Zu den Anforderungen an die zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung – nicht ausreichende Leistungsbeschreibung
Anmerkung zu: BFH, Beschl. v. 18.05.2020, XI B 105/19
Praxisproblem
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG hat die Rechnung die Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zum Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier, aus dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Vorschrift soll der Finanzverwaltung die Prüfung ermöglichen, ob der Leistende die USt zutreffend ermittelt hat und der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren hatte das FG Saarland mit Urteil v. 14.08.2019, 1 K 1405/16 (nicht veröffentlicht), den Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit unzureichender Leistungsbeschreibung versagt und die Revision nicht zugelassen. Das FG hatte lt. dem BFH-Beschluss „in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die monatlichen Rechnungen der Gesellschafter keine Angaben dazu enthielten, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Auftrag zugrunde lagen. Es sei ein Mindestmaß an Aufgabenbeschreibung und Kalkulation erforderlich, um die Fremdüblichkeit beurteilen zu können. Hieran fehle es im Streitfall.“
Entscheidung
Der BFH hat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Enthalten die Rechnungen, mit denen der Unternehmer den Vorsteuerabzug begehrt, keine ausreichende Leistungsbeschreibung, um erkennen zu können, was Gegenstand der Leistung war, ist schon aus diesem Grund der Vorsteuerabzug zu versagen. Ergänzende Unterlagen, zu deren Berücksichtigung über die Rechnungen hinaus das FG hätte verpflichtet sein können (vgl. EuGH v. 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos), lagen im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des FG mangels schriftlicher Vereinbarungen ebenfalls nicht vor, so dass auch auf einer solchen Grundlage ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.
Praxishinweis
Der BFH bestätigt seine strenge Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung. Hat diese Mängel, kann der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer jedoch auch ergänzende Unterlagen über seine Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vertragspartner vorlegen. Ergibt sich aus diesen ergänzenden Unterlagen, was Gegenstand der bezogenen Leistung war, kann im Einzelfall trotz mangelhafter Rechnung der Vorsteuerabzug dennoch in Betracht kommen. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung empfiehlt es sich, in der Rechnung darauf zu verweisen. Denn es können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein (vgl. BFH v. 16.01.2014, V R 28/13, BFH/NV 2014, 807).