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Erweiterung der EU-Sanktionsverordnung 2023/1529 gegen den Iran

Die Drohnen- und Raketenangriffe gegen Israel durch den Iran hat den Rat der Europäischen Union (EU) veranlasst am 14. Mai 2024 die Beschränkungen der EU-Sanktionsverordnung 2023/1529 (in Kraft getreten am 26. Juli 2023) gegen den Iran mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1338 zu erweitern. 


Hintergrund 

Gemäß Pressemitteilung des Rates der EU und des Europäischen Rates vom 14. Mai 2024 hat die EU am 14. April 2024 die iranischen Drohnen- und Raketenangriffe gegen Israel vom 13. April 2024 als Eskalation und Bedrohung der regionalen Sicherheit scharf verurteilt. In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 forderte der Europäische Rat Dritte, einschließlich den Iran, auf, ihre materielle Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine unverzüglich einzustellen. Der Zugang Russlands zu militärischen Gütern solle weiterhin so weit wie möglich eingeschränkt werden, unter anderem durch gezielte Maßnahmen gegen Drittländer, die diesen Handel ermöglichen. Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, der Hohe Vertreter der EU und die Europäische Kommission forderten in diesem Zusammenhang nicht nur weitere Sanktionen gegen den Iran vorzubereiten, sondern auch gegen Belarus und Nordkorea. 


Ursprünglicher Inhalt der EU-Sanktionsverordnung 2023/1529 

Die (EU)-Sanktionsverordnung 2023/1529 mit dem ursprünglichen Titel „Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran“ verbietet die Ausfuhr von Komponenten, die für den Bau und die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAVs) verwendet werden aus der EU in den Iran. Sie sieht darüber hinaus Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen vor, die für das iranische UAV-Programm verantwortlich sind, es unterstützen oder daran beteiligt sind. 


Erweiterung durch die Änderungsverordnung (EU) 2024/1338 

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1338 wurde der Verordnungstitel der EU-Sanktionsverordnung 2023/1529 als Reaktion auf die iranischen Drohnen- und Raketenangriffe gegen Israel zu „Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und der Region des Roten Meeres durch Iran.“ geändert. 

Das Einfriergebot aus Art. 3 Abs. 1 der EU-Sanktionsverordnung 2023/1529 erstreckt sich nunmehr nicht nur auf sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für das UAV-Programm Irans, sondern auch auf sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die dem Flugkörperprogramm des Irans zugutekommen. Das Einfriergebot bezieht sich darüber hinaus nun auf sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Personen und Einrichtungen, die iranische Flugkörper oder UAV und damit verbundene Technologien an Russland oder an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind. 

Im Übrigen wurde der Anhang II der EU-Sanktionsverordnung 2023/1529 um bestimmte Komponenten für die Entwicklung und Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen erweitert. „Unbemanntes Luftfahrzeug“ bezeichnet dabei gemäß geänderter Technologie-Begriffsbestimmung der Kategorie 10 ein Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. Ein „Luftfahrzeug“ ist demgegenüber ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. 

Nachdem die VO (EU) 2023/1529 im Jahr 2023 aufgrund der iranischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine als dritte EU-Sanktionsverordnung neben der VO (EU) 267/2012 und VO (EU) 359/2011 im Außenwirtschaftsverkehr in Kraft gesetzt wurde, ist diese nun erstmals erweitert worden. Wirtschaftsbeteiligte sollten die Entwicklungen der Embargolage im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran intensiv im Auge behalten, da sich diese – auch ohne Anpassung der regelmäßig im Fokus stehenden VO (EU) 267/2012 – durchaus weiter verändern könnte.

Quellen 

Verordnung (EU) 2023/1529

Verordnung (EU) 2024/1338

Pressemitteilung des Rates der EU und des Europäischen Rates vom 14. Mai 2024

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. März 2024 
 

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