EUDR – Verschiebung auf 2026/2027: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bleibt in Bewegung – und mit ihr die Unsicherheit in der Planung für betroffene Unternehmen.
1. Verschiebung der EUDR – aktueller Stand
Das Europäische Parlament hat am 26.11.2025 der Vereinfachung des EU-Entwaldungsgesetzes und einem zusätzlichen Jahr Umsetzungszeit für alle Unternehmen zugestimmt.
Nach der nun angenommenen Parlamentsposition gelten die EUDR-Pflichten künftig voraussichtlich wie folgt:
- Große Marktteilnehmer und Händler: Anwendung ab 30. Dezember 2026
- Kleinst- und Kleinunternehmen: Anwendung ab 30. Juni 2027
Diese zusätzliche Zeit soll vor allem genutzt werden, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen und das zentrale IT-System für elektronische Sorgfaltserklärungen weiter zu stärken.
Der Rat der EU hatte bereits zuvor ein Verhandlungsmandat beschlossen, das genau diese neuen Termine vorsieht und ebenfalls auf umfangreiche Vereinfachungen abzielt. Die Europäische Kommission hatte dem ein „gezieltes Maßnahmenpaket“ zur Umsetzung der EUDR vorangestellt, mit Schwerpunkt auf Entlastung von Kleinst-/Kleinunternehmen und nachgelagerten Akteuren.
Wichtig: Rechtlich verbindlich wird diese zweite Verschiebung erst, wenn die Änderungsverordnung von Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht ist. Bis dahin gelten formal weiterhin die bereits 2024 beschlossenen Anwendungstermine 30. Dezember 2025 (große/mittlere Unternehmen) bzw. 30. Juni 2026 (Kleinst-/Kleinunternehmen).
2. Bedeutung für betroffene Unternehmen
Für betroffene Unternehmen ergibt sich damit ein gemischtes Bild aus Zeitgewinn und anhaltender Unsicherheit:
- Mehr Zeit – aber keine Entwarnung
Die politisch abgestimmte Verschiebung auf 2026/2027 verschafft Unternehmen voraussichtlich ein zusätzliches Jahr, um- Waren- und Lieferketten zu identifizieren,
- Geodaten zu beschaffen und zu prüfen,
- interne Prozesse, IT-Systeme und Lieferantenverträge an die EUDR-Anforderungen anzupassen.
- Vereinfachte Sorgfaltspflichten – insbesondere für Downstream und KMU
Nach der Parlamentsposition soll die Verantwortung für die Abgabe der Sorgfaltserklärung künftig bei den Unternehmen liegen, die das Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, nicht bei nachgelagerten Händlern („once-only“-Ansatz).
Für kleine und Kleinst-Primärerzeuger sind reduzierte Verpflichtungen vorgesehen: Sie sollen künftig nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben müssen. - Compliance-Projekte sollten nicht gestoppt werden
Wer seine EUDR-Compliance jetzt „auf Eis“ legt, läuft Gefahr, bei einem späteren Startsignal in kurzer Zeit ein anspruchsvolles Regime implementieren zu müssen. Wirtschaftsverbände begrüßen zwar den Zeitaufschub, warnen aber davor, die gewonnenen Monate ungenutzt zu lassen.
3. Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren
- Trilog-Verhandlungen
Der im Plenum angenommene Text wurde mit 402 Stimmen bei 250 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen beschlossen. Das Parlament ist damit bereit, die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung aufzunehmen. - Annahme und Veröffentlichung
Der endgültige Gesetzestext muss
- im Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission abgestimmt,
- anschließend von Parlament und Rat formell angenommen und
- vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden,
damit der einjährige Aufschub tatsächlich in Kraft treten kann.
4. Wahrscheinliche inhaltliche Änderungen im Laufe des nächsten Jahres
Die Verschiebung ist ausdrücklich mit einer Überprüfung und möglichen weiteren Anpassung des Regelungsinhalts verknüpft:
- Das Europäische Parlament fordert in seiner Position eine Überprüfung der Vereinfachungsmaßnahmen bis zum 30. April 2026, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkungen und die Verwaltungslast.
- Der Rat geht in seinem Mandat ebenfalls von einer solchen Überprüfung aus und eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, diese Bewertung gegebenenfalls mit einem weiteren Legislativvorschlag zu verbinden.
Damit ist politisch angelegt, dass im Laufe des Jahres 2026 nochmals über zentrale Detailfragen der EUDR diskutiert werden kann, etwa:
- Zuschnitt und Tiefe der Sorgfaltspflichten,
- Einbindung nationaler Systeme und Datenbanken,
- risikobasierte Ansätze,
- praktische Entlastung für kleinteilige Lieferketten und KMU.
Fazit:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jetzt nicht nur der Zeitpunkt der Anwendung verschoben, sondern im Laufe der ersten Jahreshälfte 2026 auch der Inhalt der EUDR überarbeitet. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre EUDR-Strategie zoll- und außenwirtschaftsrechtlich rechtssicher auszurichten und bestehende Prozesse im Lichte der nun absehbaren Verschiebung und Vereinfachung anzupassen.
Quellen:
Europäisches Parlament: „EU-Entwaldungsgesetz: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen“
DIHK: „Entwaldungsverordnung: Verschiebung steht im Raum“





