Russland-Embargo – Europäische Union setzt 7. Sanktionspaket in Kraft

„7. Sanktionspaket“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 21. Juli 2022 wurden vor dem Hintergrund der anhaltenden kriegerischen Handlungen Russlands in der Ukraine weitere Sanktionsmaßnahmen im Rahmen eines sog. 7. Sanktionspakets im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit diesem 7. Sanktionspaket werden die bestehenden Embargo-Verordnungen VO (EU) 833/2014 sowie VO (EU) 269/2014 erneut geändert und erweitert. Verbunden sind mit dem 7. Sanktionspaket u.a. neue Beschränkungen für den Handel mit Gold, Erweiterungen und Änderungen der bestehenden Güteranhänge der VO (EU) 833/2014, das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen sowie die Aufnahme weiterer Personen, Organisationen und Einrichtungen auf die Sanktionsliste der VO (EU) 269/2014.

Gold-Embargo

Das 7. Sanktionspaket betrifft den Handel mit Gold – einem wichtigen Exportgut Russlands – womit die Finanzierung der kriegerischen Handlungen Russlands in der Ukraine weiter erschwert werden soll. Nach dem neuen Art. 3o der VO (EU) 833/2014 sind nunmehr der Kauf, die Einfuhr und die Verbringung von bestimmten Goldprodukten, Goldschmiedewaren und Schmuck verboten, welche in einem neuen Anhang XXVI aufgeführt sind. Dies gilt ebenso für Produkte aus Drittländern, in denen Gold mit russischem Ursprung verarbeitet wurde, aufgeführt in einem neuen Anhang XXVII.

Änderung und Ergänzung der Güteranhänge der VO (EU) 833/2014

Der Anhang VII der VO Nr. 833/2014 wurde im Rahmen des 7. Sanktionspakets um weitere Güter und Technologien ergänzt. Der Anhang VII führt nunmehr u.a. bestimmte Polizeiausstattung, wie etwa Wasserwerfersysteme, bestimmte Chemikalien und weitere Werkzeugmaschinen auf. Außerdem wurde der Anhang XXIII der VO (EU) 833/2014 angepasst und präzisiert. So wurden einige in Anhang XXIII genannte KN-Codes gestrichen bzw. ersetzt. Zugleich wurden auch die entsprechenden Güterbezeichnungen geändert.

Schaffung neuer Ausnahmetatbestände

In einzelnen Bereichen wurden mit dem 7. Sanktionspaket weitere Ausnahmen geschaffen. Beispielsweise wurde das Verbot, Geschäfte mit juristischen Personen unter russischer staatlicher Kontrolle zu tätigen, in bestimmten Teilen durch die neuen Art. 5aa Abs. 3 lit. f) und lit. g) der VO (EU) 833/2014 aufgehoben. Hiernach sind nun u.a. Transaktionen zulässig, die dem Kauf und der Einfuhr von medizinischen Produkten, aber auch von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, sofern dies im Einklang mit der Verordnung steht. Daneben sind hiernach Transaktionen möglich, die dem Zugang zum Rechtssystem in einem EU-Mitgliedstaat dienen. Außerdem wurde durch den neuen Art. 3k Abs. 5 der VO (EU) 833/2014 nun ein Genehmigungsvorbehalt für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der von Anhang XXIII erfassten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe aufgenommen, soweit diese etwa für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.

Meldepflichten bzgl. eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen

Mit dem 7. Sanktionspaket wurde der Art. 8 der VO (EU) 269/2014 geändert. Dieser enthält nun eine explizite und unverzügliche Meldepflicht für EU-Personen ggü. den zuständigen nationalen Behörden, wenn diesen Informationen über eingefrorene Konten, Beträge, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Besitz oder im Eigentum von im Anhang I der VO (EU) 269/2014 erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen vorliegen. Daneben wurde in den Art. 9 Abs. 2 der VO (EU) 269/2014 eine Verpflichtung für die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden.

Ausweitung personenbezogener Beschränkungen

Ferner wurde nunmehr die Sanktionsliste der VO (EU) 269/2014 abermals erweitert. Zu den neu gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören insbesondere Militärangehörige und Politiker aus Russland und in den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine. Zu den neu gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören außerdem die zuvor schon vom SWIFT-Ausschluss nach Art. 5h der VO (EU) 833/2014 betroffene russische Bank Sberbank, Unternehmen im Schiffsbau- und Verteidigungssektor sowie Personen und Institutionen in bzw. aus Syrien, die den russischen Angriffskrieg unterstützen. Diese gelisteten Personen und Organisationen sind als Folge ihrer Listung von einem Bereitstellungsverbot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, unmittelbar und mittelbar, betroffen.

Weitere Änderungen

Neben diesen Maßnahmen gibt es weitere Änderungen, die eine Verhinderung der Umgehung von Sanktionen bezwecken. Dies sind etwa Verbote der Nutzung von EU-Schleusen durch Schiffe unter russischer Flagge nach Art. 3ea VO (EU) 833/2014 sowie eine Ausweitung des Verbots der Annahme von russischen Einlagen nach Art. 5b der VO (EU) 833/2014.


Links:

Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022

Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 des Rates vom 21. Juli 2022

Russia’s aggression against Ukraine: EU adopts “maintenance and alignment” package

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