CBAM nach Omnibus-I: 50-t-Schwelle, präzisierte Pflichten – und vorläufige Einfuhr bei rechtzeitigem Antrag

Die Omnibus-I-Verordnung (EU) 2025/2083 überarbeitet die CBAM-Grundverordnung (EU) 2023/956 gezielt. Kern ist eine einheitliche De-minimis-Schwelle von 50 t/Jahr je Importeur, kumuliert über die CBAM-Warengruppen Eisen/Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement; Elektrizität und Wasserstoff sind nicht umfasst. Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, greifen sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für alle seit Jahresbeginn eingeführten CBAM-Waren (inkl. Zulassung, Jahreserklärung und Zertifikate). Die Kommission prüft jährlich die Schwelle und kann sie per delegiertem Rechtsakt anpassen, um weiterhin mindestens 99 % der eingebetteten Emissionen im CBAM zu halten.

Für die Zulassung gilt ab 2026: Importeure mit Sitz in der EU und indirekte Zollvertreter benötigen bei Überschreiten der 50-t-Schwelle den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“. Wesentlich für 2026: Wird der Zulassungsantrag bis zum 31.03.2026 gestellt, dürfen Importeure/indirekte Vertreter die betroffenen Waren 2026 vorläufig weiter einführen, bis die Behörde über den Antrag entschieden hat; bei Ablehnung greifen Sanktionen

Die Regelphase wird zeitlich klarer gefasst: Die Jahreserklärung ist bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben (erstmals 30.09.2027 für 2026-Importe); parallel sind ab 2027 zum Quartalsende mindestens 50 % des seit Jahresbeginn anfallenden (geschätzten) Zertifikatsbedarfs im Registry-Konto zu halten. Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten startet ab 1. Februar 2027 auf einer gemeinsamen Plattform. 

Der Anwendungsbereich wird punktuell angepasst: Nicht kalzinierte kaolinische Tone sind ausgenommen (Anhang I). Zudem wird Elektrizität in Anhang II gesondert ausgewiesen; methodische Klarstellungen (u. a. Default-Werte, Precursors) rücken die Systematik näher an den EU-ETS. Zugleich bleibt der Scope dynamisch: Antiumgehungs- und Review-Klauseln erlauben künftige Ergänzungen/Erweiterungen, die Unternehmen im Monitoring berücksichtigen sollten.

Praxis-Hinweis

Unternehmen sollten jetzt KN-Codes und Mengen konsolidieren (50-t-Check), Zulassungsunterlagen vorbereiten (inkl. EORI/Vertretung) und Kalender-/Budgetprozesse auf 30. September (Erklärung/Abgabe) sowie die quartalsweise Vorhaltung ab 2027 ausrichten. Für 2026 empfiehlt sich die Antragstellung bis 31.03.2026, um vorläufige Einfuhren sicherzustellen. 

Außerdem sollten Unternehmen beachten, dass CBAM weiter dynamisch bleibt. Es sind weitere Rechtsakte in Planung. Diese umfassen weitere Details. Auch Änderungen in Bezug auf den Anwendungsbereich können nicht ausgeschlossen werden.


Quellen 

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus-I; OJ)

Amtsblatt-PDF zu 2025/2083

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Grundverordnung)

Europäische Kommission: Überblick CBAM

DEHSt (Deutschland): Autorisierung in der CBAM-Regelphase

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