Neue Nachweispflichten bei der Einfuhr von Stahl: Die EU-Kommission konkretisiert „Melt & Pour“-Anforderungen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 der Kommission vom 28. August 2026 werden die Nachweisanforderungen für die Angabe des Landes des sogenannten „Schmelzens und Gießens“ („Melt and Pour“) bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die EU konkretisiert. Die Regelungen gelten ab dem 1. Oktober 2026.

Im Mittelpunkt steht die Frage, in welchem Land der Stahl ursprünglich geschmolzen und erstmals gegossen wurde. Dies entspricht dem Land, in dem Rohstahl oder Roheisen in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird oder bestimmte Produkte bzw. Schrott wiedereingeschmolzen werden und in eine flüssige Form gebracht werden. 

Einführer müssen diese Information künftig im Rahmen der Zollabfertigung angeben und durch geeignete, überprüfbare Unterlagen belegen. Die Angabe erfolgt über entsprechende Codierungen in der Zollanmeldung. Fehlt ein erforderlicher Nachweis oder lässt sich dieser nicht verifizieren, kann die Einfuhr zurückgewiesen werden.

Mill Test Certificate als zentraler Nachweis

Als zentrales Dokument sieht die Durchführungsverordnung die Walzwerksbescheinigung („Mill Test Certificate (MTC)“) vor. Diese soll sowohl das Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde („country of melt and pour“), als auch die Schmelznummer („Heat Number“) des eingeführten Stahls ausweisen.

Die Kommission berücksichtigt allerdings, dass MTCs international nicht einheitlich ausgestaltet sind und die erforderlichen Angaben nicht immer enthalten. Fehlen einzelne Informationen, können daher ergänzende Unterlagen – etwa Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Lieferantenerklärungen, Produktionsunterlagen oder Zollunterlagen des Ausfuhrlandes – herangezogen werden.

Übergangsphase vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2027

Für eine Übergangsphase vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 ist sogar ein Nachweis ohne MTC möglich, sofern die verwendeten Unterlagen sowohl das Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, als auch die entsprechende Schmelznummer enthalten.

Ab dem 1. Oktober 2027 wird der Anwendungsbereich dieser Ausnahmemöglichkeit enger: Das MTC soll dann grundsätzlich die Grundlage des Nachweises bilden und kann lediglich durch weitere Unterlagen ergänzt werden.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Für Unternehmen, die Stahl aus Drittländern importieren, empfiehlt es sich daher, die bestehenden Lieferketten- und Zollprozesse frühzeitig anzupassen. Insbesondere sollte geprüft werden,

  • ob Lieferanten die erforderlichen Angaben zum Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, sowie zur Schmelznummer bereitstellen,
  • ob diese Angaben eindeutig der jeweiligen Lieferung zugeordnet werden können,
  • ob die erforderlichen Nachweise entlang der Lieferkette dokumentiert und archiviert werden und
  • ob die Zollabwicklung auf die neuen Codierungen vorbereitet ist.

Die neue Regelung schafft damit zusätzliche Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation bei Stahlimporten. Unternehmen sollten daher ihre Anforderungen an Lieferanten und ihre internen Compliance- und Zollprozesse – auch mit Blick auf mögliche Konsequenzen wie zum Beispiel erhebliche Verzögerungen bei der Einfuhr oder die gänzliche Abweisung durch die Zollstelle – entsprechend anpassen.


Rechtsgrundlage:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 der Kommission vom 28. August 2026 zur Festlegung der Art der Nachweise für das Land des „Schmelzens und Gießens“, ABl. L 2026/1963 vom 31. August 2026

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