Neuregelung zu A.TR. geschaffen – Erstattungen rückwirkend möglich!
Aus Anlass der Covid-19-Pandemie wurden zu deren Beginn umfassende Sondermaßnahmen im Bereich der elektronischen Präferenznachweise und Warenverkehrsbescheinigungen implementiert. Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. haben diese Sondermaßnahmen unter anderem Vereinfachungen in formeller Hinsicht bedeutet. So war es nicht mehr erforderlich, dass diese handschrift-lich unterzeichnet wurden. Vielmehr ließen sie eine elektronische Ausstellung genügen.
Seit dem 01.05.2024 sind diese Sondermaßnahmen allerdings beendet (wir informierten).
Aus diesem Grund konnten seitdem dementsprechend die Bescheinigungen A.TR. im Warenverkehr mit der Türkei, die nicht formgerecht ausgestellt wurden, nicht mehr anerkannt werden. Dies betrifft insbesondere solche, die nicht handschriftlich unterzeichnet wurden.
Zu Beginn dieser Umstellung gab es Probleme mit „alten“ nicht unterzeichneten Warenverkehrsbescheinigungen, die noch von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden waren. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission darüber informiert, dass eine Neuregelung geschaffen wurde. Diese ermöglicht es, Warenverkehrsbescheinigungen, die von den türkischen Zollbehörden elektronisch und nicht handschriftlich unterzeichnet ausgestellt wurden, weiterhin anzuerkennen.
Während es in ersten Meldungen noch hieß, diese Übergangsregelung sei auf Warenverkehrsbescheinigungen beschränkt, die vor dem 03.05.2024 ausgestellt wurden, sind diese Informationen nun überholt. Die Kommission hat den Anwendungsbereich zwischenzeitlich auf alle entsprechend ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen ausgeweitet. Von der neuen Regelung erfasst werden daher nunmehr alle Warenverkehrsbescheinigungen vom Typ A.TR., die
- zwar nicht handschriftlich unterzeichnet sind aber
- von den Zollbehörden der Türkei elektronisch ausgestellt wurden sowie
- einen QR-Code und wie bisher üblich einen Link zur Überprüfung der Echtheit enthalten.
Die Regelung gilt dabei nicht nur für Sendungen, die zukünftig mit einer entsprechenden Warenverkehrsbescheinigung angemeldet werden, sondern auch rückwirkend!
Für alle Unternehmen, die in der Vergangenheit Einfuhren aus der Türkei angemeldet haben, bei de-nen die elektronische Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wegen der fehlenden Unterschrift nicht anerkannt wurde, winken deshalb Erstattungen.
Wenn Sie also eine entsprechende Einfuhr hatten und die von Ihnen vorgelegte Bescheinigung, die oben genannten Bedingungen erfüllt aber nicht anerkannt wurde, haben Sie innerhalb von drei Jahren nach der Mitteilung der Zollschuld die Möglichkeit einen Antrag nach Art. 117 UZK auf Erstattung zu stellen. Erfasst sind davon alle Abgaben, die nicht entstanden wären, wenn die Warenverkehrsbescheinigung anerkannt worden wäre.
Quellen





