AWG-Novelle: Änderungen im Bereich des Sanktionsstrafrechts
Mit der am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG, BGBl. 2026 I Nr. 27 vom 5. Februar 2026) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 umgesetzt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die bisherigen mitgliedstaatlichen Regelungen im Sanktionsstrafrecht durch die Schaffung von Mindeststandards zu vereinheitlichen und so eine bessere Durchsetzung des bestehenden EU-Sanktionsrechts zu erreichen. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen der Novelle übersichtsartig dar.
Neue Straftatbestände
Im Zentrum der AWG-Novelle steht die umfassende Überarbeitung des § 18 AWG. Neben einer systematischen Neusortierung des Tatbestands und der Konkretisierung bereits vorhandener Straftatbestände wurde § 18 Abs. 1 AWG um neue Straftatbestände erweitert. Die Novelle zielt hier v. a. darauf ab, Strafbarkeitslücken zu schließen. Handlungen, die bislang nicht oder lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert waren, werden durch die Novelle zu Straftatbeständen. Die nunmehr neu geschaffenen Straftatbestände für Verstöße gegen Verbote aus dem EU-Sanktionsrecht betreffen beispielsweise:
- umfassende Verbote im Bereich des Finanzsektors in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AWG n. F. (ein Teil der dort genannten Handlungen war bereits zuvor von dem Straftatbestand betreffend die Erbringung von „sonstigen Dienstleistungen“ in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AWG a. F. erfasst; sonstige Finanztätigkeiten stellten zuvor bereits teilweise Ordnungswidrigkeiten nach § 82 AWV a. F. dar)
- sektorale Transaktionsverbote wie u. a. Abschlüsse und Fortführungen von Miet- und Pachtverträgen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e AWG n. F. (entsprechende Verstöße waren vorher bereits teilweise als Ordnungswidrigkeiten nach § 82 AWV a. F. sanktioniert)
- Verbote der Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge/Konzessionen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. f AWG n. F. (hierbei gilt es zu beachten, dass fahrlässige Verstöße gegen lit. f gemäß einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht über § 19 Abs. 1 AWG bußgeldbewehrt sind)
- Investitionsverbote in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. g AWG n. F. (bisher waren entsprechende Verstöße nur teilweise strafbewehrt, andere hingegen waren lediglich bußgeldbewehrt; nunmehr erfasst die Strafbewehrung sämtliche Investitionsverbote der EU-Sanktionsverordnungen)
Daneben wurden in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG n. F. auch Verstöße gegen Verbote „des Handels mit Gütern“ neu aufgenommen. Gemäß der Gesetzesbegründung soll es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handeln (BT-Drs. 21/2508, S. 30). Ebenfalls wurden Verstöße gegen Verbote der „Beförderung von Gütern“ mit aufgenommen, da das Beförderungsverbot „insbesondere im Zusammenhang mit Einfuhrverboten einen über reine Logistikdienstleistungen hinausgehenden Gehalt haben kann“ (so BT-Drs. 21/2508, S. 30). Zu erwähnen gilt es darüber hinaus, dass in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG der Begriff „Erwerb“ durch „Kauf“ ersetzt wurde.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG n. F. regelt lediglich Verstöße gegen Verbote aus EU-Sanktionen. Soweit es nicht um Verstöße gegen Verbote, sondern um Verstöße gegen Genehmigungspflichten aus EU-Sanktionen geht, sind entsprechende Straftatbestände spiegelbildlich in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AWG n. F. enthalten.
Umgehungen von Finanzsanktionen
Besonders hervorzuheben ist der neue § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG n. F., der die dort konkret genannten Verschleierungshandlungen i. Z. m. der Verwendung oder sonstigen Verfügung einzufrierenden Vermögens unter Strafe stellt. Hierbei handelt es sich um eine konkrete Ausprägung des sanktionsrechtlichen Umgehungsverbots. Eine allgemeine Strafbarkeit von Verstößen gegen Umgehungsverbote ist allerdings weiterhin nicht vorgesehen.
Verstöße gegen Meldepflichten
Gleichfalls hervorzuheben ist die Ausweitung strafrechtlicher Sanktionen im Bereich der Meldepflichten gemäß § 18 Abs. 5a AWG n. F. Zuvor wurden durch § 18 Abs. 5a AWG a. F. nur Verstöße gegen die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 269/2014 unter Strafe gestellt. Nunmehr umfasst die Vorschrift allgemein Fälle, in denen eine Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von einer Pflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG n. F. (also dem Einfriergebot) betroffen sind und sich in ihrem Eigentum, Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet (§ 18 Abs. 5a Nr. 1 AWG n. F.). Ebenso strafbar sind Verstöße gegen Meldepflichten betreffend einzufrierendes Vermögen nun, soweit es sich bei den zu meldenden Informationen um solche handelt, die in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden. Für bestimmte, zu Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen enthält § 18 Abs. 13 AWG n. F. jedoch eine Ausnahme.
Eine Neuerung für Verstöße gegen Meldepflichten folgt außerdem aus der ersatzlosen Streichung der bislang in § 18 Abs. 13 AWG a. F. enthaltenen Offenlegungsmöglichkeit: Diese Regelung ermöglichte bislang eine Strafbefreiung bei freiwilliger Nachholung einer Meldung.
Nicht erfasst von den neuen Strafvorschriften sind Verstöße gegen die sog. Jedermannspflicht des Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014. Hierbei handelt es sich weiterhin (sofern mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar) um eine bloße Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG.
Wegfall der Schonfrist
Die Novelle beseitigt die vormals in § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthaltene zweitägige Schonfrist. Die bisher bestehende Strafbefreiung für Verstöße bei fehlender Kenntnis des verletzten Rechtsakts binnen zwei Werktagen nach dessen Veröffentlichung ist damit ersatzlos entfallen. In einem an Rechtsänderungen nicht armen Rechtsbereich fordert dies Unternehmen nunmehr eine noch höhere Aufmerksamkeit bei der Ausgestaltung ihrer internen Compliance-Prozesse ab.
Ausnahmen für humanitäre Hilfe
Anstelle der bislang geltenden Schonfrist enthält § 18 Abs. 11 AWG n. F. nunmehr eine strafbefreiende Ausnahme für solche Verstöße, die als humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse „im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht“ werden.
Strafschärfungen durch „besonders schwere Fälle“
§ 18 Abs. 6a AWG n. F. sieht für „besonders schwere Fälle“ gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 4 lit. a AWG n. F. nunmehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Vorschrift enthält zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, bei denen es sich jeweils um Verschleierungskonstellationen handelt.
Strafbarkeit für leichtfertige Embargoverstöße mit Dual-Use-Gütern
Auch bereits leichtfertige Verstöße gegen bestimmte embargorechtliche Verbote und Genehmigungspflichten stellen nunmehr nach § 18 Abs. 8a AWG n. F. eine Straftat dar, wenn sie sich auf Dual-Use-Güter i.S.d. Anhangs I oder des Anhangs IV der VO (EU) 2021/821 beziehen. Zuvor stellten entsprechende Verstöße lediglich Ordnungswidrigkeiten dar.
Höhere Unternehmensgeldbußen
Abweichend von § 30 Abs. 2 OWiG sehen § 19 Abs. 7 und 8 AWG n. F. in Fällen von Straftaten i. S. d. § 18 Abs. 1 AWG nun Verbands- bzw. Unternehmensgeldbußen von bis zu 40 Millionen Euro (statt zuvor 10 Millionen Euro) vor.
Treuhänderische Verwaltung
Der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch nachträglich eingefügte § 6a AWG n. F. ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nunmehr, inländische Tochterunternehmen von in Anhang XIX der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmen unter treuhänderische Verwaltung i. S. d. Art. 5aa Abs. 2f lit. a VO (EU) Nr. 833/2014 zu stellen, wenn ohne die Treuhandverwaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik bestünde. Die §§ 6b bis 6g AWG n. F. regeln Einzelheiten im Hinblick auf Anteilspfleger.
Zusammenfassung und Ausblick
Durch die AWG-Novelle werden die Verbandsgeldbußen für strafbare Verstöße gegen EU-Sanktionen in Unternehmen signifikant erhöht. Gleichzeitig führen die Erweiterung der Straftatbestände in § 18 n. F. sowie die Streichung strafausschließender und die Ergänzung strafschärfender Regelungen zu einer Ausweitung strafrechtlicher Haftungsrisiken. Diese Entwicklung unterstreicht die Notwendigkeit effektiver interner Compliance-Mechanismen in Unternehmen.
Quellen:
Änderungen Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung
Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist.
Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist.





