserregende Stoffe in Verpackungen möglichst minimiert werden. Zudem bleibt die bekannte Schwermetallgrenze für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom relevant. Besonders praxisrelevant ist darüber hinaus die neue Beschränkung von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, die ab dem 12. August 2026 zu beachten ist. 

Ab dem 12.08.2026 gilt zudem die Pflicht nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 3 PPWR, bestimmte Kontaktangaben bereitzustellen. Erzeuger und Importeure müssen sicherstellen, dass Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und gegebenenfalls ein elektronisches Kommunikationsmittel angegeben werden. Diese Informationen können auf der Verpackung selbst angebracht werden oder alternativ über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger zugänglich gemacht werden. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob diese Angaben zum 12.08.2026 in der Praxis ordnungsgemäß umgesetzt sind.

Weitere Anforderungen an Verpackungen sowie Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure werden erst in den kommenden Jahren und ggf. nach Erlass weiterer delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte volle Geltung entfalten. Um in Zukunft eine volle Konformität sicherzustellen, sollten rechtzeitig alle Vorgaben im Blick behalten werden. Die PPWR wirkt dabei tief in Produktentwicklung, Einkauf, Qualitätssicherung, Lieferantenmanagement und Vertragsgestaltung hinein.

Viele weitere Anforderungen und Pflichten gelten zeitlich nicht unmittelbar. So werden etwa die harmonisierten Kennzeichnungsvorgaben nach Artikel 12 grundsätzlich erst ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Erlass des jeweiligen Durchführungsrechtsakts relevant. Wer die PPWR-Konformität vorbereitet, sollte daher sauber zwischen den bereits in Kürze geltenden Pflichten und den später einsetzenden Detailanforderungen unterscheiden. Gerade diese gestufte Anwendbarkeit macht die Umsetzung in der Praxis anspruchsvoll.

Unser Fazit zwei Monate vor dem Start: Unternehmen sollten jetzt vor allem drei Fragen in den Blick nehmen. Erstens: Welche Verpackungen und Verpackungskomponenten sind überhaupt betroffen? Zweitens: Welche Rolle nimmt das Unternehmen nach der PPWR ein – Erzeuger, Importeur oder Vertreiber und ggf. sogar Hersteller? Drittens: Welche Anforderungen müssen zum 12. August 2026 bereits belastbar erfüllt und dokumentiert sein? Wer diese Fragen frühzeitig adressiert, schafft die Grundlage für eine geordnete Umsetzung. 

Bei Fragen zur PPWR, zur Einordnung der eigenen Rolle in der Lieferkette oder zur praktischen Umsetzung der ab dem 12. August 2026 geltenden Anforderungen unterstützen wir Sie gern. Zudem bieten unsere Experten bei der AWB in Kooperation mit der AWA Außenwirtschafts-Akademie GmbH Webinare zur PPWR  an.

 

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