F-Gase & Ozon-VO: Achtung bei Berichtsfristen bis Ende März und neuen ATLAS-Vorgaben!

1) Berichtspflichten nach Art. 26 F-Gase-VO

Das F-Gas-Portal informiert registrierte Unternehmen automatisch über die Berichtspflichten nach Art. 26 F-Gase-VO.

Unternehmen sollten die Betroffenheit prüfen.

Relevant ist u.a. die Berichtspflicht nach Art. 26 Abs. 4 F-Gase-VO.

Demnach besteht eine Berichtspflicht, wenn die in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalent
  • andere F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalent.

Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU (d.h. aus zollrechtlicher Sicht Überführung in den freien Verkehr). Ausfuhren sind nicht betroffen. Erfasst ist hierbei die Situation, dass gelistete Gase in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind.

Siehe weitere rechtliche Vorgaben in Anhang IX F-Gase-VO und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 sowie Hilfestellungen zur Berichterstattung der European Environment Agency (EEA) und der EU-Kommission.

Dem Gesetzeswortlaut nach bezieht sich Art. 26 Abs. 4 F-Gase-VO auf eine Meldung „bis zum 31. März 2025“, die Formulierung „und danach jedes Jahr“ fehlt (in Art. 26 Abs. 1 F-Gase-VO bspw. aufgenommen). Allerdings geht die EU-Kommission/EEA ausweislich der Angaben in den zuvor genannten Dokumenten zur Hilfestellung von einer jährlichen Pflicht zur Berichterstattung auch bezogen auf Art. 26 Abs. 4 F-Gase-VO aus. 

Des Weiteren können Unternehmen bspw. nach Art. 26 Abs. 1 F-Gase-VO von einer Berichtspflicht betroffen sein, die 

  • F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen im Sinne der F-Gase-VO einführen (d.h. erfasst sind neben der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr auch die besonderen Zollverfahren),
  • F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen im Sinne der F-Gase-VO ausführen.

Dem Gesetzeswortlaut nach bezieht sich Art. 26 Abs. 1 auf eine Meldung „bis zum 31. März 2025 und danach jedes Jahr“. 

Damit besteht bei Betroffenheit nach Art. 26 Abs. 1 bzw. 4 F-Gase-VO für Unternehmen eine Berichtspflicht zum 31.03.2026.

2) Berichtspflichten nach der Ozon-VO

Auf die ebenfalls bestehenden Berichtspflichten bis zum 31.03.2026 nach der Ozon-VO weisen wir an dieser Stelle der Vollständigkeit halber hin, siehe hierzu Hilfestellungen der EEA und der EU-Kommission.

3) Hinweise zur Anmeldung von Codierungen 

Die Info 0928/2026 zu ATLAS-Einfuhr vom 10.03.2026 sieht vor, dass im Rahmen der Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen und Anschreibungsmitteilungen (vZA/AZ) „ab sofort“ die Angaben zum Versender/Ausführer mithilfe der folgenden Unterlagencodierungen auf Kopfebene der vZA/AZ zu übermitteln sind:

  • 9DFO Versender/Ausführer (Name) 
  • 9DFP Versender/Ausführer (Straße und Hausnummer) 
  • 9DFQ Versender/Ausführer (Land) 
  • 9DFR Versender/Ausführer (Postleitzahl) 
  • 9DFS Versender/Ausführer (Ort). 

Ausweislich der ATLAS-Info sollen Zollanmeldungen, bei denen die Angaben zum Versender/Ausführer nicht angemeldet sind, nicht angenommen oder zurückgegeben werden. Das Erfordernis der Angabe des Versenders/Ausführers für vZA/AZ besteht bei F-Gas bzw. ODS-Dokumenten. 

Genannt sind u.a. die Codierungen:

  • F-Gas: Y123 (= Unternehmen, das gem. Art. 20 F-Gase-VO im F-Gas-Portal der Kommission registriert ist)
  • ODS: L100 (= von der Kommission erteilte Einfuhrlizenz für geregelte Stoffe).

Sofern kein Verbot des Inverkehrbringens im Sinne der F-Gase-VO besteht (d.h. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zulässig), besteht eine Pflicht zur Registrierung nach Art. 20 Abs. 4 a) F-Gase-VO sowie eine Pflicht zur Angabe der Registriernummer in der Zollanmeldung nach Art. 23 Abs. 3 a) F-Gase-VO. Die deutsche Zollverwaltung hat diese Pflicht entsprechend umgesetzt und Hinweise zur Anmeldung von TARIC-Codierungen für fluorierte Treibhausgase veröffentlicht (Codierung Y123).

Sofern (ausnahmsweise) kein Verbot des Inverkehrbringens im Sinne der Ozon-VO besteht (d.h. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zulässig), ist die Einholung einer Lizenz erforderlich sowie die Lizenznummer in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Art. 16, Art. 13 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 a) Ozon-VO). Die deutsche Zollverwaltung hat diese Pflicht entsprechend umgesetzt und Hinweise zur Anmeldung von TARIC-Codierungen für ozonabbauende Stoffe veröffentlicht (Codierung L100 bei Einfuhr).

Damit ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Versenders/Ausführers für vZA/AZ aus der Info 0928/2026 nach unserem Verständnis für die Situation der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von fluorierten Treibhausgasen bzw. ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase bzw. Stoffe enthalten.


Link:

ATLAS-Info 0928/2026

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