21. Sanktionspaket gegen Russland veröffentlicht
Die EU hat ihr 21. Sanktionspaket im Außenwirtschaftsverkehr mit Russland beschlossen und verschärft damit weiter den wirtschaftlichen Druck auf das Land.
Im Fokus stehen insbesondere der Energie- und Finanzsektor, der Handel mit Kryptowerte-Dienstleistungen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Sanktionsumgehungen über Drittstaaten.
Die entsprechenden Änderungen und Erweiterungen wurden am 23. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Weitere Maßnahmen gegen Russlands Ölsektor und Schifffahrt
Das Paket richtet sich verstärkt gegen den russischen Ölsektor. So hält die EU am Ölpreisdeckel fest und setzt dessen automatische Anpassung bis zum 15. Juli 2027 aus, um trotz außergewöhnlicher Marktbedingungen die Einnahmen Russlands aus dem Ölgeschäft weiterhin zu begrenzen.
Zugleich wurden die Maßnahmen gegen die sogenannte Schattenflotte ausgeweitet: 41 weitere Schiffe sowie zahlreiche unterstützende Unternehmen und Dienstleister wurden sanktioniert, um die Umgehung der Ölpreisobergrenze zu erschweren.
Zudem wurden mehrere Raffinerien und Unternehmen in Russland und Belarus sowie weitere Ölhändler, die bestehende Handelsbeschränkungen umgehen, sanktioniert.
Das Sanktionspaket sieht ferner begrenzte Erleichterungen für die Verbringung von russischem LNG in bestimmte Drittländer vor, um Auswirkungen auf deren Energieversorgung abzufedern. Hierzu wurden in Art. 3ra Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Ausnahmen für bestimmte Unterstützungsleistungen sowie Regelungen zu Verträgen über den Kauf und die Verbringung von russischem LNG eingeführt. Gleichzeitig verschärft die EU die Kontrolle über LNG-Tanker durch neue Meldepflichten beim Verkauf in Drittländer sowie zusätzliche vertragliche Sicherungsmaßnahmen, um einen Weiterverkauf nach Russland oder eine Nutzung durch russische Akteure zu verhindern (vgl. Art. 3qa VO (EU) Nr. 833/2014).
Finanz- und Kryptosektor im Fokus
Die EU verschärft die Sanktionen gegen den russischen Finanzsektor erheblich. Neu sanktioniert wurden 94 Banken und Finanzinstitute durch das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung von Geldern. Zudem werden Transaktionsverbote sowohl auf weitere russische Kreditinstitute und Finanzdienstleister als auch auf nicht russische Banken aufgrund der Umgehung von Sanktionen ausgeweitet.
Erstmals schafft die EU außerdem ein Transaktionsverbot nach Artikel 5ad der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gegenüber Kryptowerte-Dienstleistern aus Drittstaaten, die in Anhang XLV gelistet werden. Damit kann die EU gezielt gegen Plattformen vorgehen, die Russland bei der Umgehung von Sanktionen unterstützen.
Erweiterte Handelsbeschränkungen und verschärfte Maßnahmen gegen die russische Drohnen- und Rüstungsindustrie
Das Paket erweitert die bestehenden Ausfuhrverbote um zusätzliche Güter mit militärischer Relevanz, insbesondere um solche, die im Zusammenhang mit Flugkörpern/Luftfahrzeugen verwendet werden können. So wurden in Anhang VII Teil A der VO (EU) Nr. 833/2014 u.a. (abhängig vom Reinheitsgrad) Nickelpulver, -metall und -legierungen sowie Berylliumpuder aufgenommen. Ergänzt wurden die Listungen außerdem um Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), selbstklebende Tafeln, Platten, Folien und andere Flacherzeugnisse mit bestimmten Eigenschaften, bestimmte Servomotoren, Startvorrichtungen (inkl. Teile davon) von UAVs, Bodendienstgeräte (inkl. Software hierfür) für UAVs sowie Systeme für die Flugbeendigung (inkl. speziell konstruierter Komponenten und Software dafür). Für Güter des Anhangs VII gelten die ausfuhrseitigen Verbote des Art. 2a der VO (EU) Nr. 833/2014.
Zudem erweitert die EU durch Ergänzung des Anhangs XXI die Einfuhrverbote des Art. 3i der VO (EU) Nr. 833/2014 auf weitere Rohstoffe und Industrieerzeugnisse, darunter Kupfer-, Nickel-, Blei- und Edelmetallerze sowie deren Konzentrate, Zink in Rohform, Zink- und Chromoxide, Tallöl, Glaswaren und Autoteile. Eine entsprechende Altvertragsregelung wurde in Art. 3i Abs. 3bg der VO (EU) Nr. 833/2014 eingefügt.
Die neuen Handels- und Exportbeschränkungen wurden auch auf Belarus ausgeweitet bzw. in die VO (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen.
Verschärfte Maßnahmen gegen die russische Militärindustrie
51 weitere Unternehmen, die dem russischen militärisch-industriellen Komplex angehören, mit diesem oder dem russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor in Verbindung stehen oder diese unterstützen, wurden in Anhang IV der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen. Die neuen Listungen betreffen nicht nur russische Unternehmen, sondern auch solche aus China, Hongkong, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Insoweit legt die EU erneut besonderes Augenmerk auf Umgehungsgeschäfte über Drittstaaten. Diese neu gelisteten Unternehmen unterliegen künftig verschärften Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter des Anhangs VII der VO (EU) Nr. 833/2014.
Stärkung des Rechtsschutzes für EU-Wirtschaftsbeteiligte
Mit dem neuen Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverbot für russische Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen eingeführt, die im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Durchführung durch EU-Sanktionen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wird. Dadurch können EU-Mitgliedstaaten und ihre Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung entsprechender Entscheidungen russischer Gerichte ablehnen und den Rechtsschutz europäischer Unternehmen in sanktionsbezogenen Streitigkeiten stärken. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen derjenigen des – durch das neue Sanktionspaket modifizierten – Art. 11c Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014.
Verlängerung der Genehmigungsmöglichkeit für den Investitionsabzug
Zugunsten der EU-Wirtschaftsbeteiligten wurde die Frist der genehmigungsfähigen Handlungen und Rechtsgeschäfte für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland abermals, dieses Mal bis zum 31. Dezember 2027, verlängert (vgl. Art. 5aa, Art. 11 und Art. 12b der VO (EU) Nr. 833/2014).
Quellen:



