CBAM ab 1.1.2026: Neue TARIC-Unterlagencodes – ohne korrekte Codierung kein Import

1. Was ist passiert? – Veröffentlichung der TARIC-Unterlagencodierungen

Mit ATLAS-Info 0881/2025 hat die Zollverwaltung die TARIC-Maßnahme „775 – Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM)“ und die dazugehörigen Unterlagencodes für die Einfuhr von CBAM-Waren bekanntgegeben. Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026. 
  
Kernpunkt:
Waren nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Waren) können ab diesem Zeitpunkt nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine der vorgesehenen Ausnahmen greift. 
  
Dazu sind bei der Einfuhr u. a. folgende TARIC-Unterlagencodes zu verwenden: 

  1. Y128 – CBAM-Kontonummer
    Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders nach Art. 16 Abs. 1 CBAM-VO. Die CBAM-Kontonummer ist verpflichtend im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben. Zusätzlich müssen die EORI des Einführers im Feld „Empfänger (TIN)“ und die EORI des Anmelders im Feld „Anmelder (TIN)“ erfasst werden, damit die Zollverwaltung die CBAM-Kontonummer prüfen kann. 
  2. Befreiungscodierungen: 
    1. Y134 – Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Art. 2 Abs. 4 CBAM-VO) 
    2. Y135 – Waren für militärische Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 3 CBAM-VO) 
    3. Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone oder Festlandsockel eines Mitgliedstaats (Art. 2 Abs. 3a CBAM-VO) 
    4. Y137 – De-minimis-Ausnahme nach Art. 2a CBAM-VO (nicht für Strom und Wasserstoff)
  3. Ursprungs- und Übergangscodierungen:
    1. Y237 – Waren mit Ursprung in der EU 
    2. Y238 – Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt (gültig bis 27. September 2026) 

  
Wichtig: Zollanmeldungen mit CBAM-Waren, die bis einschließlich 31.12.2025 ohne diese Unterlagencodes abgegeben wurden und zum 1.1.2026 noch nicht angenommen sind, werden ab dem 1.1.2026 nicht angenommen bzw. zurückgegeben.

2. Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

Für Unternehmen, die CBAM-Waren in die EU einführen, ergeben sich ab 2026 wesentliche praktische Folgen: 
  

  1. Ohne zugelassenen CBAM-Anmelder kein Import:
    Ab 1.1.2026 ist die vollständige Anwendung der CBAM-Verordnung vorgesehen. CBAM-Waren können nur in den freien Verkehr überführt werden, wenn der Anmelder den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ hat oder eine Ausnahme greift.
  2. Zollanmeldungen werden strenger geprüft: 
    1. Fehlende oder falsche TARIC-Codes (insbesondere Y128) führen zur Nichtannahme oder Rückgabe der Anmeldung. 
    2. EORI- und CBAM-Konto-Daten müssen konsistent sein – sowohl beim Einführer als auch beim Anmelder. 
  3. Prozess- und IT-Anpassungen: 
    1. Aktualisierung der Stammdaten und Import-Software auf die neuen TARIC-Codes 
    2. Anpassung der Kommunikationsprozesse mit Speditionen und Vertretern im Zollverfahren 
    3. Sicherstellung, dass CBAM-relevante Waren (z. B. Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Strom) korrekt identifiziert und codiert werden.
    4. Risiko von Lieferverzögerungen und Mehrkosten:
      Wer bis 2026 keine CBAM-Struktur (Registrierung, Prozesse, Daten) aufgebaut hat, riskiert Verzögerungen bei der Zollabfertigung und perspektivisch zusätzliche Kosten durch CBAM-Zertifikate.

  
3. Nächste Schritte – weitere Durchführungsrechtsakte im Blick

Die TARIC-Codierungen sind nur ein Baustein der CBAM-Umsetzung. Bereits erlassen – und teilweise noch fortentwickelt – sind insbesondere: 
  

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zur Ausgestaltung der Berichtspflichten im Übergangszeitraum (1.10.2023–31.12.2025). Sie legt u. a. Inhalt und Format der vierteljährlichen CBAM-Berichte fest.
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 zum CBAM-Register. Sie regelt die Funktionsweise des (endgültigen) CBAM-Registers, über das u. a. CBAM-Erklärungen abgegeben und verwaltet werden.
  3. Durchführungsverordnung zu den Bedingungen und Verfahren für die Zuerkennung des Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ (adoptiert am 17. März 2025). Sie konkretisiert das Zulassungsverfahren im CBAM-Register.
  4. Regelungen zu De-minimis und Vereinfachungen:
    Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 werden u. a. Erleichterungen und eine Ausnahme für Einfuhren kleiner Mengen von CBAM-Waren geschaffen. Weitere Anpassungen und Vereinfachungen werden auf EU-Ebene diskutiert. 

  
Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission auch in den kommenden Monaten weitere Durchführungs- und Delegierte Rechtsakte nachschärfen wird – etwa zur Methodik der Emissionsberechnung, zur Preisbildung der CBAM-Zertifikate und zu Detailfragen der Überwachung und Sanktionierung.

4. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Kurzfristig (bis Ende 2025): 

  1. Prüfen, ob und in welchem Umfang das eigene Warenspektrum von CBAM betroffen ist (Abgleich der Zolltarifnummern mit Anhang I der CBAM-VO, Nutzung von TARIC/EZT).
  2. Sicherstellen, dass sämtliche CBAM-Berichte für den Übergangszeitraum vollständig und fristgerecht abgegeben werden.
  3. Zollanmeldungen mit CBAM-Waren über den Jahreswechsel vermeiden, soweit nicht sicher ist, dass sie noch vor dem 1.1.2026 angenommen werden. 
  4. Status als zugelassener CBAM-Anmelder vorbereiten bzw. beantragen, inkl. Einrichtung des CBAM-Kontos und der internen Compliance-Strukturen.

  
Mittelfristig (ab 2026): 

  1. IT-Systeme und Zollprozesse auf die neuen TARIC-Unterlagencodes (insbesondere Y128, Y134–Y137, Y237, Y238) umstellen. 
  2. Lieferketten, Verträge und Preisgestaltung an die zusätzlichen CBAM-Kosten (Zertifikate) und Dokumentationspflichten anpassen.

  
Laufend:

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung von CBAM eng verfolgen – insbesondere neue Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission, Hinweise der Zollverwaltung sowie Informationen der DEHSt als zuständiger Behörde in Deutschland.
  
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der neuen TARIC-Codierungen, bei der CBAM-Registrierung und bei der Anpassung Ihrer Zoll- und Compliance-Prozesse. 


Quellen:

ATLAS-Info 0881/2025

Verordnung (EU) 2023/956

Verordnung (EU) 2025/2083

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773

EU-Kommission: Commission Implementing Regulation as regards the conditions and procedures related to the status of authorised CBAM declarant

EU-Kommission: CBAM Registry and Reporting

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956

Deloitte: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Zoll: TARIC-Auskunftsanwendung

DEHSt: Authorisation for the CBAM definitive regime

 

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