EU-Kommission startet drei Konsultationen zu CBAM-Durchführungsregeln

Die EU-Kommission hat drei Calls for Evidence zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht. Ziel ist es, noch vor Beginn der definitiven CBAM-Phase ab dem 1. Januar 2026 zentrale Durchführungsregeln zu präzisieren. Stellungnahmen können bis zum 25. September 2025 eingereicht werden.

Worum geht es konkret?

  • Methodik für die definitive CBAM-Periode (ab 1. Januar 2026)
    Feedback zur Methodik für die Berechnung der in CBAM-Waren eingebetteten Emissionen (u. a. methodische Vorgaben und Default-Werte, die im endgültigen Regime maßgeblich sein werden).
  • CBAM-Zertifikate – Berücksichtigung von Gratis-Zuteilungen im EU-ETS
    Prüfung von Regeln, wie die Pflicht zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten angepasst wird, um freie Zuteilungen im EU-Emissionshandel sachgerecht zu reflektieren (Überschneidung CBAM ↔ EU-ETS in der Übergangsphase/Phase-out der Gratiszuteilungen).
  • Anrechnung eines im Drittland gezahlten CO₂-Preises
    Vorgaben dazu, wie ein nachweislich im Drittland gezahlter CO₂-Preis auf die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate angerechnet werden kann (z. B. Nachweise, Abgrenzung, Anrechnungslogik).

Wer ist betroffen?

Importeure/Autorisierte CBAM-Erklärende in den aktuell erfassten Sektoren Zement, Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie betroffene Behörden und Stakeholder in Drittstaaten.

Fristen und Kontext

  • Feedbackfrist: 25. September 2025 (Einreichung über das Portal „Have Your Say“).
  • Zeitplan: Der definitive CBAM-Betrieb startet am 1. Januar 2026; die Übergangsphase läuft 2023–2025.

Vorbereitung auf die Regelphase

Sofern noch nicht erfolgt, sollten sich Unternehmen auf die Anwendung des CBAM ab dem 1.1.2026 vorbereiten. Dafür sollten vor allem die folgenden Punkte beachtet werden:

  • Lieferketten & Datengrundlagen prüfen: Prüfen Sie, ob Ihre Waren dem aktuellen CBAM-Geltungsbereich unterfallen (Sektoren/KN-Codes) und richten Sie Prozesse ein, um eingebettete Emissionen nach den EU-Vorgaben zu erheben, zu dokumentieren und (ab 2026) verifizieren zu lassen. Nutzen Sie hierfür die Leitfäden/Checklisten der Kommission sowie das Kommunikations-Template zur Datenerhebung gegenüber außereuropäischen Anlagenbetreibern. 
  • Zulassung beantragen: Unternehmen, die ab 1. Januar 2026 CBAM-Waren einführen möchten, benötigen den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“. Die Antragstellung erfolgt im CBAM-Register über das Authorisation Management Module (AMM) und wird von der national zuständigen Behörde (in Deutschland: DEHSt) bearbeitet.
  • Omnibus-Vereinfachungen im Blick behalten (Mengenbegrenzung): Der von Rat und Parlament erzielte politische Kompromiss zur CBAM-Vereinfachung sieht eine massenbasierte De-minimis-Schwelle von 50 t importierter CBAM-Waren je Importeur und Jahr vor. Prüfen Sie, ob Sie darunterfallen könnten. Die formale Annahme der Regelung ist laut Rat bis September 2025 vorgesehen.


Quellen:

Have Your Say – Carbon price paid in a third country (CBAM): Konsultation zur Anrechnung ausländischer CO₂-Preise. European Commission

Have Your Say – CBAM certificates / free ETS allowances: Konsultation zur Anpassung der Abgabepflicht. European Commission

Have Your Say – Methodology for the definitive period (ab 1.1.2026): Konsultation zur Emissions-Methodik. European Commission

Europäische Kommission (TAXUD) – CBAM (Überblick & Zeitplan, definitive Phase ab 2026): Informationen zur Regelphase, Pflichten und Anrechnung gezahlter CO₂-Preise. Taxation and Customs Union

Europäische Kommission (TAXUD) – CBAM Registry & Reporting: AMM zur Zulassung (seit 31.03.2025) und Materialien für Antragsteller. Taxation and Customs Union

DEHSt – Zulassung für die CBAM-Regelphase: Hinweise zur Antragstellung als zugelassener CBAM-Anmelder. DeHSt

Rat der EU – Verhandlungstand/Vereinbarung zur CBAM-Vereinfachung (Omnibus I): 50-t-De-minimis-Schwelle und Zeitplan für die formale Annahme. Europäischer Rat

Europäische Kommission (TAXUD) – Guidance & Legislation: Leitfäden, Checklisten, Kommunikations-Template und Verweise auf Rechtsakte (inkl. Implementing Regulation 2025/486). Taxation and Customs Union

 

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