Ökodesign-Verordnung: Am 19. Juli 2026 geht es schrittweise los

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte („Ecodesign for Sustainable Products Regulation“ – ESPR) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für nachhaltige Produkte grundlegend neu gestaltet. Anders als die vorherige Richtlinie beschränkt sich die ESPR nicht mehr auf energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern erfasst künftig grundsätzlich nahezu alle auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produkte, sowohl Endprodukte als auch Zwischenprodukte. Ziel ist es, die Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg langlebiger, reparierbarer, ressourceneffizienter und kreislauffähiger zu machen.

Die Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und gilt bereits seit dem 18. Juli 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ist für alle Wirtschaftsteilnehmer von Relevanz, von Herstellern über Importeure, Vertreibern, Händlern, Bevollmächtigten und Dienstleistern. 
Als Rahmenverordnung setzt die ESPR Mindestanforderungen an die betroffenen Produkte. Diese Anforderungen in Bezug auf Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch usw. werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert. 
Hierfür hat die Europäische Kommission im April 2025 ihren ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 veröffentlicht. Darin werden die Produktgruppen festgelegt, für die vorrangig Ökodesign-Anforderungen entwickelt werden sollen. Priorität genießen zunächst Textilien (insbesondere Bekleidung), Möbel, Matratzen, Reifen sowie die Zwischenprodukte Eisen, Stahl und Aluminium. 

Ein zentrales Instrument der ESPR ist der Digitale Produktpass (Digital Product Passport – DPP). Dieser soll produktbezogene Informationen über den gesamten Lebenszyklus hinweg digital verfügbar machen und damit insbesondere Transparenz entlang der Lieferkette, die Reparierbarkeit, Wiederverwendung und das Recycling von Produkten fördern. Der Digitale Produktpass wird ebenfalls schrittweise für die priorisierten Produktgruppen eingeführt. Die Kommission errichtet ein zentrales Register, das Produktkennungen und -informationen speichert sowie einsehbar macht. 

Ab dem 19. Juli 2026 treten zudem die ersten materiellen Regelungen der ESPR in Kraft. Hierzu zählt insbesondere das grundsätzliche Verbot für große Unternehmen, bestimmte unverkaufte Verbraucherprodukte – derzeit insbesondere Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe – zu vernichten, vgl. Art. 25 ESPR. Für mittlere Unternehmen gilt dieses Verbot erst ab dem 19. Juli 2030.

Gemäß Art. 74 ESPR obliegt es den Mitgliedstaaten, Verstöße gegen ökodesignrechtliche Vorschriften zu sanktionieren. Die Verordnung selbst sieht in Art. 76 ESPR Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller bzw. ggf. auch gegenüber dem Importeur oder dem Bevollmächtigten vor. 
Den Wirtschaftsteilnehmern steht nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte jeweils ein Übergangszeitraum von 18 Monaten zur Umsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu. Sie sollten daher die Entwicklung frühzeitig beobachten, da die produktspezifischen Vorgaben künftig Voraussetzung für das Inverkehrbringen der jeweiligen Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt sein werden. Eine frühzeitige Beobachtung der regulatorischen Entwicklung erleichtert die rechtzeitige Umsetzung der künftigen Compliance-Anforderungen.

Quellen:

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) 

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 der Kommission vom 9. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte:

Arbeitsplan der Europäischen Kommission 

Produktliste der Europäischen Kommission

Bericht der Europäischen Kommission zur Auswahl der betroffenen Produkte 

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