EUDR – Vereinfachungsvorschlag der EU-Kommission vom 21.10.2025: Entlastung „downstream“, Vereinfachungen für Mikro/Klein, klarere Zoll-Schnittstelle
Die EU-Kommission hat am 21. Oktober 2025 einen Vorschlag zur zielgerichteten Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt. Ziel ist es, die Verwaltungslast an neuralgischen Stellen zu senken, das EUDR-Informationssystem funktionssicher zu machen und den Vollzug zu straffen – ohne die Umweltziele der EUDR aufzugeben. Der Vorschlag ändert ausgewählte Pflichten für Downstream-Akteure und Mikro-/Klein-Primärerzeuger, präzisiert Kontrollquoten und die Zoll-Anbindung und bestätigt die gestaffelten Anwendungstermine. Wichtig: Es handelt sich nicht um geltendes Recht, sondern um einen Vorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2025/0329 (COD)); Parlament und Rat müssen ihn erst annehmen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Downstream-Akteure: Für nicht-KMU-Downstream-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler entfällt die Pflicht zur Abgabe eigener Sorgfaltspflicht-Erklärungen. Stattdessen besteht eine Registrierungspflicht im Informationssystem sowie Rückverfolgbarkeits-, Aufbewahrungs- (mind. 5 Jahre) und Informationspflichten (Weitergabe der Referenznummer der Sorgfaltspflicht-Erklärung bzw. der Deklarations-ID; Meldung bei substantiellen Bedenken; ggf. Vorab-Meldung vor dem Inverkehrbringen/Export bei erkannten Nicht-Konformitäten).
- Mikro/Klein-Primärerzeuger: Einführung eines vereinfachten Einmal-Regimes mit „simplified declaration“; das System vergibt eine Deklarations-ID, die die Produkte begleitet. Wo gleichwertige Daten bereits in Unions-/nationalen Registern vorliegen, entfällt die Einmal-Erklärung; die Deklarations-ID wird dann auf Basis der Registerdaten zugeteilt. Geokoordinaten können durch die postalische Anschrift der Flächen ersetzt werden. Gilt für Akteure innerhalb und außerhalb der EU, sofern sie die Kriterien erfüllen.
- Zeitplan & Vollzug: Materielle Pflichten (u. a. Art. 3–13 EUDR) gelten ab 30.12.2025; für Mikro/Klein ab 30.12.2026. Behördliche Kontrollen/Enforcement (Art. 16–19, 22, 24 EUDR) greifen ab 30.06.2026, für Mikro/Klein ab 30.12.2026; bis dahin können Behörden Warnungen aussprechen. Der Termin für die Generalüberprüfung wird auf den 30.06.2030 verschoben.
- Kontrollquoten: Mindest-Jahresquoten werden quantifiziert: 1 % der Akteure/Mengen bei niedrigem Risiko, 3 % bei Standard-Risiko, 9 % bei hohem Risiko; getrennt nach Rohstoffen zu erfüllen.
- Zoll-Schnittstelle: Vor Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bzw. Ausfuhr ist gegenüber den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltspflicht-Erklärung bzw. die Deklarations-ID (bei Mikro/Klein-Primärerzeugern) bereitzustellen; sofern die Erklärung nicht bereits über die elektronische Schnittstelle übermittelt wurde, ist sie vom Anmelder anzugeben.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Marktteilnehmer (Ersteinführer) bleibt der Sorgfalts-Kern unverändert: vollständige Sorgfaltspflichten und Erklärung vor Inverkehrbringen/Export. Downstream/Händler werden administrativ entlastet, bleiben aber adressierbar und müssen die Rückverfolgbarkeit lückenlos sichern. Mikro/Klein-Primärerzeuger erhalten einen niedrigschwelligen Zugang zum System (Einmal-Erklärung/Registerschnittstelle), ohne die Nachverfolgbarkeit zu verlieren. Insgesamt soll der Vorschlag Bürokratie reduzieren und die Funktionsfähigkeit des EUDR-Informationssystems verbessern – bei unveränderten Umweltzielen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen (kurz)
- Rollen sauber klären (Marktteilnehmer vs. Downstream/Händler) und Verantwortlichkeiten anpassen.
- Vertragsklauseln aktualisieren: Datenzugang (Geodaten/Anschriften, Referenznummern, Deklarations-ID), Audit-/Informationspflichten, Risikomeldungen.
- IT & Zoll justieren: Anbindung an das Informationssystem (Marktteilnehmer), Registrierung für nicht-KMU-Downstream/Trader; Referenz-/Deklarations-IDs in Zollprozesse integrieren.
- Readiness bis 30.06.2026 nutzen: Gap-Analyse, Testläufe, Schulungen; Verfahren für Behördenabfragen und substanzielle Bedenken definieren.
Wichtig: Es handelt sich um einen Vorschlag der Kommission. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Änderungen im Trilog sind möglich; verbindlich wird die Neuregelung erst nach Annahme durch Parlament und Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt. Die EUDR (VO (EU) 2023/1115) gilt bis dahin in der derzeitigen Fassung weiter.
Quellen
Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) – konsolidierte Fassung/EUR-Lex





