EU-Kommission veröffentlicht Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zur einheitlichen Verwaltung des Handels von CBAM-Zertifikaten

Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) hat die Europäische Union ein Instrument etabliert, um das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern und Anreize für globale Emissionsreduktionen zu schaffen. Der Entwurf einer neuen DelVO konkretisiert nun den administrativen Rahmen für die Verwaltung, den Kauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Einrichtung der „Gemeinsamen Zentralen Plattform“. Ziel der neuen Regelungen ist es, den Handel mit Zertifikaten kosteneffizient, sicher und weitgehend automatisiert zu gestalten.

Der bestehende Rechtsrahmen ist für alle zugelassenen CBAM-Anmelder, insbesondere ab Beginn der Handelsphase zum 1. Februar 2027, von Bedeutung. Zur Erinnerung: Wie das innereuropäische EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) soll auch CBAM einen CO2-Preis für die in bestimmten Waren enthaltenen Emissionen sicherstellen. Dabei entspricht ein CBAM-Zertifikat genau derselben Menge an eingebetteten Emissionen wie eine ETS-Berechtigung, nämlich einer Tonne CO2-Äquivalent.

Für das Jahr 2026 gilt noch eine Sonderregelung: Der Zertifikatskauf erfolgt rückwirkend ab dem 1. Februar 2027. Den Preis der Zertifikate setzt die EU-Kommission dafür quartalsweise fest (Q1: 75,36 €; Q2: 75,28 €). Die Preisbildung für die ab Februar 2027 über die Plattform erhältlichen Zertifikate erfolgt auf wöchentlicher Basis und orientiert sich dabei am Durchschnittspreis der im EU-ETS versteigerten Berechtigungen.

Darüber hinaus ist im Entwurf der DelVO angelegt, dass es, anders als im „Cap and Trade“-System nach dem ETS, keine allgemeine Begrenzung für die Anzahl der verkauften Zertifikate geben soll. Zudem ist beachtlich, dass Zertifikate nicht übertragbar sind oder auf einem Sekundärmarkt gehandelt werden können.

CBAM-Register und „Gemeinsame Zentrale Plattform“

Ein zentrales Element des delegierten Verordnungsentwurfs ist die in der Grundverordnung (EU) 2023/956 angelegte Trennung zwischen dem CBAM-Register und der Gemeinsamen Zentralen Plattform.

Das Register dient der Verwaltung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Hier sind Daten über die Anmelder selbst und ihre hinterlegten Zertifikate sowie über Betreiber und Anlagen in Drittländern gespeichert. Ziel ist es, den „Lebenszyklus“ eines einzelnen Zertifikats nachzuvollziehen. Im Register werden Kaufpreis, Datum des Kaufs sowie mögliche Rückkäufe oder Löschungen gespeichert. Dazu speichert das Register auch Informationen über etwaige behördliche Kontroll- und Überwachungsvorgänge zu angegebenen Emissionswerten in der CBAM-Erklärung. Mit Blick auf die VO (EU) 2023/956 ist auf eine weitere Neuerung in 2027 hinzuweisen: Zum Ende eines jeden Quartals müssen zugelassene CBAM-Anmelder sicherstellen, dass sich auf ihrem Konto im Register CBAM-Zertifikate in Höhe von mindestens 50 % aller grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten Waren befinden.

Demgegenüber ist die Gemeinsame Zentrale Plattform ausschließlich für die operative Abwicklung der Transaktionen, also die Zahlungsabwicklung und Abrechnung, zuständig. Diese funktionale Trennung beider Systeme soll die Datensicherheit erhöhen und das Risiko unbefugter Zugriffe auf sensible Finanzinformationen minimieren. Allerdings ist zu beachten: Nur durch eine zunächst erfolgte Registrierung im CBAM-Register ist der Zugang zur Transaktionsabwicklung auf der Gemeinsamen Zentralen Plattform überhaupt möglich. 

Erwerb der Zertifikate

Der Erwerb von Zertifikaten erfolgt über einen digitalisierten Prozess:

  • Kaufanträge: Anmelder geben ihre Kaufanträge über das CBAM-Register ab, wobei eine Menge zwischen 1 und 99.999 Zertifikaten pro Antrag zulässig ist.
  • Zahlungsabwicklung: Alle Zahlungen für den Kauf oder Rückkauf von Zertifikaten sollen ausschließlich in Euro geleistet werden, um Wechselkursrisiken auszuschließen und eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten.
  • Fixgebühren: Für den Verkauf von Zertifikaten wird eine feste Gebühr von 0,05 Euro pro Zertifikat erhoben, um die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung der Plattform zu decken. Beim Rückkauf fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Mit Blick auf die Datensicherheit müssen zugelassene CBAM-Anmelder Kaufanfragen zuerst im Rahmen des CBAM-Registers initiieren, bevor auf der Gemeinsamen Zentralen Plattform der tatsächliche Zertifikatskauf abgewickelt wird. Entsprechende Zertifikate werden erst nach Zahlungsbestätigung mittels eindeutiger ID erteilt und im eigenen CBAM-Account des Anmelders hinterlegt. Eine Änderung des Kaufantrags ist nach Antragsabgabe zwar nicht möglich, allerdings kommt eine Antragsrücknahme bis zur Zahlung in Betracht.

Rückkauf überschüssiger Zertifikate

Hinsichtlich des Rückkaufs überschüssiger Zertifikate sieht der Entwurf strikte Vorgaben vor, um Spekulationen zu vermeiden und Komplexität zu minimieren: Zugelassene CBAM-Anmelder können einen Rückkaufantrag nur einmal pro Jahr stellen. Die Bearbeitung der Anträge durch die nationalen Behörden erfolgt dabei immer quartalsweise: Stichtage für die Einreichung von Rückkaufanträgen sind folglich der 1. April, 1. Juli und 1. November eines Kalenderjahres. Nach diesen Stichtagen haben die Behörden einen Zeitraum von 42 Kalendertagen für die finale Genehmigung und Abwicklung. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten bis zum 30. September des jeweiligen Jahres ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Zertifikate werden dabei zu dem Preis zurückgekauft, der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufs gezahlt wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anträge auf Rückkauf nach erfolgter Eingabe unwiderruflich sind.

Im Streitfall unterliegen nach dem Entwurf Entscheidungen über Kauf- oder Rückkaufanträge der nationalen Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anmelder ansässig ist. 

Der Text des Entwurfs des delegierten Rechtsakts steht bis zum 6. August 2026 für Rückmeldungen offen. Bis zu diesem Zeitpunkt können schriftliche Stellungnahmen über das Portal der Kommission eingereicht werden.

Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung der operativen Plattform und der damit verbundenen IT-Schnittstellen frühzeitig beobachten. Da der Zertifikatskauf über die Gemeinsame Zentrale Plattform künftig Voraussetzung für die Erfüllung der CBAM-Verpflichtungen ist, erleichtert eine rechtzeitige Anpassung der internen Prozesse an die digitale Zahlungsabwicklung die Einhaltung der Anforderungen ab Februar 2027. Weiterhin empfiehlt es sich, aus Gründen der Finanz- und Bedarfsplanung, die eigene Liquidität frühzeitig auf den Zertifikatserwerb auszurichten und den künftigen Zertifikatsbedarf möglichst präzise zu prognostizieren.

 

Quellen:

Verordnung (EU) 2023/956

Entwurf des delegierten Rechtsakts (Ares(2026)6860249)

 

Ihr Ansprechpartner