CBAM-Reform: EP beschließt Vereinfachungen – neue 50-t-Schwelle, spätere Zertifikatskäufe
Das Europäische Parlament hat Anpassungen am CBAM angenommen. Kernpunkte sind eine de-minimis-Schwelle von 50 t/Jahr pro Importeur, eine Verschiebung der Zertifikatskäufe von 2026 auf 2027, eine quartalsweise Mindestdeckung von 50 % ab 2027 sowie verfahrensrechtliche Erleichterungen. Der Rat muss noch zustimmen. Das Inkrafttreten erfolgt drei Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt.
Was ist passiert?
Mit der angenommenen Parlamentsposition werden CBAM-Pflichten gezielter auf große Emissionsströme ausgerichtet. Die neue 50-t-Masseschwelle ersetzt die bisherige Kleinsendungsregel. Zugleich werden Autorisierung, Emissionsberechnung, Verifizierung und Haftung präzisiert. Ziel ist eine spürbare Entlastung kleiner bzw. gelegentlicher Importeure bei unveränderter Klimawirkung des Instruments. Der Text benötigt noch die formelle Billigung durch den Rat.
Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen mit geringen Jahresmengen an CBAM-Waren können künftig unter die Masseschwelle fallen und wären dann von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Für alle übrigen bleiben die materiellen Verpflichtungen bestehen – künftig mit klareren Verfahren: Autorisierung als CBAM-Deklarant, belastbare Datenerhebung zu eingebetteten Emissionen und verifizierte Jahresangaben. Für die großen Emissionsströme bleibt die Abdeckung weitgehend unverändert.
Pflichten & Fristen (kompakt)
- Übergangsphase bis 31.12.2025: Quartalsberichte ohne Zahlungsverpflichtung.
- Vollanwendung ab 01.01.2026: Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen einführen; Jahreserklärung und Zertifikatsabgabe sind erforderlich.
- Zeitliche Anpassungen (neu):
- Jahreserklärung & Zertifikate bis 30.09. des Folgejahres (erstmals 2027 für 2026).
- Zertifikatsverkäufe für 2026 starten 2027; Preisbildung orientiert sich an den ETS-Preisen 2026.
- Quartalsweise Mindestdeckung 50 % des erwarteten Jahresbedarfs ab 2027 (mit Anrechnungsmöglichkeiten).
To-do-Checkliste
1. Warenkorb & Mengen (KN-Codes) erfassen, Relevanz gegenüber der 50-t-Schwelle prüfen.
2. Bei Überschreitung: Autorisierung als zugelassener CBAM-Anmelder vorbereiten und Registry-Zugang sicherstellen.
3. Datenpipeline zu eingebetteten Emissionen aufsetzen (Default-Werte/Actuals, Nachweise, Verifizierung).
4. Budget & Prozesse für Zertifikatserwerb (2027) und 50-%-Quartalsdeckung planen.
5. Vertragliche Regelungen (CO₂-Kosten, Datennachweise) überprüfen und anpassen.
6. Monitoring: Ratsentscheidung, Durchführungsakte und behördliche Leitfäden verfolgen.
Quellen
• Europäisches Parlament – Pressemitteilung „CBAM: Parliament adopts simplifications to the EU carbon leakage instrument“ (10.09.2025). Europäisches Parlament
• Europäisches Parlament – Angenommener Text P10_TA(2025)0178 „Carbon Border Adjustment Mechanism: simplification and strengthening“ (10.09.2025). Europäisches Parlament
• Verordnung (EU) 2023/956 zur Einführung des CBAM (Grundverordnung). EUR-Lex
• Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 – Reportingpflichten in der Übergangsphase. EUR-Lex
• Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 – CBAM-Registry. EUR-Lex
• Europäische Kommission – CBAM-Übersichtsseite (Leitfäden/FAQ). Taxation and Customs Union+1
• DEHSt (Deutschland) – CBAM-Übergangsberichte & Fristen. DeHST





