Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen

Die Europäische Kommission hat im Laufe des Januars einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen.

Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen

Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).

Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.

Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.

Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.

Zollsätze von handelspolitischen Rechtsakten der Kommission können unternehmensspezifische Zollsätze vorsehen. Das Berufen auf solche unternehmensspezifischen Zollsätze setzt häufig voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde. Die konkreten formellen Vorgaben ergeben sich aus der jeweiligen Verordnung im Einzelfall.

Endgültige Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung vom 6. Januar 2026 (ABl. (EU) L, 2026/65 v. 7.1.2026) wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben. Es handelt sich um unternehmensspezifische Zölle in der Einheit EUR pro Tonne. Die Zölle gelten für in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführte Unternehmen mit Sitz in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA, die in Art. 1 Abs. 1 beschriebene Waren herstellen.
Die Zölle betragen 27,77 – 42,47 EUR/Tonne für russische Unternehmen, 22,24 EUR/Tonne für Unternehmen mit Sitz in Trinidad und Tobago sowie 29,48 EUR/Tonne für Unternehmen aus den USA. Die Verordnung trat am 8. Januar 2026 in Kraft.

Auf Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/99 vom 15. Januar 2026 (ABl. (EU) L, 2026/99 v. 16.1.2026) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die Antidumpingzollsätze gelten auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
Für das Unternehmen ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd., Shanghai gilt ein Zollsatz von 71,8 % (TARIC-Zusatzcode A820). Für das Unternehmen United Initiators Shanghai Co., Ltd. kommt ein Zollsatz von 24,5 % (TARIC-Zusatzcode A821) zur Anwendung. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China greift ein Zollsatz von 71,8 % (TARIC-Zusatzcode A999). Die Verordnung trat am 17. Januar 2026 in Kraft.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/71 der Kommission vom 12. Januar 2026 (ABl. (EU) 2026/71 v. 13.1.2026) wurde unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien eingeführt. Es gelten unternehmensspezifische Zollsätze. Diese belaufen sich für Unternehmen in Indien auf 4,6 % und für Unternehmen in China auf 72,6 % - 83,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union; nicht in die Stichprobe einbezogen war gemäß Anhang der Verordnung der mitarbeitende ausführende Hersteller Guizhou Hongtai Barium Industry Co., Ltd (TARIC-Zusatzcode 89SG) mit Sitz in China. Die Verordnung trat am 14. Januar 2026 in Kraft.

Weiterhin wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 vom 15. Januar 2026 (ABl. (EU) L, 2026/114 v. 16.1.2026) unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in China eingeführt; die Verordnung trat am 17. Januar 2026 in Kraft. Unternehmensspezifische Zollsätze (inklusive derer für andere in Anhang I der Verordnung aufgeführte mitarbeitende Unternehmen) belaufen sich der Höhe nach auf 88,7 % - 99,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Auf alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein Zollsatz in Höhe von 110,6 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.
Der festgelegte Antidumpingzoll gilt nicht für Einfuhren, die unter das zollfreie Kontingent nach Art. 2 der Verordnung fallen: Die warenspezifischen Mengen und Zeiträume des zollfreien Kontingents werden in Anhang II aufgeführt. Für die Zuteilung der Kontingente gilt das Windhundverfahren; nach Erschöpfung der Kontingente gelten die Antidumpingzölle gemäß Art. 1 der Verordnung.
Die Kommission hat zu dieser Verordnung außerdem eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Darüber hinaus wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/157 der Kommission vom 23. Januar 2026, (ABl. (EU) L, 2026/157 v. 26.1.2026) unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in China eingeführt. Die unternehmensspezifischen Zollsätze betragen der Höhe nach 56,7 % - 60,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Der Anhang der Verordnung erfasst eine umfangreiche Auflistung anderer mitarbeitender Unternehmen, die nicht in die Stichprobenprüfung einbezogen wurden. Für sie gilt ein Zollsatz von 58,1 %. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China greift ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 60,3 %. Die Verordnung trat am 27. Januar 2026 in Kraft.

Schließlich wurden zwei Durchführungsverordnungen betreffend endgültige Antidumpingzölle geändert. Es handelt sich bei den Änderungen ausschließlich um ordnungsgemäß erfolgte Umfirmierungen, der zugehörige Antidumpingzollsatz bleibt unberührt.

  • Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 vom 28. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (ABl. (EU) L, 2026/191 v. 29.1.2026) wurde der Umfirmierung eines Unternehmens in Indien Rechnung getragen. Das Unternehmen „Sunshine Tiles Company Private Limited“ firmiert nunmehr unter dem Namen „Sunhearrt Ceramix Private Limited“. Der zugehörige TARIC-Zusatzcode C924 bleibt identisch und gilt ab dem 27. Mai 2025 für Sunhearrt Ceramix Private Limited. Art. 1 Abs. 3 der Änderungsverordnung erfasst Erstattungen und Erlasse. Die Verordnung trat am 30. Januar 2026 in Kraft.
  • Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 vom 28. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. (EU) L, 2026/198 v. 29.1.2026) wurde festgestellt, dass das Unternehmen „Shanghai Taisheng Wind Power Equipment Co., Ltd.“ fortan unter „TSP Wind Power Group Co., Ltd.“ firmiert. Der TARIC-Zusatzcode C730 bleibt bestehen, er gilt ab dem 26. März 2025 für TSP Wind Power Group Co., Ltd. Art. 1 Abs. 3 der Änderungsverordnung erfasst Erstattungen und Erlasse, die Verordnung trat am 30. Januar 2026 in Kraft.


Vorbereitende Maßnahmen

Die Kommission lässt zudem aufgrund weiterer Rechtsakte die Einfuhren bestimmter weiterer Waren zollamtlich erfassen.

Zollamtlich erfasst werden aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2026/130 vom 21. Januar 2026 (ABl. (EU) L, 2026/130 v. 22.1.2026)Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in China, die Verordnung trat am 23. Januar 2026 in Kraft. Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Ausgleichszölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

Erfasst werden weiterhin infolge der Durchführungsverordnung (EU) 2026/142 vom 22. Januar 2026 (ABl. (EU) L, 2026/142 v. 23.1.2026) Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in China, die Verordnung trat am 24. Januar 2026 in Kraft. Diese Erfassung dient der Erhebung von Antidumpingzöllen.

Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens handelspolitischer Maßnahmen

Veröffentlicht wurden außerdem zwei Bekanntmachungen darüber, dass einzelne Antidumpingmaßnahmen künftig außer Kraft treten.

Durch ABl. (EU) C, C/2026/499 v. 26.1.2026 wird der 12. Oktober 2026 als Datum des Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China festgelegt.

ABl. (EU) C, C/2026/532 v. 27.1.2026 bestimmt den 14. Oktober 2026 als Datum des Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung auf der jeweiligen Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung an die Europäische Kommission stellen; dieser muss in der Regel spätestens drei Monate vor dem in der einschlägigen Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

Weitere relevante Veröffentlichungen

Schließlich hat die Europäische Kommission am 12. Januar 2026 Leitlinien veröffentlicht, die Vorlagen von Preisverpflichtungsangeboten für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) aus China im Zusammenhang mit Antisubventionszöllen betreffen. Die Leitlinien sind gerichtet an chinesische Ausführer von BEV in die EU. Sie erfassen als zu berücksichtigende Punkte u.a., ob Angebote von einzelnen oder von mehreren Unternehmen gemeinsam abgegeben werden, die Produktabdeckung, den Mindesteinfuhrpreis, Jahresvolumina, Gültigkeitsdauern, den Verkaufspreis in der EU und die Komplexität von Vertriebskanälen.


Quellen:

DG TRADE, 12.1.2026: Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Vorlage von Preisverpflichtungsangeboten für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge aus China

Europäische Kommission: Trade defence investigations zu neuen batterieelektrischen Fahrzeugen für Passagiere

EU-Plattform CIRCABC zur Organisation von Dokumenten: Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission

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