Fachmeldung zu PEM-Regelungen 2026 aktualisiert
Die Deutsche Zollverwaltung hat ihren Fachbeitrag zu den PEM-Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen zum Jahreswechsel, aber auch noch seitens der EUKOM unklaren Punkten, veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte fassen wir nachfolgend zusammen.
Das revidierte Regionale Übereinkommen (RÜ) trat am 01.01.2025 in Kraft. Am 31.12.2025 endet der Übergangszeitraum, in welchem das alte RÜ (oder das alte dem RÜ vorausgehende Protokoll) noch parallel zum revidierten RÜ angewendet werden kann.
Da die notwendige Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse und die Ratifizierung des revidierten RÜ auch nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2025 nicht im gesamten PEM-Raum erfolgt sein wird, ergibt sich ab dem 01.01.2026 folgende Situation:
Es gibt im PEM-Raum zwischen den Vertragsparteien jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte RÜ oder das alte RÜ (bzw. das alte, dem RÜ vorausgehende Protokoll).
Die EU wird mit der überwiegenden Mehrheit der Partnerstaaten das revidierte RÜ anwenden. Nach mündlicher Vorabinformation durch die Europäische Kommission wendet die EU ab dem 01.01.2026 bilateral vorübergehend lediglich mit Algerien, Israel und dem Libanon noch das alte RÜ bzw. das alte, dem RÜ vorausgehende Protokoll an. Im Umkehrschluss hieße das, dass in den kommenden Tagen noch eine Anpassung auf die neuen Regeln seitens Palästina und der Türkei stattfinden müsste.
Anerkennung Präferenznachweise zum Jahreswechsel
Präferenznachweise (PN) für Waren, welche im PEM-Raum vor dem 01.01.2026 ausgestellt oder ausgefertigt wurden, werden nach dem 01.01.2026 in verschiedenen Konstellationen anerkannt. Die praktisch wohl wichtigste ist diese:
• PN, ausgestellt oder ausgefertigt im Jahr 2025 ohne Vermerk im Rahmen ihrer Gültigkeit (= 4 Monate), wenn sich die Ware am 01.01.2026 auf dem Versandweg oder in einem besonderen Verfahren unter zollamtlicher Überwachung befindet. Bei verspäteter Vorlage (z.B. bei Auslagerung) können diese anerkannt werden, wenn die Bedingungen des Art. 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Anlage I erfüllt sind.
Anerkennung Lieferantenerklärungen (für Kumulierungszwecke)
Lieferantenerklärungen (LE) für Waren, welche im PEM-Raum vor dem 01.01.2026 ausgestellt oder ausgefertigt wurden, werden nach dem 01.01.2026 in verschiedenen Konstellationen anerkannt. In der Fachmeldung läuft dies explizit unter der Überschrift der Anerkennung für Kumulierungszwecke. Die praktisch wohl wichtigste ist diese:
• LE, ausgefertigt vor dem 01.01.2026 und mit einem Gültigkeitszeitraum über den 01.01.2026 hinaus ohne Vermerk (also altes RÜ) im Rahmen der Durchlässigkeit
Kumulierungsvermerk
Art. 8 Abs. 3 Anlage I sieht grundsätzlich vor, dass bei Anwendung der Kumulierung zum Ursprungserwerb der PN den Vermerk "CUMULATION APPLIED WITH …" tragen muss. Gemäß Art. 8 Abs. 4 können die Vertragsparteien auf diesen Vermerk verzichten. Die Liste der Vertragsparteien, die von dem Verzicht Gebrauch machen, soll in einem Anhang zur Mitteilung der Kommission über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung (Matrix) veröffentlicht werden. Zum aktuellen Zeitpunkt wurde diese Liste der Vertragsparteien noch nicht veröffentlicht. Die Fragestellung befindet sich bei der Europäischen Kommission in Klärung.
ATLAS-Codierungen für PN ab dem 01.01.2026
Die notwendigen TARIC-Codierungen wurden von der Europäischen Kommission noch nicht veröffentlicht. Es ist derzeit noch unklar, wie ein PN bei der Einfuhr ab dem 01.01.2026 zur Präferenzgewährung angemeldet werden muss. Aktualisierte Informationen hierzu werden entsprechend als Fachmeldung veröffentlicht.
In der Datenbank WuP-online wird stichtagsbezogen für das jeweilige Land angezeigt, welches Präferenzabkommen angewendet wird. Ab dem Stichtag 01.01.2026 werden bei PEM-Vertragsstaaten keine zwei Rechtssysteme mehr angezeigt, sondern für die überwiegende Mehrheit ausschließlich das revidierte RÜ.
Quelle:




