EU beschließt 15. Sanktionspaket im Außenwirtschaftsverkehr mit Russland
Am 16.12.2024 hat die EU ihr nun 15. Sanktionspaket im Außenwirtschaftsverkehr mit Russland beschlossen und am selben Tag im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Das 15. Sanktionspaket enthält weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen, Maßnahmen, welche sich gegen die „Schattenflotte“ Russlands für den Transport russischen Öls richten sowie einige Schutzmaßnahmen für EU-Wirtschaftsbeteiligte.
Ausweitung von Sanktionslisten
Das 15. Sanktionspaket umfasst 84 weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der VO (EU) 269/2014, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ihre Vermögenswerte wurden nun eingefroren, und für Personen wird zusätzlich ein Reiseverbot eingeführt. Die Listungen betreffen in erster Linie russische Militärunternehmen, die Flugzeugteile, Drohnen, Elektronik, Motoren, Hightech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen. Zudem wurden eine Reihe von Führungskräften von Unternehmen sanktioniert, die im russischen Energiesektor tätig sind (darunter auch Reedereien) und dem russischen Staat erhebliche Einnahmen verschaffen.
Zu den nun sanktionierten Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören auch sieben chinesische Personen und Einrichtungen, welche die die Umgehung der EU-Sanktionen ermöglichen bzw. sensible Drohnenkomponenten und mikroelektronische Bauteile an die russische Militärindustrie liefern.
Als Reaktion auf die Entsendung nordkoreanischer Truppen nach Russland wurden zudem zwei hohe Beamte aus der Demokratischen Volksrepublik Korea in die Sanktionsliste der VO (EU) 269/2014 aufgenommen.
Außerdem wurden 32 weitere Unternehmen aus Russland, China bzw. Hongkong, Serbien, Iran, Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Liste der Einrichtungen in Anhang IV der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands beim Krieg gegen die Ukraine unterstützen, mit der Folge von strengeren Ausfuhrbeschränkungen für die Lieferung bestimmter Güter an diese Unternehmen.
Maßnahmen gegen die russische „Schattenflotte“
Zur Verhinderung der Umgehung der Ölpreisobergrenze zu umgehen, enthält das 15. Sanktionspaket Maßnahmen zur Verhinderung solcher Umgehungen. Mit dem 15. Sanktionspaket wurden 52 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte in den Anhang XLII der VO (EU) 833/2014 aufgenommen, mit der Folge eines Zugangsverbot zu Häfen und Dienstleistungen gemäß Art. 3s der VO (EU) 833/2014. Die entsprechenden Schiffe beteiligen sich an Hochrisikotransporten von russischem Erdöl oder russischen Erdölerzeugnissen, an Waffenlieferungen, Getreidediebstahl oder der Unterstützung des russischen Energiesektors.
Mit diesem Vorgehen sollen die Kosten für Russland in die Höhe getrieben werden, wenn Russland solche Schiffe nutzt, da mit diesen keine üblichen Geschäfte mehr in der EU oder mit EU-Unternehmen getätigt werden können und sich die Zahl der Schiffe der russischen Schattenflotte, die russisches Rohöl transportieren können weiter verringert. Angekündigt ist, dass die EU weiterhin Verlagerungen beim Handel mit russischem Öl und die verschiedenen Praktiken zur Umgehung der Ölpreisobergrenze genau überwachen wird.
Maßnahmen zum Schutz von EU-Wirtschaftsbeteiligten
Zu den Maßnahmen des 15. Sanktionspakets gehört außerdem ein Verbot, bestimmte Entscheidungen russischer Gerichte in der EU anzuerkennen oder durchzusetzen, mit denen – ungeachtet vorausgegangener Vereinbarungen der Vertragspartner – die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen russischen und EU-Unternehmen russischen Gerichten übertragen wird, womit EU-Unternehmen vor der Anerkennung von Schäden geschützt werden sollen, die in Russland rechtswidrig gegen sie geltend gemacht werden.
Außerdem wurden auch einige bestehende Ausnahmeregelungen erweitert, die es EU-Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, ihre Vermögenswerte aus Russland abzuziehen. Hierzu gehört u.a. die Verlängerung des im Zuge des 14. Sanktionspakets geschaffenen Ausnahmetatbestands in Art. 11 Abs. 4 der VO (EU) 833/2014, der abweichend vom Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung von Ansprüchen russischer Personen, Organisationen und Einrichtungen ermöglicht.
Quellen
Pressemitteilung der EU-Kommission



