PEM-Zone: Revidierte Ursprungsregeln anwendbar

Am 19.12.2024 ist die Decision No 2/2024 of the Joint Committee of the Regional Convention on Pan-Euro-Mediterranean preferential rules of origin veröffentlicht worden. Damit ist u.a. die parallele Anwendung der „alten Regeln“ neben den „Revised Rules“, wie in unserem Newsletter Nr. 33/2024 beschrieben, grds. ermöglicht.

Wie erwartet, sind einige Veröffentlichungen erfolgt, um die gewünschte erneute Übergangsphase hinsichtlich der parallelen Anwendung neuer und alter Regeln zu ermöglichen. Eine neue Matrix verrät, welche Länder derzeit welche Regelwerke anwenden.

Über die nunmehr im Amtsblatt (C/2024/7561 vom 31.12.2024) veröffentlichte Matrix kann der jeweilige Anwendungsstand der Freihandelsabkommen und der Kumulierungsmöglichkeiten anhand der Kennzeichnung „CR“ / „C“ / „R“ ab dem 01.01.2025 identifiziert werden.

Es ist zu erwarten, dass diese Matrix in den kommenden Wochen regelmäßig auf den jeweils neuesten Stand des Ratifizierungsprozesses der einzelnen PEM-Mitglieder aktualisiert wird.

Für Lieferantenerklärungen wurde seitens der Europäischen Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage in der UZK-DVO entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage empfohlen, in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach den Übergangsregeln erlangt haben, den Vermerk „REVISED RULES“ anzubringen.

Die deutsche Zollverwaltung geht in ihrer Fachmeldung vom 23.12.2024 auf weitere Einzelheiten, u.a. zur Kumulierung, zu den Lieferantenerklärungen und zur parallelen Anwendung der Abkommen ein.

Auf der Webseite der Europäischen Kommission ist neben der Decision No 2/24 zudem die Guidance zu den Übergangsregeln veröffentlicht.

Ab dem 1. Januar 2026 sollen nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens ("Revised Rules") Anwendung finden. Sämtliche Übergangsregeln sollen dann entsprechend nicht mehr anwendbar sein. Vertragsparteien, die bis Ende 2025 keinen dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen in ihre Freihandelsabkommen aufgenommen haben, werden von der Kumulierung ausgeschlossen.

Die Schweizer Zollverwaltung hat am 30.12.2024 ebenfalls die Information für Wirtschaftsbeteiligte aktualisiert. Diese gilt nicht unmittelbar für das Zollgebiet der EU, lässt aber ebenfalls weitere Rückschlüsse auf die Vorgehensweise der EU zu.

Wirtschaftsbeteiligte sollten die weitere Entwicklung insb. im Bereich des Anwendungsstands der Freihandelsabkommen und der Kumulierungsmöglichkeiten im Blick behalten. Es ist wahrscheinlich, dass bereits im Januar 2025 eine aktualisierte Version der Matrix veröffentlicht wird. Weitere Beschlüsse sind bereits im Amtsblatt publiziert, jedoch noch nicht in der Matrix aktualisiert. Dazu zählen Beschlüsse zu den Ländern Algerien (Beschluss (EU) 2024/3222 des Rates veröffentlicht am 23.12.2024), der Libanesischen Republik (Beschluss (EU) 2024/3221 des Rates veröffentlicht am 20.12.2024) sowie der Türkei (Beschluss (EU) 2024/3208 des Rates veröffentlicht am 27.12.2024).


Quellen:

Amtsblatt C/2024/7561
Beschluss (EU) 2024/3222 des Rates veröffentlicht am 23.12.2024
Beschluss (EU) 2024/3221 des Rates veröffentlicht am 20.12.2024
Beschluss (EU) 2024/3208 des Rates veröffentlicht am 27.12.2024
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Europäische Kommission
Fachmeldung Deutsche Zollverwaltung vom 23.12.2024

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