Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Wenn bestimmte Güter aus Drittländern in die EU importiert werden, wird künftig eine CO2-Abgabe fällig. Die Rede ist vom CBAM („Carbon Border Adjustment Mechanism“). Der CBAM bewirkt eine CO2-Bepreisung für EU-Importe von Waren aus emissionsintensiven Wirtschaftszweigen. Betroffen sind Importe aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Wasserstoff und Strom. Weitere Güter, auf die der CBAM anzuwenden ist, werden folgen. CBAM ist ein Mechanismus der Europäischen Union, um die europäischen Klimaziele zu erreichen.

Die Verordnung (EU) Nr. 2023/956 zur Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM-VO) wurde am 16.05.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie wird bereits seit dem 1. Oktober 2023 angewendet.

Damit führt die EU – zusätzlich zu den bisherigen zollrechtlichen Anforderungen – weitere administrative wie finanzielle Bürden für die Einfuhr bestimmter Waren ein. Für die importierenden Unternehmen entstehen zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten. Darüber hinaus ist die gesamte Lieferkette betroffen.

Erste Berichtspflichten bestehen bereits seit Oktober 2023 mit dem Beginn der Übergangsphase. So besteht die Pflicht des Zollanmelders bzw. indirekten Zollvertreters zur quartalsweisen Abgabe eines CBAM-Berichts mit (tatsächlichen) Emissionsdaten für die Waren, die in diesem Quartal eingeführt wurden.

Ab dem 1. Januar 2026 tritt der CBAM in seine Regelphase ein – mit direkten finanziellen Auswirkungen für importierende Unternehmen. Für ab diesem Zeitpunkt betroffene und importierte Waren sind jährlich CBAM-Zertifikate zu erwerben und ab 2027 abzugeben, um die bei der Herstellung entstehenden Emissionen zu kompensieren. Damit werden die CO₂-Kosten zu einem realen und planungsrelevanten Faktor. Hinzu kommen weitere Verpflichtungen, die der Wirtschaftsbeteiligte in der Regelphase einzuhalten hat. Hierzu zählen u.a. die jährliche Berichtsabgabe oder ggf. die Verifizierung von Emissionsdaten.

Darüber hinaus dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch sogenannte zugelassene CBAM-Anmelder die von der CBAM-VO betroffenen Waren einführen. Das Fehlen dieses Status führt zu einem Einfuhrverbot der betroffenen Waren und zu zusätzlichen Sanktionen.

Durch die sogenannte Omnibus-Initiative hat die EU zwischenzeitlich weitere wesentliche Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgenommen. Neben den vorgesehenen Erleichterungen müssen sich Unternehmen ab 2026 jedoch auf neue Berichtspflichten, strengere Prüf- und Kontrollprozesse sowie steigende finanzielle Belastungen einstellen. Weitere Durchführungsvorschriften der EU-Kommission sind hierzu in Planung.

Für die Umsetzung des CBAM und den Eintritt in die Regelphase müssen, falls nicht bereits geschehen, so schnell wie möglich die notwendigen Strukturen im Unternehmen und bei den Zulieferern im Ausland geschaffen werden. Andernfalls drohen nicht unerhebliche Sanktionen. Bereits in der Übergangsphase hat die nationale Behörde damit begonnen, Berichtspflichten durchzusetzen. Sanktionsverfahren können Geldbußen auslösen und/oder die (Erst-)Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder gefährden.

Bei Fragen zu den Anforderungen, die CBAM an Unternehmen stellt, steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite. Dies gilt auch für die Prozess- und Organisationsberatung, eine der Kernkompetenzen der AWB Consulting GmbH. Mehr Infos (siehe hier Reiter „CBAM”)

Ihr Experte

Im Bereich Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)